Was versteht man unter die Rechtsfähigkeit?
Rechtsfähigkeit ist die Fahrigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
-Dazu gehören folgende Trägergruppen (ab der Geburt).
-juristische Person (v.a. Firmen und Vereine).
-Das Verhältnis dieser Personen zueinander ist ein „Gleichstellungsverhältnis“ d.h. die Interessen und rechtlichen Ansprüche werden vor Gesetz geleichgestellt. Hierzu gehören. v.a
-Schadenersatz
-Herausgabe fremden Eigentum
-Unterlassen unerlaubter Handlungen
Oft steht den Bürger nicht rechtzeitig obrigkeitliche Hilfe zur Verfügung, damit das Unrecht nicht hingenommen werden muss, gibt der Staat den betroffenen Personen die Möglichkeit aktiv oder passiv einzuschreiten.
-Aktive Möglichkeiten
§§ 227 BGB Notwehr
§§ 229 Selbsthilfe
§§ 858 Selbsthilfe des Besitzers
§§ 228 BGB Defensiver Notstand
§§ 904 BGB Aggressiver Notstand
-Passive Möglichkeiten
-bezeichnen das Klagen zu einem späteren Zeitpunkt (Z.B. Schadenersatzklagen).
Was ist Eigentum?
Eigentum ist die rechtliche Beziehung zu einer Sache.
-Rechtliche Eigentum erwerben heißt?
-Erwerb aufgrund von Kauf, Erbschaft, Schenkung.
-Erwerb muss einer juristischen Überprüfung standhalten.
§§ 903 BGB Befugnisse des Eigentümers:
Gesetze oder Rechte Dritter dem Entgegenstehen, mit der Sache nach belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Was ist ein Besitz?
Besitz ist die tatsächliche Sachherschaft in Bezug auf die tatsächliche Nutzung.
§§ 90 BGB Was sind Sachen?
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur Körperliche Gegenstände (feste, flüssige, gasförmige Körper, die abgrenzbar und beherrschbar sind)
§§ 90a Sind Tiere Sachen?
sind keine Sache. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Was ist ein Anspruch? P.R
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassung, das rechtlich begrünbar ist, d.h. der Prüfung vor Gericht standhält, einzufordern.
-Schadenersatzanspruch
-Herausgabenanspruch
-Unterlassungsanspruch
-Duldungsanspruch
§§ 823 BGB Schadenersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder Fährlässig das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Was sind unerlaubte Handlung?
-sind widerrechtliche Verstöße gegen die Rechtgüter einer Person.
-unerlaubte Handlung sind widerrechtliche Eingriffe in die absoluten Rechte einer Person, die dadurch zu einem einklagbaren Rechtsanspruch z.B. Schadenersatzansprüche, führen können.
Welche Merkmale machen eine „normale Handlung“ zu einer „unerlaubte Handlung?
-eine Person hat durch ihre Handlung ein Rechtsgut verletzt (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Ehre).
-Durch die Rechtsgutverletzung ist dem anderen ein Schaden entstanden.
-die Handlung muss schuldhaft begangen worden sein.
-Unerheblich für die Beurteilung ist es, ob die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
§§ 828 BGB Schadenersatz bei Minderjährigen:
Wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat, ist für ein Schaden nicht verantwortlich zu machen.
-ab dem siebten Lebensjahr ist man zum Schadenersatz verpflichtet.
§§ 249 Art und Umfang des Schadenersatzes:
1-wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn er zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
2-ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Ersatz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
§§ 833 Haftung des Tierhalters:
Wird durch ein Tier:
-ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§§ 858 die Verbotene Eigenmacht? P.R
-wer den Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder im Besitz zerstört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich
Besitzentziehung:
Die tatsächliche Herrschaft des Besitzers über seine Sache wird ohne dessen Willen entzogen.
Besitzstörung:
Die ungestörte Ausübung seines Besitzzustandes wird ohne dessen Willen widerrechtlich beeinträchtigt.
§§ 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers:
-der Besitzer darf sich verbotene Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
-wird ohne bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotene Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
Besitzwehr- Besitzstörung:
Der Besitzer wehrt sich dagegen, dass ihm sein Besitz gestört wird.
Besitzwehr- Besitzentziehung:
der Besitzer kehrt durch seine Handlung die Besitzverhältnisse wieder zum rechtmäßigen Besitzstand um.
Was ist ein Besitzdiener nach §§ 855 BGB?
Besitzdiener ist nach §§ 855 BGB, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des Anderen Folge zu leisten hat.
Wie wird man Besitzdiener?
-durch das Eingehen eines Arbeitsvertrags.
§§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners:
Zur Ausübung der dem Besitzer nach §§ 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach §§ 855 für den Besitzer ausübt.
Die Kausalität? P: R
Zusammenhang (Verbindung)
Ursache- Wirkungsprinzip.
§§ 226 Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
§§ 227 BGB Notwehr?
Schutzfunktion: schütz den Verteidiger vor zivilrechtliche Folge.
1-eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
2-Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Notwehrlage:
Gegenwärtig und rechtwidrig
-gegenwärtig:
-der Angriff steht unmittelbar bevor
-er hat bereits begonnen
-er dauert noch an
-rechtwidrig:
-der Angreifer hat für sein Handeln keinen Rechtsfertigungsgrund.
-Angriff:
Beeinträchtigung notwehrfähigen Rechtsgüter.
Notwehrhandlung?
-erforderlich:
-Die Verteidigung muss notwendig und geeignet sein, den Angriff zu beenden.
-Verteidigung:
-Muss sich gegen Angreifer richten.
-Muss der sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs dienen.
Konkrete Gefahr:
-Der Schaden tritt definitiv ein, wenn nicht sofort gehandelt wird.
Abstrakte Gefahr:
-Es könnte nach allgemeiner Beurteilung in absehbarer Zeit zum Schadenseintritt kommen.
-Ein Handeln ist geboten, aber nicht sofort notwendig.
Notstandlage:
-drohende Gefahr.
-die Gefahr steht unmittelbar bevor.
-die Gegenwärtigkeit ist hier nicht gefordert.
Die Gefahr ist ein abnormer Zustand, der den Eintritt eines Schadens sehr wahrscheinlich macht.
-von einer fremden Sache ausgehend.
Der Verteidigende Notstand ist nur anwendbar, wenn die Gewahr von einer fremden Sache oder einem Tier bedroht.
Notstandshandlung:
Erforderliche Beschädigung oder Zerstörung:
-die Gefahr ist nicht anderes abwendbar.
-stehen Abwehrmittel zur Verfügung, ist der Grundsatz der Verhältnismöglichkeit zu wehren.
-eine fremde Sache:
Unter fremde Sache versteht man Gegenstände oder Tier, die Fremdes Eigentum sind.
Rechtsfolge:
Das Beschädigung oder Zerstören der Sache, von der die Gefahr droht, ist, obwohl sie den Tatbestand einer Sachbeschädigung darstellt, keine widerrechtliche Handlung, wenn man sich auf diesen Rechtsfertigungsgrund berufen kann.
§§ 904 BGB Angreifender Notstand (Aggressivnotstand):
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden, gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist.
Der Eigentümer kann Ersatz des im entstehenden Schaden verlangen.
Notstandslage:
-gegenwärtiger Gefahr:
-die Gefahr steht unmittelbar bevor
-Sie ist bereits wirksam
-sie dauert noch an
Sache:
Von Sache, auf die eingewirkt wird, geht die Gefahr nicht aus, ist Eigentum eines anderen Duldungspflicht.
Der Eigentümer muss die Einwirkung auf seine Sache dulden.
Einwirkung eines anderen auf die Sache des Eigentümers.
-die Abwendung der gegenwärtigen Gefahr ist nicht anderes möglich.
-der drohenden Gefahr ist höher als der Schaden an der Sache des Eigentümers.
Das Beschädigen oder Zerstören der Sache, von der die Gefahr Nicht droht, ist eine Sachbeschädigung. Der Eigentümer kann Schadenersatz fordern. Der Schadensverursachen ist Schadensersatzpflicht.
Hat er für die Abwendung oder Gefahr einen Rechtfertigungsgrund, muss er keinen Schadenersatz leisten (Versicherungsangelegenheit).
§ 229 BGB Selbsthilfe:
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welche der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder erschwert werde.
Selbsthilfelage (Voraussetzungen)
Es besteht ein zivilrechtlicher Anspruch:
-der Anspruch ist vor Gericht einklagbar.
-Schadenersatzanspruch.
-Herausgabenanspruch und andere zivilrechtliche Ansprüche.
oberkeitliche Hilfe ist nicht rechtzeitig erreichbar:
-u.a. Hilfe von Polizei oder Gericht.
-Entscheidend ist, ob diese Art von Hilfe rechtzeitig zu erlangen ist.
Ohne rechtzeitiges Erlangen obrigkeitlicher Hilfe besteht die Gefahr, dass die Anspruchsdurchsetzung erschwert oder vereitelt wird.
-Anspruchsgegner ist unbekannt oder will absetzen.
Erlaubte Handlung: P.R
Zulässige Maßnahmen gegen Sachen:
-Wegnehmen von Sachen (von zuvor entwendeten Gegenständen)
-Beschädigung oder Zerstörung von Sachen.
Zulässige Maßnahmen gegen Personen:
-Festnehme (Festhalten des Verpflichteten bis zur Feststellung der Identität zur Sicherung des Anspruchs).
-Brechen Widerstand (Zur Durchsetzung der Maßnahme).
§§ 971 Finderlohn 5% aber max. 500 Euro
1-der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen.
2-der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
§§ 973 BGB Eigentumserwerb des Finders:
-Mit dem Ablauf von Sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt worden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat.
§§ 966 BGB Verwahrungspflicht:
-der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
§§ 967 BGB Ablieferungspflicht:
-der Finder ist berechtiget und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
§§ 978 BGB Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt:
-Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln eine öffentliche Behörde oder einen dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern.
-die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
§§ 965 BGB Anzeigepflicht:
1-wer eine verbrenne Sache findet und an sich nimmt, hat der Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
2-kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigter erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörden anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als 10 Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
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