Wer muss wann bei Beschädigung der Leistung zahlen?
bis zur Abname zahlt der AN
nach der Abnahme zahlt der AG
-> § 12 (6) VOB/B
(Bereits verbaute Materialien gehören offiziell dem AG, trotzdem muss der AN diese auf eigene Kosten schützen, erneuern oder reparieren)
Wie schnell kann es zur Abnahme kommen?
der AN kann nach Fertigstellung (auch vor vereinbarter First) eine Abnahme verlangen - wenn kein anderer Termin vereinbart wurde, muss innerhalb von 12 Werktagen die Abnahme erfolgen
-> § 12 (1) VOB/B
Falls die Baustelle schon vom AN geräumt ist, muss der AN trotzdem bis zur Abnahme seine Leistungen schützen. Was können für Lösungen gefunden werden?
AG kann Bauleistungsversicherung abschließen
Vereinbarung des Gefahrenübergangs -> obwohl noch keine Abnahme erfolgt ist - “die Gefahr” der Beschädigung durch Dritte liegt ab dann beim AG
Was sind Ausnahmen, dass die Gefahr nicht erst nach der Abnahme übertragen wird?
Verteilung der Gefahr [§ 7 (1) VOB/B]
Beschädigung durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare Umstände
Nebenleistungen anderer Gewerke
Zustandfeststellung nach § 650 g BGB
Was sind ganz oder teilweise ausgeführe Leistungen?
alles mit der baulichen Anlage unmittelbar verbunden, unabhängig vom Fertigstellungsgrad
-> § 7 (2) VOB/B
Was gehört nicht zu ausgeführen Leistungen?
noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile, Baustelleneinrichtung und Abdeckungen
Hilfskonstruktionen und Gerüste
-> § 7 (3) VOB/B
Wann gilt die 1. Ausnahme der Gefahrenübertragung?
nur wenn die VOB/B vereinbart wurde
sonst bleiben alle Gefahren (auch höhere Gewalt, etc.) Risiko des AN
Was besagt die 2. Ausnahme: Nebenleistungen anderer Gewerke?
Beispiel: Schnittstelle bzw. der Übergang von Putzer zu Maler
-> Gefahrenübertragung vom Putzer zum Maler
Was besagt die 3. Ausnahme: Zustandfeststellung nach § 650 g BGB?
liegen Mängel vor, muss der AG zusammen mit dem AN die Abnahme machen!
liegt zum Zeitpunkt der gemeinsamen Zustandsfeststellung kein Mangel vor, liegt die Schuld beim AG (das gilt nicht wenn ein Mangel dieser Art nicht vom AG verursacht werden kann)
erscheint der AG nicht zu einem vereinbarten Termin der gemeinsamen Abnahme, muss der AN die Zustandsfeststellung alleine durchführen und eine Kopie mit Datum, Zeit und Unterschrift an den AG schicken
(gilt nicht wenn es einen besonderen Umstand gibt und der AG dem AN sofort abgesagt hat)
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