Schutzwürdige Aspekte einer Software
Urheberrechtsgesetz
Patentgesetz
Markengesetz
Doku
Idee
Name der SW
Code
Innovation
Domain
GUI
Design
Kennzeichen
Schützen durch Rechte und Lizenzen
Geschützte Werke
§ 2
1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
Werke der Musik;
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Unterteilung Sprachwerke
Gegenstand des Schutzes
§ 69a Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
Kleine Münze
§ 2 Abs. 2 UrhG Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
§ 69a Abs. 3 UrhG Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
sogenannte “Kleine Münze”
Beispiele für urheberrechtlichen Schutz
Quellcode, Bytecode, Maschinencode, ...
ablauffähige Software, Programmbibliotheken, einzelne Klassen
Entwurfsmaterial: Flussdiagramme, Klassendiagramme, ...
Lastenhefte, Pflichtenhefte
nicht schutzfähig
Sprachdefinition der Programmiersprache
for(); int , public class
Algorithmen (in abstrakter Form, z.B. Bubble Sort)
Urheber
§ 7 UrhG:
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
Schöpfer
Natürliche Person. Da in jedem Werk der menschliche Geist zum Ausdruck kommen muss, kann nur eine natürliche Person Schöpfer des Werkes.
Eine Handelsgesellschaft (GmbH, AG etc.), ein Verein, der Staat oder eine sonstige juristische Person kann nicht Urheber sein.
Ebenso ist die Maschine (Roboter, Fotoautomat, Computer etc.) nur Werkzeug des Menschen, nicht selbst Urheber.
Urheber einer Software
Natürliche Person, die die Software als Werk geschrieben hat.
andere Entwickler
Uhrheber ihres Werkteils
Miturheber
§ 8 UrhG Miturheber:
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
Urheberpersönlichkeitsrechte
Benennung der Urheberschaft § 13 UrhG
Urheber hat das Recht, als solcher benannt zu werden (auch als Pseudonym), wenn sein Werk veröffentlicht oder öffentlich zugänglich gemacht wird
Entstellungsverbot § 14 UrhG
Eine Entstellung liegt vor, wenn das Werk in einer Weise verändert wird, die das Ansehen oder den Ruf des Urhebers beeinträchtigt. Diese kann der Urheber verbieten
Beeinträchtigungsverbot § 14 UrhG
die das Werk herabwürdigen, verunglimpfen oder in Misskredit bringen können verboten werden
Wesentliche Verwertungsrechte
Vervielfältigung § 16 UrhG
Inverkehrbringen § 17 UrhG
Veräußerung § 17 Abs. 2 UrhG
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 19a UrhG
Das Vervielfältigungsrecht
§ 16 UrhG
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
Verbreitungsrecht und Erschöpfungsgrundsatz
§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
= Erschöpfungsgrundsatz
Softwareentwicklung
§ 69a UrhG ff. § 69b UrhG: Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
Freelancer
= Freier software entwickler
Arbeitgeber ist zur ausführung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Namensnennung
Urheberpersönlichkeitsrechte sind keine vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm
Schranken des Urheberrechts
§52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
(1) Zulässig ist,
veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Übersicht Computerprogramme
"Urheberstrafrecht"
Überblick über alle Schutzrechte
Gewerbliche Schutzrechte
vom Staat verliehen
ein subjektiv-öffentliches Recht
Entstehung Schutzrecht
durch staatlichen Akt = Registrierung
Ein Schutzrecht gewährt dem Inhaber
ein zeitlich begrenztes Monopol ein Nutzungsrecht für die:
eigene Verwertung (Herstellung, Anwendung, Vermarktung)
Erlaubnis zur Verwertung durch Dritte
Verbietungsrecht
Unterlassungsanspruch
Schadensersatzanspruch
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