Radikalenerlass
Stilles NPD-Mitglied (die Heimat) reicht nicht aus. Es werden mehr objektive und/oder subjektive Verhaltensweisen benötigt um pol. Treuepflicht verletzt.
Eine politische Funktion reicht aus.
Bewerberinnen oder Bewerber, die "verfassungsfeindlichen Aktivitäten" nachgingen oder Mitglied von Organisationen mit verfassungsfeindlichen Zielen seien, sollten grundsätzlich für den öffentlichen Dienst abgelehnt werden. Staatsbedienstete, bei denen solche Aktivitäten bekannt wurden, sollten aus dem Dienst entfernt werden. Die Ministerpräsidenten und regierenden Bürgermeister konnten sich allerdings nicht darauf verständigen, was genau unter "verfassungsfeindlichen Aktivitäten" zu verstehen sei. Sie einigten sich schließlich darauf, dass die Zugehörigkeit einer Bewerberin oder eines Bewerbers zu einer "Organisation, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt", Zweifel an der Verfassungstreue rechtfertige.
Aufbau einer Prüfung
hergebrachte Grundsätze
Artikel 33 V GG (Ursprung Weimarer Verfassung)
Kernbestand von Strukturprinzipien
Reche und Pflichten eines Bea,mten
aus Rechtsprechung / Literatur werden Teilpflichten abgeleitet bzw. entwickelt
Voller persönlicher Einsatz
Teilpflichten?
Artikel 34 I S.1 (hergeleitet aus 33 IV GG)
all seine geistigen und körperlichen Kräfte
nicht nur durchschnittlich (Jobdenken) individuell optimal, nicht generell durschschnittlich
Teilpflichen:
Dienstleistungspflicht
-> Pflicht zum Dienst zu erscheinen (iVm 26 BSG+73,81 LBG9) unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst
-> Pflicht zur Pünktlichkeit (iVm 81 LBG)=
Steikverbot iVm 50 LBG
Gesunderhaltungspflicht
Gefahrtragungspflich iVm 115 LBG
Mehrarbeit iVm 73 II LBG, 2 ArbZVO
Gefahrtragungspflich 34 I S1 iVm 115 LBG
Strafgefangenenbeschluss BVerfG 1972 = Polizei = GR-Träger
Polizist = Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Pflicht
® ultima ratio = Einsatz eigenes Leben
® BVerG = Beamter muss berufstypische Gefahren des im Einzelfall übertragenden Amtes regelmäßig tragen
Grenze
® sehenden Auges in den Tod
Nicht-Einschreiten Konsequenzen
dienstordnungsrechtlich
® § 47 (1) BeamtStG à Dienstvergehen, wenn schuldhaft
® § 22 LDG à Legalitätsprinzip
strafrechtlich
® § 323 c StGB à echtes Unterlassungsdelikt
haftungsrechtlich
® § 839 BGB à persönliche Amtshaftung à Art. 34 GG = Staat
® § 48 BeamtStG à Regress bei Vorsatz / grober Fahrlässigkeit
ethisch / moralisch
Pflicht zum Dienst zu erscheinen iVm 26 BSG + 73,81 LBG
Pflicht zur Pünktlichkeit iVm 81 LBG (Grenze 60 Min)
Politische Treuepflicht
§ 33 I Abs. 3 iVm 49 LBG
Bekennen zur FDGO und eintreten für deren Erhalt
FDGO
Erstmalig im GG 1949
unscharfer Begriff, keine Definition
Obersten Grundwerte/Prinzipien unseres Staates wie
Demokratieprinzip/Mehrparteienprinzip
Menschenwürde/Menschenrechte
Gewaltenteilung in Leg, Jud, Exe (Unabhängigkeit der Gerichte)
Pluralismus
Chancengleichheit
Gesetzmäßigkeit der Regierung/Verwaltung
Parteipolitische Neutralität
§33 I S.1 BSG + 116 LBG
Beamte müssen neutral und unabhängig von politischen Einflüssen sein.
Wohlverhaltenspflicht
34 I S3 BSG iVM 115 LBG
Innerdienstlich
Außerdienstlich
Innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht
Auch außerhalb des Dienstes, aber mit Bezug zum Dienst!
Pflicht zum gesetzmäßigem Verhalten
Wahrhaftigkeit
Einhaltung des Dienstwegs
kollegialen Zusammenarbeit
Nüchternheit im Dienst
Außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht
Pflicht zum seriösem Verhalten
Pflicht zur Uneigennützigkeit
§34 I 2, 42 BeamtStG
BAP
BAW
BAL
Art §4 BSG
Ableistung einer Probezeit
Ableistung eines Vorbereitungsdienstes
dauernde Wahrnehmung
Dienstvorgesetzter
formelles Diszi
materielles Diszi
Das materielle Disziplinarrecht befasst sich mit dem Dienstvergehen, den möglichen Disziplinarmaßnahmen und den vorläufigen Maßnahmen.
Das formelle Disziplinarrecht behandelt den Aufbau, die Zuständigkeit und die Befugnisse der für das Verfahren zuständigen Stelle, die Gerichtsverfassung und den Ablauf des Verfahrens (Disziplinarverfahren).
Beschleunigungsgrundsatz
beschuldigte Beamte nicht länger als unbedingt notwendig in der psychischen Belastungssituation des Disziplinarverfahrens zu belassen sind.
§25 LDG
Sinn und Zweck des Disziplinarrechts
das Vertrauen der Öffentlichkeit zu erhalten
keine Stafe
vor ungerechtfertigten Nachteilen zu schützen, indem Willkürmaßnahmen gegenüber dem Beamten ausgeschlossen werden
Reinigungs- und Schutzfunktion
Erziehungsgedanke
Im Einklang mit dem Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 103 GG
Grundsatz der Offenheit, faires Verfahren
Disziplinarer Überhang
Ein „Disziplinarer Überhang“ liegt vor, wenn bei einem Sachverhalt der strafrechtliche Part abgearbeitet und letztlich eingestellt worden, aber dennoch die zugrundeliegende Handlung ein disziplinarrechtlich zu würdigenden Sachverhalt darstellt, mit der Weiterführung des Disziplinarverfahrens und auch dem Aussprechen einer Disziplinarmaßnahme für dieses Verhalten geahndet werden muss.
Zusammentreffen mit Straf- oder Bußgeldverfahren
Grundsätzliche Aussetzung des Diszi, außer es bestehen keinerlei begründete Zweifel am Sachverhalt
Schützt den Beamten sich gleichzeitig vor 2 Verfahren zu verteidigen/rechtfertigen
§15 II LDG
Verwaltungsermittlung
Durch Verwaltungsermittlungen kann der Dienstvorgesetzte auf Gerüchte reagieren, wenn konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, noch nicht gegeben sind. Damit dienen sie der Verdachtsaufklärung.
Verweis
→ schriftlicher Tadel
→ Disziplinarverfügung § 39 (2) LDG durch DVG
→ Verwertungsverbot nach 2 Jahren § 112 (1) LDG
→ kein Beförderungshindernis
Geldbuße
→ max. 1 x Bruttomonatsgehalt o. Familienzulage
→ bei BaW max. 500 €
→ Disziplinarverfügung § 39 (3) LDG durch DVG
→ Verwertungsverbot nach 3 Jahren § 112 (1) LDG
Kürzung der Dienstbezüge
Zurückstufung
→ zu niedrigerem Grundgehalt / bis max. Einstiegsamt A9 / A13
→ Entfall aller Nebentätigkeiten + Ehrenämter
→ Beamter im Einstiegsamt = 20 % Kürzung für 3 Jahre
→ Disziplinarklage § 40 (2) LDG durch DVG beim Verwaltungsgericht
→ Verwertungsverbot nach 7 Jahren § 112 (1) LDG
→ Beförderungssperre für 5 Jahre
Entfernung aus dem Dienst
→ Beendigung Beamtenverhältnis
→ Verlust Anspruch auf Dienstbezüge
→ max. 50 % Weiterzahlung für max. 6 Monate
→ Nachversicherung in gesetzlicher Rentenversicherung
→ Beschäftigungsverbot als Beamter in allen Ämtern
→ Disziplinarklage § 40 (1) LDG durch DVG beim Verwaltungsgericht
Opportunitätsprinzip
strafrechtlicher Grundsatz, der besagt, dass die Strafverfolgung in den gesetzlich gekennzeichneten Ausnahmefällen dem Ermessen der Staatsanwaltschaft überlassen ist
dieziplinarrechtliches Disziplinarverfahren
Opportunitätsprinzip § 11 (1) LDG i.V.m. Abschnitt 3 LDG
® Bestimmung Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen
® durch zuständige Disziplinarorgane = zuständige Behörde, DVG, Gerichte
2-Schritt-Prüfung BVerwG
1. Schritt
gleichgelagerte SV
Ausmaß Pflichtverletzung / Vertrauensverlust
2. Schritt
Betrachtung allgemeines Persönlichkeitsbild des Beamten
Ablauf eines Diszi (Kurz)
Einleitungsanlass
Selbstanzeige (26 LDG)
Meldung MiStra (49 BSG)
Dienstvergehen (47 I BSG)
Prüfung des DV
Einleitungsverfügung nach 26 LDG
Unterrichtung des Beamten
Belehrung über Rechte
Freisetzung zur Äußerung
Ermittlungen
Bekanntgabe Ermittlungsergebnis
Schlussanhörung Beamter
Abschlussentscheidung 37-40 LDG
enger und weiter Korruptionsbegriff
® Korruption im weiteren Sinne
→ § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
→ § 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse
→ § 258 a StGB Strafvereitelung im Amt
→ § 263 StGB Betrug
® Korruption im engeren Sinne
→ § 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftl. Verkehr
→ § 299 a / b StGB Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
→ § 300 StGB bes. schwerer Fall von § 299 StGB
→ § 108 b StGB Wählerbestechung
→ § 108 e StGB Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
→ §§ 331 ff. StGB Vorteilsannahme
Ablauf eines Disziplinarverfahrens (Bild)
Pflicht zur Uneigennützigkeit §34 I S2 iVm 42 BSG
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Art 3 GG
materielle und immaterielle Vorteile
Korruption
ist der Missbrauch anvertrauter Macht zum privaten Nutzen / Vorteil.
Definition im VwV der Landesregierung
Schutzzweck ist das Vertrauen der Allgemeinheit nicht zu verlieren, nicht das Vermögensinteresse der öffentlichen Hand
Kernelemente der Korruption
Machtmissbrauch
Vorteil verschaffen
Geheimhaltung/Verschleierung
Vorteilsannahme/Bestechlichkeit
Bestechlichkeit ist die Qualifikation
Vorteilsannahme = rechtm. Diensthandlung
Bestechlichkeit = unrechtm. Diensthandlung
Repräsentanzfunktion + Würdigkeitsklausel
Aus der sogenannten Repräsentanzfunktion des Beamten resultiert die als Würdigkeitsklausel bezeichnete Pflicht, das Verhalten so auszurichten, wie es dir Achtung und das Vertrauen aus dem Beruf Polizeibeamter erfordern (Uniformträger = Repräsentation des Staats)
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