Welche Anforderungen gibt es an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern?
Können Ausnahmen bei der Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern getroffen werden?
zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn wissenschaftlich begründet ist,
dass (a) dies im Hinblick auf den Zweck des Tierversuchs unerlässlich ist, oder
(b) dies aus Gründen des Tierschutzes oder der Tiergesundheit erforderlich ist.
Wei werden Wirbeltiere und Kopffüßer getötet? (in Tierversuchen)
—> §11 NUR in Einrichtung (Ausnahme z.B. bei Wildtier)
sachkundige Person
Betäubung ODER größtmögliche Vermeidung Schmerz/Leiden
nach Anlage 2 (folgt später)
Verfahren
geringste Belastung für Tier
mit Versuchszweck vereinbar
Ausnahme möglich
wenn wissenschaftlich unerlässlich
und ethisch vertretbar
(Bsp.: in
landwirtschaftlicher Forschung, wenn es erforderlich ist, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Nutztierhaltung zu Erwerbszwecken getötet werden.)
Tötungsverfahren
Welche Anforderungen werden in §3 TierSchVersV an die Sachkunde gestellt?
Erfüllung der Anforderungen muss der Leiter einer Einrichtung oder der Verantwortliche für einen Betrieb sicherstellen.
(A) Tierpfleger: Kenntnisse + Fähigkeiten nach Anlage 1, Abschnitt 1
(B) Personen, die töten: Kenntnisse + Fähigkeiten nach Anlage 1, Abschnitt 2
Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung von (A) und ( B) —> Inhalte gemäß Anlage 1, Abschnitt 3
gilt auch für alle, die an Versuchen als „Durchführende“ beteiligt sind
Was bedeutet “der Tierhausleiter hat eine Organisationspflicht”?
§4
Der Tierhausleiter muss diejenigen, die mit der Pflege und dem Töten der Tiere betraut sind,
solange beaufsichtigen, bis sie die erforderlichen Fähigkeiten in der Praxis nachgewiesen haben.
Er darf sich nicht nur auf schriftliche Befähigungsnachweise verlassen.
Was ist ein TierSchB?
Welche Aufgaben hat er?
nach §5 = Tierschutzbeauftragter
in allen Einrichtungen, in denen Wirbeltiere od. Kopffüßler zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden.
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei.
dürfen wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung
dürfen nicht zugleich die für das Züchten oder Halten der Tiere verantwortliche Person sein.
—> wenn sie selbst ein Versuchsvorhaben durchführen, so muss dafür ein anderer TierSchB tätig sein.
Welche Voraussetzungen werden an die Kompetenzen eines TierSchB gestellt?
nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin (Ausnahmen möglich)
für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten
Zuverlässigkeit
—> d.h. wir können dies nach dem Studium auch sein
Was ist nach §6 der Tierschutzausschuss?
—>In allen Einrichtungen, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßler zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden
ihm gehören mindestens an:
die für das Wohlergehen und die Pflege der Tiere verantwortliche Person oder Personen,
ein oder mehrere tierexperimentell tätige Wissenschaftler*innen , soweit die Einrichtung über solche Personen verfügt.
Der Tierschutzausschuss arbeitet unabhängig von den Tierschutzbeauftragten (diese dürfen nicht Mitglied im Ausschuss sein, nur Gast).
Wo können nach §10 Tiere (Wirbeltier, Kopffüßer) untergebracht werden, wenn diese in Tierversuchen verwendet worden oder dazu bestimmt gewesen sind, in Tierversuchen verwendet zu werden (und nun nicht mehr verwendet werden müssen)?
außerhalb einer §11 Einrichtung untergebracht werden,
in ein für die jeweilige Tierart geeignetes Haltungssystem verbracht werden, oder
im Falle von aus der Natur entnommenen Tieren, in einen geeigneten Lebensraum verbracht werden, wenn
Was steht in einer Erlaubnisvoraussetzung (§11) zur Haltung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken?
die verantwortliche Person muss die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben,
die verantwortliche Person muss die erforderliche Zuverlässigkeit haben,
geeignete Räumlichkeiten und Anlagen
ausreichend sachkundiges Personal
§ 14 TierSchVersV
In Versuchen mit ungeborenen Tieren gelten die Regelungen der TierSchVersV
bei Larven von Wirbeltieren, sobald diese in der Lage sind, selbstständig Nahrung aufzunehmen.
bei Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel vor der Geburt.
in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder dem Schlupf, wenn die Tiere über dieses Entwicklungsstadium hinaus weiterleben sollen und nach der Geburt oder dem Schlupf Belastungen möglich sind.
§17 Schmerzlinderung und Betäubung
… welche Regelungen gelten für Wirbeltiere und Kopffüßer?
Schmerzen + Leiden müssen soweit wie möglich durch schmerzlindernder Mittel oder Verfahren reduziert werden
Versuche dürfen nur unter Narkose oder lokaler Schmerzausschaltung (Betäubung) durchgeführt werden, außer
die mit der Versuchsdurchführung verbundenen Schmerzen sind geringer als die mit einer Betäubung verbundenen Schmerzen und Leiden
der Zweck des Versuchs lässt eine Betäubung nicht zu und der Versuch führt nicht zu schweren Verletzungen.
Was passiert, wenn bei einem Wirbeltier oder Kopffüßer mit Abklingen der Betäubung Schmerzen auftreten?
—> rechtzeitige Behandlung mit schmerzlindernden Mittel oder Verfahren vorgeschrieben
GILT ABER NICHT
wenn Schmerzbehandlung mit Versuchszweck unvereinbar (wissenschaftlich begründet, ethisch vertretbar)
Bei einem nicht betäubten Wirbeltier oder Kopffüßer dürfen keine Mittel angewandt werden, durch die das Äußern von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt wird
Sofern solche Mittel bei einem betäubten Tier angewendet werden, ist dies wissenschaftlich zu begründen.
Wann dürfen Wirbeltiere und Kopffüßer erneut verwendet werden (§18)?
Gibt es hier Ausnahmeregeln?
das Tier nicht bereits in einem Tierversuch schwer belastet wurde,
sein allg. Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden vollständig wiederhergestellt sind,
das Tier im Rahmen des weiteren Versuchsvorhabens nicht „schwer“ belastet wird,
die erneute Verwendung im Einklang mit einer tierärztlichen Empfehlung steht, die Art und Umfang der Schmerzen, Leiden und Schäden berücksichtigt, die das jeweilige Tier während seines gesamten bisherigen Lebensverlaufs erfahren hat.
Wann dürfen nach §19 Wirbeltiere und Kopffüßer überhaupt verwendet werden?
dürfen nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet wurden. (Ausnahmen möglich)
gilt nicht für die Verwendung von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Tauben, Puten, Enten, Gänsen oder Fischen, ausgenommen Zebrabärblinge
Wie steht es um die wildlebenden Tiere und ihre Verwendung in Tierversuchen? (§20)?
Dürfen herrenlose oder verwilderte Tiere verwendet werden (§21)?
Herrenlose oder verwilderte Tiere von Tierarten, die üblicherweise in menschlicher Obhut gehalten werden, dürfen in Tierversuchen nicht verwendet werden.
Gibt es Ausnahmen???
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn
der Tierversuch
zur Deckung eines grundlegenden Bedarfs an Studien über die Gesundheit und das Wohlergehen dieser Tiere oder
über gewichtige Gefahren für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren durchgeführt wird und
wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der Zweck des Tierversuchs die Verwendung eines herrenlosen oder verwilderten Tieres erfordert.
Wie steht es um die Verwendung von geschützten Arten in §22?
In Anhang A der EG Verordnung 338/97 („über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels“) aufgeführte Wirbeltiere, die nicht Primaten sind, und Kopffüßer dürfen in Tierversuchen nicht verwendet werden.
GILT NATÜRLICH NICHT FÜR….
Für wen gilt §23 TierSchVersV
PRIMATEN
dürfen in Tierversuchen NICHT verwendet werden
Gilt aber WIEDER NICHT FÜR:
Grundlagenforschung
Vorbeugung/Erkennung/Behandlung humaner ….
bei lebensbedrohlichen Zuständen
zu einer Verminderung körperl. und gesitger Funktionsfähigkeit
Stoffe/Produkte hinsichtlich menschlicher Gesundheit
Forschung auf Arterhaltung (wissenschaftlich begründet)
Wann dürfen nichtmenschliche Primaten verwendet werden?
wenn sie Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten sind
ODER
wenn sie aus sich selbst erhaltenen Kolonien stammen
also nur innerhalb der Kolonie gezüchtet
von anderen Kolonien bezogen, in freier Wildbahn eingefangen
in einer Weise gehalten werden, dass sie an Mensch gewöhnt sind
ABER AUCH HIER MAL WIEDER AUSNAHME:
Abweichend kann die zuständige Behörde die Verwendung von nichtmenschlichen Primaten anderer Abstammung oder Herkunft genehmigen, wenn dies wissenschaftlich erforderlich ist.
§28 - Abschluss und Nachbehandlung
Wer entscheidet, wie weitere Verwendung des Tieres aussieht?
Welche Regelung gilt hierbei für Primaten, Einhufer, Paarhufer, Hunde, Hamster, Katzen, Kaninchen und Meerschweinchen?
Tierarzt oder eine sachkundige Person
—> entscheiden, ob Tier aus Versuch genommen werden muss
—> am Leben bleibt
—> getötet wird
Primaten, Einhufer, Paarhufer, Hunde, Hamster, Katzen, Kaninchen oder Meerschweinchen:
m üssen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorgestellt werden.
Nach dem Abschluss eines Tierversuches sagt TA/fachkundige Person:
Falls nach dem Urteil des Tierarztes bzw. der sachkundigen Person ein Weiterleben nur unter mehr als geringfügigen
Schmerzen, Leiden oder Schäden möglich ist, so ist das Tier unverzüglich schmerzlos zu töten.
Was dann?
unervzüglich schmerzloses Töten des Toeres
Wie wird nach §28 mit den Tieren fortgefahren, die nicht wirbeltiere oder Kopffüßer sind?
Andere als Wirbeltiere und Kopffüßer (z.B. Dekapoden) sind schmerzlos zu töten, wenn ein vernünftiger Grund dafür vorliegt und dies nach dem Urteil einer sachkundigen Person erforderlich ist.
Was passiert nach §28, wenn nach Abschluss des Tierversuches das Tier am Leben erhalten bleiben soll?
so muss es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und untergebracht und dabei von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden
Was ist das BfR?
Welche Rolle spielt es hierbei?
Bundesinstitut für Risikoberwertung
—> bekommt von zuständiger Behörde eine Zusammenfassung zu dem genehmigten Tierversuch zum Zwecke der Veröffentlichung durch das Bundesinstitut
Nach welchem Zeitraum muss die zuständige Behörde dem BfR eine Zusammenfassung übermitteln?
innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung einer Tierversuchsgenehmigung
Was muss in der Zusammenfassung für das BfR stehen?
Was darf die Zusammenfassung NICHT erhalten?
1.Zwecke des Versuchsvorhabens,
2.zu erwartende Nutzen des Versuchsvorhabens,
3.zu erwartenden Schäden bei den zur Verwendung vorgesehenen Tieren,
4.Anzahl und Art der zur Verwendung vorgesehenen Tiere und
5.die Erfüllung der Anforderungen des 3R Konzeptes.
Die Zusammenfassung darf keine einrichtungs
oder personenbezogenen Daten enthalten.
—> Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs u. Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
Wie schnell muss das BfR die Zusammenfassung veröffentlichen ?
Wo muss sie es veröffentlichen?
Muss die Zusammenfassung noch weitergeleitet werden? Wenn ja, in welchem Zeitraum?
veröffentlicht die Zusammenfassung innerhalb von 12 Monaten im Internet : https://animaltestinfo.de/
leitet die Zusammenfassung innerhalb von 3 Monaten an die Europäische Kommission weiter.
Für welche Versuche wird ein Tierschutzbeauftragter eingesetzt?
Mit Vertebraten und Dekapoden
Cephalopoden und Dekapoden
Cephalopoden und Vertebraten
Sie planen einen Tierversuch mit Pferden im Rahmen einer Doktorarbeit. Welcher Vorraussetzung bedarf es?
1. Approbation
2. abgeschlossenes Tiermedizinstudium
3. Sachkundenachweis in Theorie
4. Sachkundenachweis praktisch
4. Sachkundenachweis praktisch (brauch man nur wenn man an Mäusen etc. arbeitet)
Wer entscheidet über die Genehmigung eines Tierversuches?
BMEL
Zuständige Behörde des Bundeslandes
BfR
Wenn Forscher*innen für ihre Untersuchung zwingend auf Tierversuche angewiesen sind, stellen sie einen Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde in ihrem Kreis, Bezirk oder Bundesland.
Übersicht:
Sachkunde zur Tötung von Tieren
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des §4 TierSchG
Berufe/Weiterbildungen mit Sachkunde für Betäuben od. Töten von Tieren derjenigen Kategorie, auf die sich die jeweilige Ausbildung bezieht:… Nenne diese Berufe
Fleischer/Fleischerin,
Fischwirt/Fischwirtin,
Biologielaborant/Biologielaborantin,
Tierwirt/Tierwirtin und Tierpfleger/Tierpflegerin,
Landwirt/Landwirtin,
BTA
Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin, sofern nicht feststeht, dass das Betäuben/Töten kein Ausbildungsinhalt war.
Rechtliche Rahmenbedingungen bei Tierversuchen sind u.a. auch:
Gentechnikgesetz
Gentechniksicherheitsverordnung
Tierschutztransportverordnung
Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz
Last changeda year ago