Anfechtungsgründe
Inhaltsirrtum
Erklärungsirrtum
falsche Übermittlung
Eigenschatsirrtum
arglistige Täuschung
widerrechtliche Drohung
§ 118 Abs. 1 1. Alt.:
Der äußere Tatbestand der Erklärung entspricht dem tatsächlichen Willen des Erklärenden, die Willenserklärung hat aber inhaltlich eine andere Bedeutung, als der Erklärende ihr beimessen wollte
Erklärungirrtum
§ 119 Abs. 1 2. Alt.
Der äußere Erklärungtatbestand entspricht nicht dem Willen des Erklärenden. Er verspricht, verschreibt sich.
Falsche Übermittlung
§ 120 BGB
Die ursrpünglich richtige Erklärung wird durch die zwischengeschaltete Person falsch wiedergegeben, so dass wie bei einem Erklärungsirrtum eine Nichtübereinstimmung zwischen dem Willen des Erklärenden und dem Erklärungstatbestand, der dem Empfänger bekannt geworden ist, vorliegt.
Eigenschaftsirrtum
§ 119 Abs. 2 BGB
Er irrt nicht über die Erklärungshandlung oder deren Inhalt, sondern über Eigenschaften des Geschäftsgegenstandes und damit über die außerhalb der Erklärung liegende Wirklichkeit.
Eigenschaft:
Alle tatsächlichen oder rechtlichen Merkmale, die einer Sache oder einer Person für gewisse Dauer anhalten und für die Wertschätzung erheblich sindd - alle wertbildenden Größen (z.B. Größe, Material, Alter etc.)
Verkehrswesentlich:
Die Eigenschaft ist nach dem Vertrag oder der Verkehrsanschauung von Bedeutung
Kausalität des Irrtums / des Willensmangels
Der Irrtum muss für die Erklärung ursächlich gewesen sein. Eine solche Ursächlichkeit liegt vor, wenn der Erklärende die WE ohne den Irrtum überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte
Arglistige Täuschung
§ 123 Abs. 1 1. Alt. BGB
Täuschungshandlung:
Täuschung ist das Erregen oder Sufrechterhalten eines Irrtums (= Fehlvorstellung über Tatsachen) durch die Vorspielung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen (= objektiv nachprüfbarer Umstände). Eine Täuschungshandlung kann demnach in dem aktiven Behaupten unwahrer Tatsachen oder in der Unterlassung der Aufklärung über wahre Tatsachen bei einer entsprechenden Aufklärungspflicht vorliegen.
Rechtswidrigkeit der Täuschung
Arglist:
arglistig, d.h. mit Vorsatz gehandelt haben, wobei dolus eventualis ausreicht. In diesem Sinne liegt Arglist vor, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Aussage kennt oder auch nur für möglich hält und die Vorstellung hat, die unrichtige Erklärung könne möglicherweise für die Willensbildung des Vertragspartners von Bedeutung sein
§ 123 Abs. 1 2. Alt. BGB
Inaussichtstellen eines künftigen Übels (= jeder Nachteil) auf dessen Eintritt der Erklärende Einfluss zu haben vorgibt
Anfechtungserklärung
Die Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen. Die Verwendung des Wortes “Anfechtung” ist nicht notwendig. Die empfangsbedürftige WE muss aber erkennen lassen, dass der Anfechtende das RG wegen eines Willensmangels nicht mehr gelten lassen will
Anfechtungsberechtigt
derjenige, der die WE abgegeben hat oder für den sie durch einen Vertreter abgegeben worden ist
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