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Klausurfragen

MG
by Mocren G.

Vertragsrecht Anwendungsbeispiel

Wie ist folgende Situation zu beurteilen?


  1. Verkäufer schreibt an Käufer: „ich biete Ihnen meine Vase, die Ihnen so gut gefiel, für 300 EUR zum Kauf an.“ Käufer antwortet dem Verkäufer: „ich danke für Ihren Brief und akzeptiere Ihren Vorschlag zum Kauf der Vase.“ Kann Verkäufer von Käufer die Zahlung von 300 EUR verlangen?

  2. Wie sieht es aus, wenn Käufer auf den Brief des Verkäufers antwortet: „ich bin mit dem Kauf einverstanden, kann aber leider nur 250 EUR zahlen.“?

  3. Wie sieht es aus, wenn Käufer, während der Brief des Verkäufers an Käufer von der Post befördert wird, an Verkäufer ohne dessen Brief zu kennen, schreibt: „Sie werden gemerkt haben, dass sich gefallen an ihrer Vase gefunden habe. Ich biete Ihnen für die Vase 300 EUR.“?

  4. Buchhändler schickt dem X unaufgefordert ein Buch mit dem Anschreiben, wonach er das Buch dem X zum Kauf für 60 EUR anbietet; wenn er von X innerhalb von zwei Wochen keine Antwort erhalte, gehe er davon aus, dass X durch sein Schweigen das Angebot annehme. X schweigt. Muss er zahlen?


  1. Verkäufer kann von Käufer die Zahlung des Kaufpreises von 300 EUR nach § 433 Abs. 2 verlangen, wenn ein Kaufvertrag über die Vase zum Preis von 300 EUR zu Stande gekommen ist. Das ist der Fall; denn im Brief des Verkäufers liegt der Antrag im Brief des K die Annahme.

  2. Verkäufer kann von Käufer nichts verlangen, weil kein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist. Es genügt nämlich nicht das Verkäufer verkaufen und karg kaufen will. Vielmehr ist eine Einigung über Kaufsache und Kaufpreis erforderlich. Hier fehlt es an einer Einigung über den Kaufpreis.

  3. Hier ist kein Kaufvertrag geschlossen worden. Übersendet dagegen Verkäufer nach Erhalt des Briefes von Käufer die Vase an Käufer, so ist darin die Annahme des Angebots des Käufers zu erblicken.

  4. Das Schweigen des X gilt nicht als Annahme des Angebots. Deshalb braucht X auch nicht zu zahlen


Vertragsrecht Anwendungsbeispiel

Wie ist folgende Situation zu beurteilen?


  1. Verkäufer verkauft am 1. April in einem schriftlichen Vertrag ein bestimmtes Gemälde für 2300 EUR an Käufer. Am 2. Mai liefert Verkäufer es dem Käufer. Wie ist die Rechtsstellung des Käufers?

  2. Bevor Verkäufer dem Käufer das verkaufte Gemälde liefert, findet er am 5. April einen anderen Interessenten (D), der ihm für das Bild 4000 EUR bietet. Verkäufer schließt mit D einen Kaufvertrag über das Bild und übereignet es sogleich dem D. Wie ist die Rechtslage?

  3. Als Käufer im ersten Fall am 4. Mai den Kaufpreis bezahlen will, erkennt Verkäufer, dass er sich im Vertrag verschrieben hat. Er wollte ein Kaufpreis von 3200 EUR schreiben, vertippte sich und schrieb 2300 EUR. Verkäufer erklärt dem Käufer sofort er fechte den Vertrag wegen Irrtums an, und verlangt das Bild zurück. Ist Käufer Eigentümer geworden?


  1. Verkäufer überträgt das Eigentum an seinem Gemälde durch Einigung und Übergabe am 2. Mai dem Käufer (Verfügungsgeschäft).

  2. Verkäufer hat zwei gültige Kaufverträge über das Gemälde geschlossen. Er kann das Eigentum an dem Bild noch auf den übertragen (§ 929 S. 1), obwohl er es schon an Käufer verkauft hatte; denn durch den Kaufvertrag mit Käufer hat sich an seiner Berechtigung als Eigentümer des Bildes nichts geändert. Über eignet er das Gemälde an D, verliert er sein Eigentum; er ist nunmehr also nicht mehr in der Lage, dem Käufer das Eigentum an dem Bild zu verschaffen. (Käufer hat gegen Verkäufer allerdings einen Schadensersatzanspruch)

  3. Infolge der Anfechtung ist der Kaufvertrag nichtig. Trotzdem ist die Übereignung des Gemäldes an Käufer gültig. Der Verkäufer kann jedoch das Bild zurückverlangen, da der Käufer das Eigentum an dem Bild ohne Rechtsgrund (kein Verpflichtungsgeschäft) erlangt hat.


Vertragsrecht Anwendungsbeispiel

Wie ist folgende Situation zu beurteilen?


  1. Fall c: V bietet dem K sein Gemälde für 980 EUR an. K erklärt, er nehme das Angebot an, müsse aber auf Ratenzahlung bestehen. V antwortet, er sei damit einverstanden, er erwarte entsprechende Vorschläge.

  2. Fall d: A schreibt dem B per Fax: 50 Fernseher Typ E à 500 EUR. B antwortet ebenfalls per Fax: Einverstanden. Später stellt sich heraus, dass jede Partei verkaufen wollte und den Partner als Käufer ansah.


  1. V hat das Angebot des K, das Gemälde zu einem in Raten zahlbaren Kaufpreis von 980 EUR zu kaufen, angenommen. Da eine Einigung über einen Nebenpunkt, nämlich die Modalitäten der Ratenzahlungen (wie viele Raten, in welcher Höhe, zu welchem Zeitpunkten), fehlt, muss ermittelt werden, ob die Parteien dennoch den Kaufvertrag als geschlossen ansehen. Ein Indiz für einen solchen Willen können etwa die Übereignung und die Übergabe des Bildes als Erfüllung des Kaufvertrages sein. Führt die Auslegung zu keinem Ergebnis, bleibt es bei der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 S. 1 BGB, so dass der Kaufvertrag nicht geschlossen ist. →offener Dissens über vertraglichen Nebenpunkt.

  2. Beide Parteien gebrauchen Worte, die scheinbar zueinander passen. In Wirklichkeit liegt aber ein Einigungsmangel vor. Denn nach dem wirklichen Willen jeder Partei sollte sie selbst Verkäuferin und die andere Käuferin sein. Auch bei normativer Auslegung der beiden Erklärungen kann kein übereinstimmender Sinn festgestellt werden, das aus den knappen telegraphischen Äußerungen nicht zu entnehmen ist, wer Verkäufer und wer Käufer sein soll. → versteckter Dissens.


Vertragsrecht Anwendungsbeispiel

Wie ist folgende Situation zu beurteilen?


  1. V kündigt dem M das Mietverhältnis über ein Ladenlokal zum Ende des Jahres, obwohl er das in Wirklichkeit nicht will. Er will vielmehr erreichen, dass M zu Kreuze kriecht und den V anfleht, das Mietverhältnis fortzusetzen. Wirksame Kündigung?

  2. Wie sieht es aus, wenn M vor der Kündigung durch V von einem Dritten erfahren hatte, dass V ihm kündigen werde, ohne damit eine Beendigung des Mietverhältnisses zu wollen? Auch hier will V nicht, dass M den geheimen Vorbehalt erkennt, er will ihn vielmehr hereinlegen.

  3. Wie sieht es aus, wenn V am Biertisch, nachdem er sich schon mit allerlei Heldentaten gerühmt hatte, die Kündigungserklärung aus Scherz unter Augenzwinkern gegenüber M abgibt?

  4. Im letzten Fall verlangt M, der die Kündigung als ernst aufgefasst und infolgedessen in einer Zeitungsanzeige einen anderen Laden gesucht hat, von V Ersatz der Inseratskosten. Mit Recht?


  1. V will nicht, dass M den geheimen Vorbehalt erkennt. Er will M vielmehr hereinlegen. Dieser böse Scherz erfüllt den Tatbestand des § 116 BGB. Wegen Unkenntnis des Vorbehalts ist die Kündigung daher wirksam.

  2. Dies erfüllt den Tatbestand des § 116 BGB. Die Kündigung ist zwar ein böser Scherz, durchschaut diesen aber, so dass die Kündigung gemäß § 116 Satz 2 BGB nichtig ist.

  3. Hier liegt eine Scherzerklärung vor, da V erwartet, M werde die Nichternstlichkeit erkennen. Die Kündigungserklärung ist nach § 118 BGB nichtig.

  4. Es liegt wiederum eine Scherzerklärung vor. Die Kündigungserklärung des V ist nach § 118 BGB nichtig. Dem M, der die Kündigung als ernst auffasste, sind im Vertrauen auf die Gültigkeit der Kündigungserklärung die Kosten für die Zeitungsanzeige entstanden. Er kann sie jedoch nicht ersetzt verlangen, da er die Nichternstlichkeit infolge Fahrlässigkeit nicht kannte, § 122 Abs. 2 BGB. Denn bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er den Scherz des V erkennen können (Biertisch, Prahlerei, Augenzwinkern). Sieht jedoch V die Zeitungsanzeige des M, muss er daraus schließen, dass M die Kündigung als ernst angesehen hat. Klärt V den M nicht ohne Zögern auf, kann er sich später nicht darauf berufen, seine Erklärung sei als Scherz nichtig gewesen; vielmehr muss er die Kündigung als wirksam gegen sich gelten lassen.


Vertragsrecht Anwendungsbeispiel

Wie ist folgende Situation zu beurteilen?


  1. Wie sieht es aus, wenn V die Kündigungserklärung im Einverständnis des M nur deshalb abgibt, um D darüber zu täuschen, dass der Laden zum Jahresende frei wird, mit ihm sofort einen Mietvertrag abzuschließen und von ihm eine Vorauszahlung zu kassieren?

  2. V und K wollen ein Kaufvertrag über ein Hausgrundstück zum Preis von 500.000 EUR schließen.im notariell beurkundeten Kaufvertrag wird ein Kaufpreis von nur 400.000 EUR angegeben; dadurch wollen V und K Kosten und Steuern sparen. Gültig?


  1. Hier besteht ein Verständnis zwischen Erklärenden und Erklärungsempfänger, dass das Geschäft nicht gelten soll. Hier geht es jedoch darum einen Dritten D zu täuschen die Kündigung ist nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig. D kann seinen Schaden von V & M ersetzt verlangen

  2. V & K schließen einen Kaufvertrag zu einem von ihnen nicht gewollten Preis von 400.000 EUR, während sie einen Kaufpreis von 500.000 EUR wollen. durch Täuschung des Notars, des Gerichts und des Finanzamtes sollen Notariatsgebühren, Gerichtsgebühren und Grunderwerbssteuern gespart werden. Es ist also das Erklärte (Kauf zu 400.000 EUR) nicht gewollt, also als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 nichtig; das Gewollte(Kauf zu 500.000 EUR) ist nicht beurkundet, also wegen mangels nichtig (§ 125 Satz 1; § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieses Ergebnis widerspricht der Regel, dass eine falsche Bezeichnung nicht schadet, wenn beide Parteien übereinstimmend etwas anderes gewollt haben (falsa demonstratio non nocet). Danach müsste der Grundstückskaufvertrag mit dem Preis von 500.000 EUR gültig sein, da beide Parteien diesen Preis übereinstimmend gewollt haben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass V und K den Kaufvertrag hinsichtlich des Preises nicht versehentlich, sondern bewusst unrichtig haben beurkunden lassen. Die falsa-demonstratio-Regel würde hier eine bewusste Umgehung der Formvorschrift begünstigen. Deshalb bleibt es hier bei der Nichtigkeit des verdeckten Geschäfts wegen mangelnder Form. Dieser kann jedoch durch Auflassung und Eintragung des K im Grundbuch geheilt werden; damit wird das gewollte und nicht beurkundete Geschäft gültig (§ 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB)


Vertragsrecht Anwendungsbeispiel

Wie ist folgende Situation zu beurteilen?


  1. V versendet an seine Kunden einen Warenkatalog über Uhren und Schmuck. K sucht die unter Nr. 55 aufgeführte Uhr aus, deren Preis im Katalog irrtümlich mit 560 EUR angegeben ist; die Preisangabe hätte richtig 650 EUR lauten müssen. K schreibt an V: „Ich bestelle hiermit die Uhr Nr. 55.“ V übersendet dem K ohne weitere Bemerkung die Uhr. Anfechtbar? Von wem? Weshalb?

  2. V vermietet eine Wohnung in seinem Zweifamilienhaus an M. Später erfährt er, dass der im Haushalt des M lebende Sohn mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft ist. Kann V den Vertrag deshalb anfechten?


  1. Das Übersenden des Kataloges stellt eine Aufforderung zur Offerte dar. Das Schreiben des K ist das Angebot. Es ist dahin aufzufassen, dass K die Uhr zu dem im Katalog genannten Preis, also zu 560 EUR kaufe. In dem Übersenden der Uhr durch V liegt dessen Annahmeerklärung, die als „Verkauf der Uhr zum Katalogpreis“ auszulegen ist. Angebot und Annahme decken sich. Es ist ein Kaufvertrag über die Uhr zum Katalogpreis (560 EUR) zustande gekommen. V befindet sich bei Angabe der Annahmeerklärung in einem Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 1. Fall): Er legt seiner Erklärung die Bedeutung bei, er verkaufe für 650 EUR. Diese Bedeutung hat seine Erklärung in Wirklichkeit nicht. V verschreibt sich bei der Annahmeerklärung nicht. Er weiß, was er erklärt; er weiß aber nicht, was er damit erklärt. V kann also wegen Inhaltsirrtums anfechten.

  2. In Betracht käme ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB. Da auch die zum Haushalt des M gehörenden Personen die Wohnung benutzen dürfen, kann der Irrtum des V über eine Eigenschaft des Sohnes nach § 119 Abs. 2 BGB erheblich sein.


Vertragsrecht Anwendungsbeispiel

Wie ist folgende Situation zu beurteilen?


  1. Der Vormund V übereignet ein Grundstück seines Mündels M an den Käufer K durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch (§§ 925, 873 BGB). In der Auflassungserklärung heißt es: „ Die Auflassung erfolgt unter der Bedingung, dass das Vormundschaftsgericht genehmigt.“ Später meint V unter Hinweis auf § 925 Abs. 2 BGB, die Auflassung sei unwirksam, weil sie unter einer Bedingung erfolgt sei. Mit Recht?

  2. K möchte das ihm von V für 5000 EUR angebotene KFZ kaufen. Da ihm das Geld fehlt, schließen beide am Samstagnachmittag einen Kaufvertrag unter der Bedingung, dass K bei der heutigen Lottoausspielung mindestens 5000 EUR gewinnt. Bei der Ziehung der Lottozahlen hat K 6 Richtige und gewinnt mehr als 5.000 EUR. Rechtslage?


  1. Zur Verfügung über ein Grundstück bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dabei handelt es sich um eine Rechtsbedingung. Denn die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist kraft Gesetzes erforderlich, auch wenn davon nichts in der Auflassung steht. Da also keine rechtsgeschäftliche Bedingung vorliegt, ist § 925 Abs. 2 BGB nicht verletzt. Genehmigt das Gericht, ist K durch Auflassung und Eintragung Eigentümer des Grundstücks geworden.

  2. Da die Ziehung der Lottozahlen und der Gewinn des K ein zukünftiges, ungewisses Ereignis darstellen, liegt hier eine echte Bedingung vor. K möchte nur dann zur Kaufpreiszahlung verpflichtet sein, wenn er einen entsprechenden Lottogewinn macht. Er könnte mit dem Abschluss des (unbedingten) Kaufvertrages warten, bis sich herausstellt, ob er gewonnen hat. → aufschiebende Bedingung gem. § 158 Abs. 1 BGB.


Vertragsrecht Anwendungsbeispiel

Wie ist folgende Situation zu beurteilen?


  1. Der viel beschäftigte B bittet den H, für ihn zum Standesamt zu gehen, um dort im Namen des B mit Frau F die Ehe einzugehen. Auf dem Rückweg soll H für B beim Notar ein Testament machen und für B beim Gastwirt D einen Hochzeitsschmaus für 20 Personen bestellen. Möglich?

  2. Im Warenhaus des B erklärt die Verkäuferin H dem Kunden D: „Hiermit biete ich Ihnen das beste Radio an, das ich auf Lager habe.“ D nimmt das Angebot an. Wer ist Vertragspartner?

  3. H, der von B bevollmächtigt wird, für ihn ein Gemälde zu kaufen, erklärt dem Verkäufer D, er kaufe als Vertreter ohne Vertretungsmacht das Bild für B zu 3000 EUR. Dieses Angebot nimmt D an. Muss B den Preis zahlen?

  4. H, der von B bevollmächtigt ist, für ihn ein Gemälde zu kaufen, erklärt dem Verkäufer D, er kaufe das Bild für 980 EUR. Zu diesem Angebot kommt es, weil H, der nur 890 EUR bieten will, sich verspricht. Was muss B zahlen? Kann er anfechten?


  1. Für die Eheschließung ist es erforderlich, dass die Ehewilligen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 1311 BGB). Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten (§ 2064 BGB). Nur eine Stellvertretung beim Abschluss eines Vertrages über das Hochzeitsessen ist zulässig

  2. D darf aus der Erklärung der H nicht entnehmen, dass H ein Geschäft für sich schließen will. Vielmehr ist es für den Kunden aus den Umständen erkennbar, dass H für den Inhaber des Warenhauses handeln will. Demnach ist B sein Vertragspartner.

  3. H will die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des B abhängig machen, etwa deshalb, weil er unsicher ist, ob dem B das Bild gefällt. Deshalb tritt H als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf. Die Wirkung des Kaufvertrages hängt von der Genehmigung des B ab.

  4. Es liegt ein Erklärungsirrtum des H nach § 119 Abs. 1 BGB vor. H hat sich im Rahmen der Vertretungsmacht gehalten. B muss also den vereinbarten Kaufpreis.


Vertragsrecht Anwendungsbeispiel

Wie ist folgende Situation zu beurteilen?


  1. Nach Abschluss eines Kaufvertrages sendet V dem K die gekaufte Maschine mit einem Lieferschein, auf dem AGB abgedruckt sind. Danach steht dem Käufer bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache nur ein Anspruch auf Nachbesserung zu. K will wegen eines Mangels den Kauf rückgängig machen (vgl. § 437 Nr. 2, 1. Fall BGB). V beruft sich auf die AGB.

  2. Wie ist zu entscheiden, wenn die AGB auf dem Angebot des V standen?


  1. Einen Hinweis nach Vertragsschluss genügt nicht, da es sich dabei um einen Antrag auf Änderung des bereits geschlossenen Vertrages handelt. Diesen Antrag braucht der Vertragspartner nicht anzunehmen. Aus einem Schweigen des Partners oder der Annahme der Leistung durch ihn kann nicht auf eine Annahme des Änderungsangebots geschlossen werden. K kann daher vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 BGB). Auch der bloße Abdruck der AGB auf der Rückseite des Vertragsangebots genügt nicht; erforderlich ist vielmehr ein ausdrücklicher Hinweis im Vertragsangebot auf die AGB.


    1. Hat der Verwender in seinem Vertragsangebot ausdrücklich auf die AGB hingewiesen und nimmt der Partner das Angebot ohne Erwähnung der AGB an, so sind diese Inhalt des Vertrages. Hat dagegen der Kunde das Angebot abgegeben und nimmt der Verwender dieses Angebot unter Hinweis auf seine AGB an, so liegt darin eine Ablehnung des Angebots und gleichzeitig ein neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB).

    2. Im Fall B ist die Klausel Inhalt des Vertrages geworden. Sie verweigert aber dem K einen Mindestrechtsschutz; wenn nämlich die Nachbesserung durch V fehlschlägt, hat K keinerlei Rechte wegen des Mangels der Maschine. Deshalb ist nach § 309 Nr. 8 b) bb) BGB die Klausel über die Beschränkung des Rechts des Käufers auf Nachbesserung unwirksam, weil sie dem Käufer nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei fehlschlagen der Nachbesserungsherabsetzung des Kaufpreises geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.

    3. Daher greift anstelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung ein, wonach der Käufer bei einem Mangel der Kaufsache Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadens- bzw. Aufwendungsersatz geltend machen kann


Urheberrecht

Welche Urheberpersönlichkeitsrechte hat der Urheber?

Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG

  • Der Urheber hat allein das Recht zu bestimmen, ob, wie und wann sein Werk veröffentlicht wird.

Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG

  • Der Urheber hat ein Recht darauf, als Urheber seines Werkes anerkannt und als solcher in üblicherweise auf den Werkexemplaren bezeichnet zu werden.

  • Diese Benennung muss nur bei einer urheberrechtlich relevanten Nutzung erfolgen.

Entstellung des Werkes, § 14 UrhG

  • Der Urheber kann eine Entstellung seines Werkes unterbinden.

  • Eine Entstellung liegt vor, wenn der konkrete geistig-ästhetische Gesamteindruck des Werkes derart verändert wird, dass dies dem Urheber nicht mehr zuzumuten ist.

Änderungen des Werkes

  • Inhaber eines Nutzungsrechts darf in der Regel nicht das Werk, seinen Titel oder die Urheberbezeichnung ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist oder wenn der Urheber die Veränderung nach treu und Glauben dulden müsste, vgl. § 39 UrhG.

Rückrufrecht wegen Nichtausübung, § 41 UrhG

  • Nach Ablauf von zwei Jahren können nicht oder nur unzureichend ausgeübte ausschließliche Nutzungsrechte vom Urheber nach zwei Jahren zurückgerufen werden. Damit soll verhindert werden, dass ausschließliche Nutzungsrechte nur mit dem Grund eingeholt werden, um das Werk gerade nicht zu veröffentlichen.

Rückrufrecht wegen gewandelter Überzeugung, § 42 UrhG

  • Entspricht das Werk tatsächlich nicht mehr der Überzeugung des Urhebers und kann er dies plausibel machen, so kann er den Rückruf erklären, vgl. § 42 Abs. 1 UrhG).

  • Gefahr von Entschädigungsansprüchen, § 42 Abs. 3 UrhG.

  • Bei „Rückruf vom Rückruf“ Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen, vgl. § 42 Abs. 4 UrhG.


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Mocren G.

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