Buffl

Fälle Abschlusslehrgang

HS
by Hanna S.

Fall 2

Kann F von A den Computer herausverlangen?


Problem: A ist Minderjährig

Herausgabeanspruch nach § 985 BGB

F = Eigentümer

A = Besitzer

A hat kein Recht zum Besitz

  1. Besitzer gem. § 854 BGB = derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft hat.

  2. Übertragen von Eigentum gem. § 929 BGB

    1. Einigung (+) Mitgeben und Mitnehmen aus Geschäft

      Problem: A Minderjährig § 2 BGB

      • § 106 BGB - beschränkt geschäftsfähig

      • § 107 BGB WE Mindj. bedarf Zustimmung gesetzl Vertreter (Eltern § 1629), wenn nicht lediglich rechtl. vorteilhaft

        Eigentumsübertragung = vorteilhaft (Erlangen von Eigentum)

    2. Übergabe (+)

    3. Einigsein bei Übergabe (+)

    4. Berechtigung des Veräußerers (+)

Der Minderj. A ist Eigentümer geworden, F hat keinen Anspruch auf Herausgabe nach § 929 BGB.


Herausgabeanspruch nach § 812 I 1 BGB

Durch Leistung eines anderen ohne Rechtsgrund etwas erlangen.

(Bereicherungsrecht)

  1. etwas erlangt = jeder Vermögensvorteil (z.B. Eigenum PC)

  2. duch Leistung = jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung

    fremden Vermögens (Übereignung Eigentum)

  3. ohne Rechtsgrund,

    hier Kaufvertrag gem. § 433 BGB

    2 übereinstimmende WE die auf den Kaufvertrag gerichtet sind

    1. Problem: A Minderjährig § 2 BGB

      • § 106 BGB - beschränkt geschäftsfähig

      • § 107 BGB WE Mindj. bedarf Zustimmung gesetzl Vertreter (Eltern § 1629), wenn nicht lediglich rechtl. vorteilhaft

        Kaufvertrag durch Kaufpreiszahlung § 433 II BGB nicht vorteilhaft

      • Einwilligung §182 BGB erforderlich

        konkludente WE?

        §§ 130, 131 II S. 2 BGB WE Eltern muss dem Kind zugehen, damit sie wirksam wird

        Zugang = WE muss im Machtbereich des Empfängers sein, mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme

      • § 108 BGB nachträgliche Genehmigung der Eltern

      • § 110 BGB - Taschengeldparagraph

        Leistungspflich mit eigenen Mitteln bewirkt, für diesen Zweck oder zur freien Verfügung

        bei Ratenzahlung (-)

      • § 108 III BGB zwischenzeitliche Volljährigkeit

        Problem Frist 2 Wochen § 108 II S. 2 BGB


Ergebnis: da Genehmigung verfristet liegt kein Rechtsgrund vor.

Somit herausgabeanspurch gem. § 812 BGB




Fall 5


Sowohl Heini als auch A verlangen von Ferdi di Herausgabe des Fahrrades. Wer kann die Herausgabe noch verlangen?

  1. Herausgabeanspruch Heini gegenüber Ferdi § 985 BGB

    Heini = Eigentümer

    Ferdi = Besitzer

    Ferdi hat kein Recht zum Besitz

    1. Besitzer gem. § 854 BGB = derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft hat.

    2. Heini war Eigentümer

      Eigentumsverlust § 929 BGB

      1. Einigung (-) Leihe


        Aber: Eigentumsverlust duch Übereignung von Ingo an A?

        Übertragen von Eigentum gem. § 929 BGB

        1. Einigung (+) - 2 übereinstimmende WE (Angebot/ Annahme)

        2. Übergabe (+)

        3. Einigsein bei Übergabe (+)

        4. Berechtigung des Veräußerers (-)

      2. Gutgläubiger Erwerb §§ 929, 932 BGB

        1. Voraussetzungen § 929 BGB (1-3)

        2. Gutgläubig gem. § 932 II BGB nicht bekannt siehe auch Eigentumsvermutung § 1006 BGB/ grobe fahrl. unbekannt § 276 BGB (im besonderen Maße) (+)

      3. Ausschluss Gutgläubiger Erwerb § 935 BGB

        Bei Leihe immer freiwilliger Besitzverlust, somit kein abhandenkommen

Heini ist somit kein Eigentümer und hat keinen Anspruch nach § 985.


  1. Herausgabeanspruch A gegenüber Ferdi § 985 BGB

Eigentumsverlust duch Übereignung von A an Daniel?

  1. Übertragen von Eigentum gem. § 929 BGB

    1. Einigung (-) Diebstahl

    Aber: Eigentumsverlust duch Übereignung von Daniel an Ferdi?

    Übertragen von Eigentum gem. § 929 BGB

    1. Einigung (+) - 2 übereinstimmende WE (Angebot/ Annahme)

    2. Übergabe (+)

    3. Einigsein bei Übergabe (+)

    4. Berechtigung des Veräußerers (-)

  2. Gutgläubiger Erwerb §§ 929, 932 BGB

    1. Voraussetzungen § 929 BGB (1-3)

    2. Gutgläubig gem. § 932 II BGB nicht bekannt/ grobe fahrl. unbekannt § 276 BGB (im besonderen Maße) (-)

      Durch den niedrigen Preis und das Desinteresse dies zu hinterfragen, hat er grob fährlässig gehandelt

    A ist Eigentümer geblieben.


    Ferdi hat somit kein Recht auf Beseitz gem. § 986 BGB

    A kann von Ferdi die Herausgabe verlangen.


  3. Herausgabeanspruch A gegenüber Ferdi § 812 I 1 1. Alt. BGB

    1. duch Leistung = jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (-)

    = A hat das Vermögen von Ferdi nicht vermehrt, da der Ferdi den Besitz am Fahrrad nicht von A erhalten hat.


    A kann von Ferdi daher nicht die Herausgabe nach § 812 I 1 1. Alt BGB verlangen.


Fall 7

Kann V von K die Kette herausverlangen?

Problem Minderjähriger verkauft etwas

Zustimmung Eltern § 110 BGB (Taschengeldparagraph)

Herausgabeanspruch nach § 985 BGB

W = Eigentümer

O = Besitzer

O hat kein Recht zum Besitz

  1. Besitzer gem. § 854 BGB = derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft hat.

  2. Ursprünglich war V Eigentum

    ABER: Eigentumsverlust duch Weitergabe an K?

    1. Übertragen von Eigentum gem. § 929 BGB

      1. Einigung (+) - 2 übereinstimmende WE (Angebot/ Annahme)

        Problem: Minderjährig §§ 2, 106 BGB

        beschränkt geschäftsfähig - Einwilligung § 182 BGB der Eltern (§ 1629 BGB), außer ledigl. rechtli. vorteilhaft (-) Übertragung des Eigentums der Kette

      2. Übereignung nach § 110 BGB

        nicht zu diesem Zweck, mit Zustimmung der Eltern (-)

      3. nachträgliche Zustimmung § 108 BGB

        in dem die Eltern erklären er müsste selber wisen war er mit der Kette tut, Genehmigung § 184 BGB erteilt

      4. Übergabe (+)

      5. Einig sein bei Übergabe (+)

      6. Berechtigung (+)

Kein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB


Herausgabeanspruch nach § 812 I 1 BGB

Durch Leistung eines anderen ohne Rechtsgrund etwas erlangen.

(Bereicherungsrecht)

  1. etwas erlangt = jeder Vermögensvorteil (Eigentum Kette)

  2. duch Leistung = jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung

    fremden Vermögens (Übereignung Eigentum)

  3. ohne Rechtsgrund,

    hier Kaufvertrag gem. § 433 BGB

    2 übereinstimmende WE die auf den Kaufvertrag gerichtet sind

    1. Problem: Problem: Minderjährig §§ 2, 106 BGB

      beschränkt geschäftsfähig - Einwilligung § 182 BGB der Eltern (§ 1629 BGB), außer ledigl. rechtli. vorteilhaft (-) Übertragung des Eigentums der Kette

    2. § 110 BGB

      nicht zu diesem Zweck, mit Zustimmung der Eltern (-)

    3. nachträgliche Zustimmung § 108 BGB

      in dem die Eltern erklären er müsste selber wisen war er mit der Kette tut, Genehmigung § 184 BGB erteilt


Somit kein Herausgabeanspurch gem. § 812 BGB


Fall 8

Ist zwischen K und C ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen?

Als die Polizei das E-Bike findet verlangt K, vertreten durch seine Eltern die Herausgabe. Zu Recht?


Problem: Minderjährig, Widerruf und Zustimmung Eltern, Zugang Widerruf gegenüber Minderjährig.


Kaufvertrag § 433 BGB

2 übereinstimmende WE (Angebot § 145 BGB, Annahme § 151 BGB)

Problem: K Minderjährig (§ 2 BGB)

= beschränkt geschäftsfähig § 106 BGB

Folge: benötigt Einwilligun (vorherige Zustimmung § 182 BGB) seiner gesetzlichen Vertreter (Eltern § 1629 BGB); hier (-)

es sei denn: lediglich rechtlich vorteilhaft; bei Kaufvertrag (-)

Aber: § 110 BGB (Zum Zweck überlassen, bewirkt = keine Ratenz.) (-)

§ 108 BGB - schwebend unwirksam, bis die Genehm. Eltern vorliegt

Genehmigun erfolgt, aber Widerruf § 109 BGB

Aber: Widerruf kann nur bis zur Genehmigung erfolgt, hier gleicher Tag, Aber Widerruf ging vorher zu

Zugang WE § 130 BGB = Machtbereich des Empfängers mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme. Auf die tatsächl. Kenntnis kommt es nicht an

Problem: K = minderjährig?

Aber: Widerruf kan auch dem Minderjährigen zugehen § 109 I S. 2 BGB

somit kein wirksamer Kaufvertrag


Herausgabeanspruch K gegenüber B § 985 BGB

  1. K= Eigentümer

    B= Besitzer

    B hat kein Recht zum Besitz

    1. Besitzer gem. § 854 BGB = derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft hat.

    2. K =Eigentümer?

      Ursprünglicher Eigentümer = H

      1. Eigentumsverlust duch Übereignung an K?

        Übertragen von Eigentum gem. § 929 BGB

        1. Einigung (+) - 2 übereinstimmende WE (Angebot/ Annahme)0

          Problem K Minderjährig § 2 BGB

          § 106 BGB - beschränkt geschäftsfähig

          § 107 BGB - Zustimmung gesetzl. Vertreter (Eltern § 1629 BGB), sofern nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, hier (+) Eigenumerwerb

        2. Übergabe (+)

        3. Einigsein bei Übergabe (+)

        4. Berechtigung des Veräußerers (+)


          Eigentumsverlust duch Diebstahl ?

          Übertragen von Eigentum gem. § 929 BGB

          1. Einigung (-)

            K ist Eigentümer geblieben.


            Eigentumsverlust duch Verkauf

            Übertragen von Eigentum gem. § 929 BGB

            1. Einigung (+)

          2. Übergabe (+)

          3. Einigsein bei Übergabe (+)

          4. Berechtigung des Veräußerers (-


            Gutgläubiger Erwerb §§ 929, 932 BGB

            1. Voraussetzungen § 929 BGB (1-3)

            2. Gutgläubig gem. § 932 II BGB nicht bekannt/ grobe fahrl. unbekannt § 276 BGB (im besonderen Maße),

              geringer Preis aufgefall, Kenntnis über frühere Hehlerei (+)

              somit kein gutgläubiger Erwerb

            K ist Eigentümer geblieben.

            B ist zwar Besitzer hat aber kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB

          Ergebnis: K kann von B die Herausgabe verlangen nach § 985 BGB.

    Herausgabeanspruch § 812 I 1 1. Alt. BGB

  1. duch Leistung = jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (-)

= K hat das Vermögen von B nicht vermehrt, da der B den Besitz am Fahrrad nicht von K erhalten hat.


kein Herausgabeanspruch nach § 812 I 1 1. Alt. BGB



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Hanna S.

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