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🟡Fallbeispiele

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by Sabrina K.

Beispiel Nr. 3

Zwischen den Parteien besteht ein Bauvertrag über die Sanierung von Büroräumlichkeiten. Fertigstellung soll der 30.06.2019 sein. Der Vertrag selbst enthält keine Vertragsstraferegelungen.

Noch vor Fertigstellung verkauft der AG das Objekt und vereinbart im notariellen Kaufvertrag mit dem Erwerber eine Vertragsstrafe von 1.500 € pro Tag, für jeden Tag, an welcher die Sanierung länger als zum 30.06.2019 dauert.

Die Arbeiten werden auch bis September 2019 nicht fertiggestellt. Anfang September erteilt der neue Eigentümer Hausverbot.

Der AG fordert nunmehr im Regress Schadenersatz in Höhe von 80.000 € wegen der verspäteten Fertigstellung.

Urteil?

Lösung Bespiel Nr. 3

Die Klage wird abgewiesen.

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ohne jegliche Obergrenze ist auch individualvertraglich unwirksam.


(nicht lernen nur Nebeninfo)

Aber Achtung:

Wäre die Vertragsstrafe mit dem Vertragspartner des AG wirksam vereinbart worden, hätte dies für den AN ggfs. schwerwiegende Folgen.

Grund: Bei größeren Projekten kann die Vertragsstrafe zwischen Bauherr und GU schnell in die hunderttausend gehen und die Deckungssummen der Haftpflicht übersteigen. Ist die Vertragsstrafe wirksam vereinbart, stellt die Zahlung des GU im Verhältnis zu seinem AN einen Verzugsschaden dar, welcher grundsätzlich ersatzfähig ist.

Einzige weitere Voraussetzung: Der AN muss auf das Bestehen vor Vertragsschluss hingewiesen worden sein.

Erfolgt ein Hinweis auf eine Vertragsstrafe im übergeordneten Verhältnis, mit Haftpflichtversicherung abklären oder Auftrag ablehnen.

Beispiel Nr. 4

Zwischen den Parteien besteht ein Bauvertrag über die Durchführung von Sanitärarbeiten in einem neu zu errichtenden Mehrfamilienhaus. Der AG ist Bauträger, welcher die Wohnungen seinerseits an Erwerber veräußert.

Dem Bauvertrag liegt eine Ausführungsplanung zugrunde, welche in jedem Badezimmer zwei Heizkreisverteiler vorsieht. Entsprechendes findet sich auch in den Kaufverträgen des AG mit den Wohnungserwerbern.

Seitens des Architekten des AG wird dem AN nach Beginn der Bauausführung die Detailplanung zugesandt mit der Anweisung, die Badezimmer nach dieser zu errichten.

Entgegen der Ausführungsplanung enthält der Detailplan nur noch einen Heizkreisverteiler. Der AN führt entsprechend der Detailplanung aus.

Im Nachgang wird der AG durch einen Erwerber auf Erstellung eines zweiten Heizkreisverteilers verklagt. Dieser verkündet dem AN den Streit und trägt vor, dass der Architekt die vertraglich vereinbarte Planung ohne Vollmacht geändert habe.

Lösung Bespiel Nr. 4

Keine abschließende Entscheidung, da Vergleich.

Dennoch bestand hier für den AN die Gefahr, dass er den zweiten Heizkreisverteiler nachträglich auf seine Kosten einbauen muss.

Denn vertraglich vereinbart waren entsprechend der Ausführungsplanung 2 Heizkreisverteiler.

Die Änderung dieser Planung stellt eine Änderung der Planung und mithin eine geänderte Leistung dar. Die Anordnung einer geänderten Leistung ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Zu dieser war der Architekt grundsätzlich nicht bevollmächtigt, so diese Erklärung unwirksam ist.

Aber ggfs. originäre Vollmacht dadurch, dass der Architekt seitens des Bauherren mit der Anfertigung der Detailplanung beauftragt war und der Architekt dadurch konkludent bevollmächtigt war, Details der Planung zu ändern.

Lösungsvorschlag: originäre Vollmacht

Beispiel Nr. 5

Ein Verbraucher wendet sich an einen Unternehmer mit der Bitte ein Angebot über die Durchführung von Innenputz- und Trockenbauarbeiten abzugeben. Der Auftragnehmer gibt im April 2019 diesbezüglich ein Angebot ab, ohne vorher eine Mengenermittlung vorgenommen zu haben. Die Beauftragung erfolgt telefonisch am 15.04.2019, wobei gleichzeitig besprochen wird, dass die Ausführung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll.

Im August 2019 hinterlässt der AG auf dem Anrufbeantworter des AN eine Nachricht, dass dieser Ende August anfangen könnte. Anfang September vereinbaren die Parteien im Beisein des Vaters des AG, die Arbeiten ohne Rechnung auszuführen und das Material daher auch bauseits gestellt wird. Hierfür eröffnet der AN dem AG bei seinem Lieferanten ein eigenes Kundenkonto. Die Arbeiten werden sodann ausgeführt.

Nachdem der AG erkennt, dass die von Ihm gewünschten Arbeiten einen deutlich höheren Umfang haben, als dies von ihm erwartet wurde, verweigert er die Zahlung.

Der AN erstellt hieraufhin eine offizielle Rechnung, welche ebenfalls nicht gezahlt wird.

Der AN sucht seinen Anwalt auf und lässt diesen Klage auf Zahlung von Werklohn erheben. In der Klageerwiderung beruft sich der AG darauf, dass eine Ohne-Rechnungs-Abrede vorliege und bietet hierfür seinen Vater sowie den Kundenbetreuer des Zulieferers als Kunden an.

Ergebnis?

Lösung Bespiel Nr. 5

  • Der AN bekommt keinerlei Vergütung.

  • Der Vertrag ist aufgrund der Schwarzgeldabrede nichtig.

  • Es ist egal, dass der AN seine Leistung erbracht hat und der AG letztlich ohne jeglichen Grund nicht zahlt.



Beispiel Nr. 13

Zwischen den Parteien besteht ein Bauvertrag über die Einbringung einer Betonkernaktivierung im Rahmen eines Neubaus einer Fahrzeugwerkstatt. Eine Abnahme wird nicht explizit vereinbart.

Die Schlussrechnung wird verfrüht am 04.05.2019 gelegt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden unstreitig noch diverse auch wesentliche Mängel.

Die Mängel wurden – nach Vortrag des AN – bis zum 04.06.2019 beseitigt und die Beseitigung dem AG per E-Mail angezeigt.

Weder vorher noch nachher wir eine ausdrückliche Abnahme erklärt.

Die Benutzung der Halle wurde am 15.06.2019 aufgenommen. Wegen der sommerlichen Temperaturen wurde die Heizungsanlage jedoch nicht genutzt

Am 28.06.2019 rügt der AG Mängel an der Heizungsanlage, welche er aufgrund eines Testlaufes festgestellt hat und verweigert die Abnahme.

Liegt eine Abnahme vor?


Lösung Beispiel Nr. 13

  1. Ausdrückliche Abnahme?

    Nein. Weder formlos noch förmlich

  2. Fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B

    Schriftliche Fertigstellungsanzeige?

    • Grundsätzlich durch Schlussrechnung ja

      • Aber am 04.05.2019 bestanden unstreitig noch wesentliche Mängel

      • Daher geht diese Fertigstellungsanzeige ins Leere

    • Fertigstellunganzeige durch E-Mail am 04.06.2019 über Beseitigung der Mängel?

      • Die Fertigstellunganzeige setzt Schriftform voraus.

      • E-Mail ist nur Textform

    • Keine Abnahme nach Nr. 1

  3. Fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B • Benutzung?

    • Grundsätzlich Benutzung der Halle ja

    • Aber keine Benutzung der Heizung, da Sommer

    • Heizung als abgeschlossener Teil der Leistung.

    Keine Abnahme nach Nr. 2


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Sabrina K.

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