Verwaltungshelfer
- Inanspruchnahme bedarf keiner gesetzlichen Grundlage
- Mittelbare Tätigkeit im Auftrag/Weisung einer Behörde
- Zuständigkeit und Verantwortung bleiben bei der Behörde
Bsp. Arzt bei Blutabnahme, Passant der bei Absperrung unterstützt.
Beliehener
- Inanspruchnahme bedarf einer gesetzlichen Grundlage
- Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben in eigener Verantwortung und Namen
- handeln auf Grund einer Beleihung hoheitlich (öffentlich-rechtlich)
- Zeitlich nicht befristet
Bsp. TÜV
Verwaltungsakt
1. hoheitliche Maßnahme
2. einer Behörde
3. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
4. zur Regelung
5. eines Einzelfalls
6. deren Rechtswirkung nach Außen gerichtet ist.
-> Wirksam durch bekanntgabe
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