Der AG sendet dem AN ein vorgefertigtes Leistungsverzeichnis für Fliesenarbeiten in mehreren neu zu errichtenden Häusern, mit der Bitte, anhand des LV ́s ein Angebot abzugeben. Dem kommt der AN nach. Per E-Mail beauftragt der AG den AN mit der Ausführung der Häuser 11 und 13 und kündigt die Übersendung eines Bauvertrages an.
Die Arbeiten beginnen, ohne das ein Bauvertrag zugesandt wird. Erst dann übersendet der AG einen Bauvertrag und besteht auf die Unterzeichnung.
Wie ist die Rechtslage?
Der Vertrag ist bereits durch die E-Mail des AG zustande gekommen
Ein Anspruch auf den Abschluss eines weitergehenden Bauvertrages besteht nicht.
Es gilt rein das BGB.
Der AN unterbreitet einem Verbraucher ein Angebot und weist darauf hin, dass die VOB/B als vereinbart gilt. Zudem überreicht der AN dem AG einen schriftlichen Auszug aus der VOB/B und lässt sich den Erhalt quittieren. Änderungen an der VOB/B werden nicht vorgenommen.
Eine ausdrückliche Abnahme findet nie statt. Die Schlussrechnung wird ein halbes Jahr nach Fertigstellung gezahlt.
5 Jahren nach Fertigstellung rügt der AG Mängel. Der AN wendet ein, dass die Leistung entsprechend § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B 12 Tage nach Fertigstellung als abgenommen gilt. Überdies sei Verjährung eingetreten, da die 4-Jährige Verjährung (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B) gilt.
Entscheidung des Gerichts?
Keine Verjährung, da die Verjährungsfrist 5 Jahre und nicht 4 Jahre sind
Eine Abnahme nach 12 Tagen lag nicht vor
Frühstens Abnahme durch Zahlung ein halbes Jahr später
Grund: Die VOB/B unterliegt bei Verträgen mit einem Verbraucher immer der sogenannten Inhaltskontrolle.
§ 12 Abs. 5 VOB/B bei Durchführung einer Inhaltskontrolle unwirksam
Ebenso § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B (4 Jahre) ggü. Verbrauchern unwirksam
(Abwandlung vorheriger Fall)
Der AG als Verbraucher, vertreten durch einen Architekten, untersendet dem Unternehmer ein LV zwecks Abgabe eins Angebotes und weist darauf hin, dass die VOB/B als vereinbart gilt. Die VOB/B wird nicht abgeändert.
Ansonsten der identische Fall:
Nach 5 Jahren nach Fertigstellung rügt der AG Mängel. Der AN wendet ein, dass die Leistung entsprechend § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B 12 Tage nach Fertigstellung als abgenommen gilt. Überdies sei Verjährung eingetreten, da die 4-Jährige Verjährung (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B) gilt.
Entscheidung des Gerichtes?
Abnahme nach 12 Tagen und Verjährung binnen 4 Jahren ab Abnahme.
Grund:
Die gesetzliche AGB Prüfung findet immer nur zu Ungunsten des Verwenders statt.
Hier war der Verbraucher allerdings Verwender der VOB/B.
Das der Verwender (hier sogar Verbraucher) durch die von ihm selbst gewollte vertragliche Regelung benachteiligt wird, ist egal.
Zwischen den Parteien besteht ein Bauvertrag über die Sanierung von Büroräumlichkeiten. Fertigstellung soll der 30.06.2019 sein. Der Vertrag selbst enthält keine Vertragsstraferegelungen.
Noch vor Fertigstellung verkauft der AG das Objekt und vereinbart im notariellen Kaufvertrag mit dem Erwerber eine Vertragsstrafe von 1.500 € pro Tag, für jeden Tag, an welcher die Sanierung länger als zum 30.06.2019 dauert.
Die Arbeiten werden auch bis September 2019 nicht fertiggestellt. Anfang September erteilt der neue Eigentümer Hausverbot.
Der AG fordert nunmehr im Regress Schadenersatz in Höhe von 80.000 € wegen der verspäteten Fertigstellung.
Urteil?
Die Klage wird abgewiesen.
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ohne jegliche Obergrenze ist auch individualvertraglich unwirksam.
(nicht lernen nur Nebeninfo)
Aber Achtung:
Wäre die Vertragsstrafe mit dem Vertragspartner des AG wirksam vereinbart worden, hätte dies für den AN ggfs. schwerwiegende Folgen.
Grund: Bei größeren Projekten kann die Vertragsstrafe zwischen Bauherr und GU schnell in die hunderttausend gehen und die Deckungssummen der Haftpflicht übersteigen. Ist die Vertragsstrafe wirksam vereinbart, stellt die Zahlung des GU im Verhältnis zu seinem AN einen Verzugsschaden dar, welcher grundsätzlich ersatzfähig ist.
Einzige weitere Voraussetzung: Der AN muss auf das Bestehen vor Vertragsschluss hingewiesen worden sein.
Erfolgt ein Hinweis auf eine Vertragsstrafe im übergeordneten Verhältnis, mit Haftpflichtversicherung abklären oder Auftrag ablehnen.
Zwischen den Parteien besteht ein Bauvertrag über die Durchführung von Sanitärarbeiten in einem neu zu errichtenden Mehrfamilienhaus. Der AG ist Bauträger, welcher die Wohnungen seinerseits an Erwerber veräußert.
Dem Bauvertrag liegt eine Ausführungsplanung zugrunde, welche in jedem Badezimmer zwei Heizkreisverteiler vorsieht. Entsprechendes findet sich auch in den Kaufverträgen des AG mit den Wohnungserwerbern.
Seitens des Architekten des AG wird dem AN nach Beginn der Bauausführung die Detailplanung zugesandt mit der Anweisung, die Badezimmer nach dieser zu errichten.
Entgegen der Ausführungsplanung enthält der Detailplan nur noch einen Heizkreisverteiler. Der AN führt entsprechend der Detailplanung aus.
Im Nachgang wird der AG durch einen Erwerber auf Erstellung eines zweiten Heizkreisverteilers verklagt. Dieser verkündet dem AN den Streit und trägt vor, dass der Architekt die vertraglich vereinbarte Planung ohne Vollmacht geändert habe.
Keine abschließende Entscheidung, da Vergleich.
Dennoch bestand hier für den AN die Gefahr, dass er den zweiten Heizkreisverteiler nachträglich auf seine Kosten einbauen muss.
Denn vertraglich vereinbart waren entsprechend der Ausführungsplanung 2 Heizkreisverteiler.
Die Änderung dieser Planung stellt eine Änderung der Planung und mithin eine geänderte Leistung dar. Die Anordnung einer geänderten Leistung ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Zu dieser war der Architekt grundsätzlich nicht bevollmächtigt, so diese Erklärung unwirksam ist.
Aber ggfs. originäre Vollmacht dadurch, dass der Architekt seitens des Bauherren mit der Anfertigung der Detailplanung beauftragt war und der Architekt dadurch konkludent bevollmächtigt war, Details der Planung zu ändern.
Lösungsvorschlag: originäre Vollmacht
Ein Verbraucher wendet sich an einen Unternehmer mit der Bitte ein Angebot über die Durchführung von Innenputz- und Trockenbauarbeiten abzugeben. Der Auftragnehmer gibt im April 2019 diesbezüglich ein Angebot ab, ohne vorher eine Mengenermittlung vorgenommen zu haben. Die Beauftragung erfolgt telefonisch am 15.04.2019, wobei gleichzeitig besprochen wird, dass die Ausführung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll.
Im August 2019 hinterlässt der AG auf dem Anrufbeantworter des AN eine Nachricht, dass dieser Ende August anfangen könnte. Anfang September vereinbaren die Parteien im Beisein des Vaters des AG, die Arbeiten ohne Rechnung auszuführen und das Material daher auch bauseits gestellt wird. Hierfür eröffnet der AN dem AG bei seinem Lieferanten ein eigenes Kundenkonto. Die Arbeiten werden sodann ausgeführt.
Nachdem der AG erkennt, dass die von Ihm gewünschten Arbeiten einen deutlich höheren Umfang haben, als dies von ihm erwartet wurde, verweigert er die Zahlung.
Der AN erstellt hieraufhin eine offizielle Rechnung, welche ebenfalls nicht gezahlt wird.
Der AN sucht seinen Anwalt auf und lässt diesen Klage auf Zahlung von Werklohn erheben. In der Klageerwiderung beruft sich der AG darauf, dass eine Ohne-Rechnungs-Abrede vorliege und bietet hierfür seinen Vater sowie den Kundenbetreuer des Zulieferers als Kunden an.
Ergebnis?
Der AN bekommt keinerlei Vergütung.
Der Vertrag ist aufgrund der Schwarzgeldabrede nichtig.
Es ist egal, dass der AN seine Leistung erbracht hat und der AG letztlich ohne jeglichen Grund nicht zahlt.
Der AG beauftrag den AN mit der Sanierung eines Badezimmers. Neben weiteren Leistungen ist Hauptbestandteil des Bauvertrages die Neuverfliesung.
Hierbei beauftragt der AG den AN ebenfalls damit, die Laibungen des Fensters im Badezimmer zu befliesen.
Nach der Ausführung der Leistungen lässt sich das Fenster nicht mehr öffnen.
Der AG rügt über seinen Anwalt Mängel.
Der AN führt an, dass für jedermann ersichtlich gewesen sei, dass das Fenster nach Befliesung nicht mehr zu öffnen sei. Auf der Baustelle sei zudem darüber gesprochen worden.
So der AN einen mündlichen und ausreichenden Hinweis auf der Baustelle nicht wird beweisen können, haftet er für Art der Ausführung und muss die Fliesen auf eigene Kosten wieder entfernen.
Dass der AG hätte erkennen können oder sogar müssen, dass seine Anordnung zum Befliesen der Laibungen dazu führt, dass das Fenster nicht mehr zu öffnen ist, ist unerheblich.
Es bleibt dabei: Die Leistung ist mangelhaft. Die Haftungsbefreiung nach § 13 Abs. 4 greift mangels nachweisbarer Bedenkenanzeige nicht.
Zwischen dem AG und dem AN besteht ein Werkvertrag auf Einheitspreisbasis über das Fällen von Bäumen im Bereich eines Autobahnkreuzes. Die VOB/B ist vereinbart.
Das Leistungsverzeichnis weißt eine Menge von 1000 Bäumen mit einem Stammdurchmesser von über 10 cm auf.
Als der AN die Arbeiten aufnimmt, fällt schnell auf, dass nur ca. 400 Bäume auf der Fläche stehen.
Bekommt der AN jetzt auch nur für 400 Bäume Geld?
• Nein natürlich nicht.
• In der VOB/B besteht der Grundsatz, dass der AN nicht schlechter stehen darf, als ursprünglich beauftragt.
• Es besteht ein Anspruch auf Gemeinkostenausgleich entsprechend § 2 Abs. 3 VOB/B
• Das BGB kennt entsprechendes leider nicht.
• Hier besteht in ganz seltenen Ausnahmefällen ein Anspruch auf Störung der Geschäftsgrundlage, wenn der ursprüngliche Vertrag aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten unzumutbar ist (vergessen Sie es)
Zwischen dem öffentlichen AG und dem AN besteht ein VOB/B-Vertrag über die regelmäßige Beetpflege in einem Stadtgebiet. Die Leistungsbeschreibung sieht hinsichtlich der Ausführung nur eine Ausführung nach Bedarf und auf Anforderung des AG vor.
Im Juni 2019 fordert der AG den AN auf, nunmehr mit dem zweiten Durchgang der Beetpflege zu beginnen.
Mit Schreiben vom 04.07.2019, welches den AN erst um 17.55 Uhr erreicht setzt der AG dem AN eine Frist, sämtliche Beete im Stadtgebiet bis zum 06.07.2019 von Unkraut zu reinigen und droht dem AN für den Fall des Verstreichens der Frist die Kündigung des Bauvertrages an.
Nachdem der AN dies nicht gewährleistet bekommt, kündigt der AG den Vertrag am 15.07.2019
Kündigung wirksam?
Die Kündigung des AG ist unwirksam aber nicht unbedingt wegen der gesetzten Frist.
Frist von 2 Tagen zwar unangemessen kurz
ABER: Das Setzen einer unangemessen kurzen Frist setzt IMMER den Lauf einer angemessenen Frist in Gang.
Kündigung hier erst am 15.07.2020.
Frist von 11 Tagen nicht per se unwirksam (kleine Stadt)
Trotzdem Umwirksamkeit, da es am vorherigen Verzug fehlte.
Hier: Vertraglich vereinbart waren weder feste Fristen zur Beetpflege, noch war der AN vor dem Schreiben am 04.07.2020 bereits zur Beetpflege abgemahnt worden.
Zwischen dem AG und dem AN besteht ein Bauvertrag über Fliesenarbeiten in den Badezimmern eines Mehrfamilienneubaus.
Der durch ein Drittunternehmen eingebrachte Estrichboden in den Badezimmern wird seitens des Auftragnehmers vor Belegung auf die Belegreife überprüft. Hierbei kommt der AN zu der Ansicht, dass noch zu viel Feuchtigkeit im Estrich vorhanden ist und eine Belegreife nicht gegeben ist.
Der AG ist anderer Ansicht und behauptet, der AN wolle die Ausführung mangels Kapazitäten nur Verzögern und setzt dem AN gleich mehrfach Fristen zur Ausführung.
Nach Ablauf der letzten Frist kündigt der AG schriftlich den Bauvertrag.
Nunmehr verlangt der AN, welcher selber noch keine Leistungen ausgeführt hat, die gesamte entgangene Vergütung abzgl. ersparter Aufwendungen.
Das Gericht hat dem AN ohne eine Beweisaufnahme über die Frage, ob eine Belegreife gegeben war, die volle Vergütung abzgl. Ersparter Aufwendungen zugesprochen, ohne das der AN überhaupt gearbeitet hat.
Grund: Der AG hat zwar mehrfach zur Leistung aufgefordert, so dass, für den Fall der gegebenen Belegreife ein Verzug vorgelegen hätte. Auch waren die Fristen angemessen.
Jedoch fehlte es an der Androhung der Kündigung.
Der AG verweigert unter Behauptung von Kleinstmängeln die Zahlung einer Abschlagsrechnung.
Der AN fordert zur Stellung einer Sicherheit über die gesamte Vergütung, nicht nur über die offene Abschlagsrechnung auf.
Nach Fristsetzung verweigert er die Leistungserbringung auch im Hinblick auf die Mängelbeseitigung und droht Klage auf Sicherheit an.
Der AG zahlt gegen Abstandnehmen von der Sicherheit die Abschlagsrechnung
Nach Schlussrechnungslegung behauptet der AG einzelne Mängel und verweigert die Zahlung vollständig.
Der AN fordert zur Stellung einer Sicherheit in Höhe von 110 % der offenen Schlussrechnung auf. Nach Fristablauf klagt der AN die Sicherheit.
Das Gericht weißt darauf hin, dass die Klage vollständig begründet ist und schlägt einen Vergleich vor, in welchem die nicht näher bekannten Mängel nur mit 1.000 € berücksichtigt werden und der AN ansonsten vollständige Zahlung bekommt.
Im Rahmen einer beauftragten Sockelabdichtung vergisst der AN die Anbringung einer Abschlussschiene zwischen Abdichtung und Putz, welche technisch notwendig ist. Das Gewerk wird abgenommen. 1 Jahr später rügt der AG neben weiteren Mängeln auch das Fehlen der Schiene. Dass die Schiene fehlt, ist unstreitig.
Es kommt zu Rechtstreit, in welchem der AG Kostenvorschuss für die nachträgliche Anbringung verlangt.
Im Rahmen des Klageverfahrens legt der AN das nachfolgende Bild vor und behauptet, eine Mangelgewährleistung sei ausgeschlossen, da das Fehlen der Schiene für jeden ersichtlich sei.
Anspruch auf Kostenvorschuss ausgeschlossen?
§ 640 Abs. 3 BGB
Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte (Nachbesserung, Kostenvorschuss, Rücktritt/Minderung) nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
Mangel kennen setzt aber positive Kenntnis voraus. Fahrlässige, auch grob Fahrlässige Unkenntnis reicht nicht.
Der AG muss dass Fehlen einerseits, aber auch den Mangel durch das Fehlen andererseits, in sein Bewusstsein aufgenommen haben.
Dass lässt sich durch das Bild nicht beweisen
Daher kein Ausschluss der Mängelrechte
Zwischen den Parteien besteht ein Bauvertrag über die Einbringung einer Betonkernaktivierung im Rahmen eines Neubaus einer Fahrzeugwerkstatt. Eine Abnahme wird nicht explizit vereinbart.
Die Schlussrechnung wird verfrüht am 04.05.2019 gelegt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden unstreitig noch diverse auch wesentliche Mängel.
Die Mängel wurden – nach Vortrag des AN – bis zum 04.06.2019 beseitigt und die Beseitigung dem AG per E-Mail angezeigt.
Weder vorher noch nachher wir eine ausdrückliche Abnahme erklärt.
Die Benutzung der Halle wurde am 15.06.2019 aufgenommen. Wegen der sommerlichen Temperaturen wurde die Heizungsanlage jedoch nicht genutzt
Am 28.06.2019 rügt der AG Mängel an der Heizungsanlage, welche er aufgrund eines Testlaufes festgestellt hat und verweigert die Abnahme.
Liegt eine Abnahme vor?
Ausdrückliche Abnahme?
Nein. Weder formlos noch förmlich
Fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B
Schriftliche Fertigstellungsanzeige?
Grundsätzlich durch Schlussrechnung ja
Aber am 04.05.2019 bestanden unstreitig noch wesentliche Mängel
Daher geht diese Fertigstellungsanzeige ins Leere
Fertigstellunganzeige durch E-Mail am 04.06.2019 über Beseitigung der Mängel?
Die Fertigstellunganzeige setzt Schriftform voraus.
E-Mail ist nur Textform
Keine Abnahme nach Nr. 1
Fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B • Benutzung?
Grundsätzlich Benutzung der Halle ja
Aber keine Benutzung der Heizung, da Sommer
Heizung als abgeschlossener Teil der Leistung.
Keine Abnahme nach Nr. 2
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