VSP
Nach st Rspr ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet,die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorfalt ist genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die im entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schöden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind.
Virteilsausgleich
So besagen die Grundsätze der Vorteilsangleichung allgemein, dass diejenigen Vorteile auszugleichen sind, die dem Geschädigten in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind und deren Ausgleichung mit dem Zweck des jeweiligen Ersatzanspruchs übereinstimmt. Denn der Geschädigte darf im Hinblick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde.
Verwandt mit der Vorteilsausgleichung: 255 BGB
Erstattungsfähigkeit Inkasso
Nach der Rspr des BGH ist auch in einfach gelagerten Fällen die Baeuftragung eines RA zweckmäßig und erforderlich, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug gerät. Dies dürfte nach BVerfG auf Inkasso übertragbar sein
StVG Folgen grob verkehrswidrigen Verhaltens des Geschädigten Fußgängers
17, 18 -
Die Haftung kann im Rahmen einer Abwägung nach 9 StVG, 254 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt
StVG Vertrauensgrundsatz
Nach dem im StV geltenden Vertrauensgrundsatz kann ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgemäß verhält, damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet, solange die sichtbare Verkehrslage zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt. Der Kraftfahrer ist dabei grds verpflichtet, auch bei breiteren Straßen die gesamte Straßenfläche vor sich zu betrachten.
StVG “"bei Betrieb”
Das Haftungsmerkmal “bei dem Betrieb “ ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach 7 I ist der Preis dafür, dass durch den Betrieb eines Kfz erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Die Vorschrift will daher alle durch den Kfzverkehr beeinflussten Schadensabläufe umfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann “bei dem Bettieb” eines Kfz entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kfz ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Erforderlich ist dabei stets, dass sich die Gefahren verwirklicht haben, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht.
(Diese Grundsätze sind entsprechend anzuwenden auf Anhänger, die dazu bestimmt sind, von einem Kfz mitgeführt zu werden)
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