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by Arnulf K.

Patronatserklärung

Eine Patronatserklärung ist eine Erklärung, die üblicherweise von einer Muttergesellschaft (Patronin) gegenüber

  • einer (Kredit gewährenden) Bank oder einem sonstigen Gläubiger;

  • einem Tochterunternehmen selbst ohne weiteren Adressaten; oder

  • dem Tochterunternehmen zur Weitergabe an einen Gläubiger

abgegeben werden, um der Tochtergesellschaft die Kreditaufnahme oder die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zu ermöglichen bzw zu erleichtern. 

Der gesetzlich nicht geregelte Begriff „Patronatserklärung“ ist eine Sammelbezeichnung für eine Reihe von Erklärungen einer vom Kreditnehmer (bzw Verpflichteten) verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, die der Sicherstellung von Forderungen Dritter dienen. Die Abgabe einer Patronatserklärung erfolgt häufig auf Verlangen des Abschlussprüfers; sie kann auch durch mittelbar beteiligte Gesellschafter, Minderheitsgesellschafter oder Dritte erfolgen.

Zweck einer Patronatserklärung ist es üblicherweise, der Tochtergesellschaft die Aufnahme von Fremdmitteln oder einer Geschäftsbeziehung zu erleichtern bzw zu ermöglichen. Es ist dabei nicht maßgeblich, ob die Erklärung gegenüber der Tochtergesellschaft oder gegenüber dem außenstehenden Gläubiger abgegeben wurde.

Für die Abgabe einer Patronatserklärung gibt es keine allgemein gültigen Mindestinhalte. Dem Grundsatz der Vertragsfreiheit  entsprechend reicht ihre juristische Bandbreite von einer unverbindlichen Erklärung mit Goodwill-Charakter, über Verwendungszusagen bis hin zu einer garantieähnlichen Absicherung von Forderungsrechten Dritter.

Eine externe Patronatserklärung wird gegenüber dem Kreditgeber des Tochterunternehmens abgegeben; im Falle einer Abgabe direkt gegenüber dem Tochterunternehmen handelt es sich um eine interne Patronatserklärung.

Die Unterscheidung zwischen externer und interner Patronatserklärungen hat im Regelfall nachfolgende praktische Auswirkungen:


Externe Patronatserklärung

Interne Patronatserklärung

Umfang

Wird nur gegenüber einzelnen Gläubigern abgegeben; gilt somit nicht für alle Verbindlichkeiten.

Gilt für alle Verbindlichkeiten.

Inanspruchnahme des Patrons im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Tochterunternehmens

Gläubiger hat einen Zahlungsanspruch gegen das Mutterunternehmen.

Gläubiger hat weiterhin nur einen Zahlungsanspruch gegen die Tochtergesellschaft; diese hat im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Mutterunternehmen.

Verhinderung der Zahlungsfähigkeit?

Nein, da durch die externe Patronatserklärung die Liquiditätslage der Tochtergesellschaft nicht verbessert wird.

Ja, weil durch die interne Patronatserklärung das Mutterunternehmen zur Sicherstellung der Liquidität der Tochtergesellschaft verpflichtet ist.

Die Erklärung kann dabei von einer völlig unverbindlichen Aussage bis zum Garantie­vertrag reichen ( OGH 11.7.1985, 7 Ob 572/85). Im Fachgutachten KFS/RL 24 wird daher zwischen „weichen“ und „harten“ Patronatserklärungen unterschieden. Nachstehende Tabelle soll einen Überblick geben:

Patronatserklärung

Merkmal

Bilanzielle Darstellung

Harte Patronatserklärung

Vergleichbar mit einer Garantieerklärung oder Bürgschaft. Qualifiziert den Patron als Mitschuldner und begründet im Insolvenzfall eine gleichrangige Haftung.

Der Gläubiger hat aber keinen direkten Zahlungs­anspruch gegenüber dem Patron, sondern einen Schadenersatz­anspruch, wenn dieser seine Ausstattungs­verpflichtung nicht erfüllt.

Haftungs­verhältnis gem § 199 UGB bzw Anhangangabe gem § 237 Abs 1 Z 2 bzw § 238 Abs 1 Z 14 UGB. Im Fall der drohenden Inanspruchnahme erfolgt ein Ausweis unter den Rückstellungen oder Verbindlichkeiten.

Weiche Patronatserklärung

Stellen eine bloße Auskunftserteilung über die Geschäftspolitik dar. Sie drücken im Regelfall eine bloße Wissensmitteilung aus. Trotzdem können sie auch mit Rechtsfolgen dann verbunden sein, wenn sie abge­geben wurden, um beispielsweise eine Geschäftsbeziehung herbeizuführen.

Keine Anhangangaben beim Patron gem § 199 UGB, § 237 Abs 1 Z 2 bzw § 238 Abs 1 Z 14 UGB.

Im Einzelfall ist eine Anhangangabe gem § 238 Abs 1 Z 10 UGB geboten, wenn sich der Patron trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung aufgrund faktischer Gegebenheiten der Übernahme von Leistungen nicht entziehen kann.


Going Concern

Die Annahme der Unternehmensfortführung („going concern-Prämisse“) ist ein zent- raler Bewertungsgrundsatz bei der Aufstellung von Abschlüssen nach dem Unterneh- mensgesetzbuch (UGB).

Im Zeitpunkt der Abschlussaufstellung dürfen bei Annahme der Unternehmensfort- führung keine fundierten Anhaltspunkte vorliegen, die eine Unternehmensfortführung über den Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Abschlussstichtag hinaus in hohem Maße unwahrscheinlich erscheinen lassen

Jedenfalls sind bei Vorliegen von der Unternehmensfortführung möglicherweise entgegenstehenden Gründen auch die möglichen oder bereits eingeleiteten Gegen- bzw Sanierungsmaßnahmen des Unternehmens zu berücksichtigen. Nach der im Fachgutachten im Einklang mit den Vorgaben nach IAS 10.14 f vertretenen Meinung ist die Fortführungsannahme zum Zeitpunkt der Abschlussaufstellung zu treffen und dabei sind alle verfügbaren Informationen zu berücksichtigen, somit auch Ereignisse, die erst nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind, ungeachtet ob wertbegründend oder werterhellend. 

Sofern Gründe vorliegen, die der Fortführungsannahme möglicherweise entgegenstehen, ist zu beurteilen, ob ein Abgehen von der Fortführungsannahme geboten ist. Ein Abweichen vom gesetzlich normierten Regelfall der Fortführungsannahme ist ausnahmsweise erst dann geboten, wenn

  • die ernsthafte Absicht zur Einstellung der Unternehmenstätigkeit oder Auflösung des Unternehmens besteht und/oder

  • hinreichend sichere tatsächliche oder rechtliche Gründe gegeben sind, die die Fortführung des Unternehmens in hohem Maße unwahrscheinlich erscheinen lassen. 

Im Anhang sind gemäß §§ 236 und 237 Abs. 1 Z 1 UGB die angewandten Bilanzie- rungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (Generalnorm der Rechnungslegung nach § 222 Abs. 2 UGB) vermittelt wird. Wenn der Bewertungs- grundsatz der Fortführungsannahme angewandt wird, ist dies im Anhang anzugeben.

Sollte der Bewertungsgrundsatz der Fortführungsannahme nicht angewandt werden, ist dies im Anhang anzugeben und zu begründen. Die Auswirkungen der Abkehr von diesem Bewertungsgrundsatz sind zu erläutern.

Zur Erfüllung der Generalnorm des § 222 Abs. 2 UGB ist eine wesentliche Unsicherheit bezüglich der Anwendung des Grundsatzes der Unternehmensfortführung im Anhang anzugeben. Falls der Abschlussaufsteller zu dem Schluss kommt, dass die Anwendung der Fortführungsannahme unter den gegebenen Umständen insgesamt zwar angemessen ist, jedoch eine wesentliche Unsicherheit besteht, muss er im Anhang

 die wesentlichen der Unternehmensfortführung möglicherweise entgegenstehenden Gründe und seine Pläne, diesen Gründen zu begegnen, angemessen darstellen und

 zweifelsfrei angeben, dass eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Gründen besteht, die der Unternehmensfortführung möglicherweise entgegenstehen, und das Unternehmen daher möglicherweise nicht in der Lage ist, im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs seine Vermögenswerte zu realisieren und seine Schulden zu begleichen

Zusätzlich zu den Angaben zur Unternehmensfortführung als Bewertungsgrundsatz nach dem UGB ist gemäß § 225 Abs. 1 UGB im Falle eines negativen Eigenkapitals im Anhang zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt.

Bilanztheorien

Die Bilanztheorien bieten eine theoretische Grundlage für Ansatz und Bewertung der Vermögensgegenstände eines Unternehmens. Im Folgenden werden die bekanntesten davon, nämlich die statische, dynamische und die kapitaltheoretische Bilanztheorie, erklärt.

Statische Bilanztheorie

Nach der statischen Bilanztheorie hat die Bilanz die Aufgabe, das Vermögen und die Schulden des Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag zu ermitteln und zweckmäßig darzustellen. Sie folgt dabei der Konzeption der Nominalkapitalerhaltung. Der Gewinn bzw Verlust der Periode ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Nettovermögens aus den Bilanzen zweier Stichtage. Eine Gewinn- und Verlustrechnung ist hier nicht notwendig, kann aber gute Dienste leisten, wenn man die Ursachen und Quellen der Gewinne oder Verluste darstellen will.

Die verschiedenen statischen Bilanzen unterscheiden sich im Hinblick auf die Bewertung der Vermögensgegenstände. Gemäß der älteren statischen Bilanzauffassung, die vorwiegend von Juristen vertreten wurde, dominiert die gläubigerschutzorientierte Rechnungslegung (bekanntester Vertreter dieser Richtung Jean Jacques Savary, 17. Jahrhundert). Das Interesse der Gläubiger am Unternehmen geht dahin, die Rückzahlung gegebener Kredite zu sichern. Werden im schlimmsten Fall alle Schulden als sofort fällig angenommen, muss das sofort realisierbare Vermögen ausreichend sein, um diese zu tilgen. Dies unterstellt den Ansatz des Vermögens zu Einzelveräußerungspreisen. Diese Form der Bewertung besitzt aus theoretischer Sicht dann Gültigkeit, wenn die zugrunde liegende Hypothese der tatsächlichen Einzelveräußerung des Vermögens zutrifft. Einen solchen Fall gibt es auch heute noch: Liquidations- oder Konkursbilanzen stellen das Vermögen auf diese Art dar. In allen anderen Fällen führt diese Bewertung tendenziell zu einer zu niedrigen Bewertung des vorhandenen Vermögens. Es gibt nur sehr wenige betrieblich genutzte Gegenstände, deren Wert im Zeitablauf steigt.

Für Gegenstände, die dem Unternehmen auf längere Zeit dienen (Anlagevermögen), entwickelte man bald einen Gebrauchswert , der nicht mehr unbedingt mit dem Veräußerungspreis übereinstimmen musste. Danach ist die Bilanz eher eine Art Kapitalrechnung (Nachweis und Verwendung des Kapitals) in Form einer Nominalwertrechnung. Damit wurde dem Anschaffungswertprinzip zum Durchbruch verholfen. Dieses bildet einen Kompromiss zwischen einem (unbestimmten) wahren Wert und dem Veräußerungswert. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind reichlich genau determiniert, so dass Manipulationen seitens des Unternehmers nicht leicht möglich sind. Für die Kapitalrechnung wurde eine Klassifizierung erarbeitet, die imstande ist, diesen Zweck zu erfüllen. Die Bilanzlehre wandelt sich zu einer Gliederungslehre (totale Bilanzlehre ).

Dynamische Bilanztheorie

Bei der dynamischen Bilanztheorie (sie ist mit dem Namen Eugen Schmalenbach verbunden) steht die Periodenerfolgsrechnung und damit die stromgrößenorientierte Gewinnermittlung im Vordergrund. Auch sie basiert auf der Nominalkapitalerhaltung. Hauptzweck der dynamischen Bilanz ist die Ermittlung eines Periodenerfolges , der Aussagen über die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zulässt. Diese Aussagen erhält man durch Periodenvergleich beim selben Unternehmen und auch durch Vergleich mit anderen Unternehmen.

Die Grundidee ist, dass nur der Totalerfolg einer Unternehmung richtig ermittelt werden kann. Er ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Geldeinsatzes bei Gründung des Unternehmens und des Geldwertes bei Auflösung des Unternehmens unter Einbeziehung derjenigen Geldbeträge, die währenddessen entnommen und eingelegt wurden. Der Totalerfolg kann allerdings erst nach Beendigung des Unternehmens festgestellt werden. Zur Führung und Wirtschaftlichkeitskontrolle sind aber Periodenerfolge erforderlich, die möglichst aussagekräftig und vergleichbar sind. Sie werden aus den Erträgen abzüglich der Aufwendungen ermittelt, die sich aus der Zurechnung der Einzahlungen und Auszahlungen auf die jeweilige Periode ergeben. Die Periodisierung der Zahlungen steht damit im Vordergrund.

Die Gewinn- undVerlustrechnung übernimmt alle Einzahlungen und Auszahlungen, welche die Abrechnungsperiode betreffen und erfolgswirksam werden. Die darüber hinausgehenden Teile der Einzahlungen und Auszahlungen werden in die Bilanz gestellt. Die Bilanz dient daher der Evidenz noch nicht erfolgswirksam gewordener Posten („Kräftespeicher“). Die Aktivseite kann als Vorleistungen, die Passivseite als Nachleistungen bezeichnet werden. Die Bilanz wird zum Hilfsmittel oder Anhängsel der dominierenden Gewinn- und Verlustrechnung. 

Was verstehen Sie unter Rechnungslegung? Welche Rechnungslegungsstandards kennen Sie? Auf welchen Grundsätzen basieren diese? Welche Gremien legen diese fest?

Unter Rechnungslegung ist die externe Unternehmensrechnung zu verstehen. Die externe Unternehmensrechnung soll vor allem für Akteure außerhalb des Unternehmens (Kunden, Lieferanten, Gläubiger, Behörden etc) eine Übersicht über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens geben und dabei hauptsächlich einen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens ermöglichen (vor allem durch Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung).  Bei der externen Unternehmensrechnung handelt es sich um eine zwingende Maßnahme, die sowohl hinsichtlich ihres Inhalts als auch ihrer Form gesetzlich normiert ist.  Vorschriften zur Rechnungslegung finden sich in Österreich insbesondere im Dritten Buch des  UGB, den IFRS sowie in diversen Nebengesetzen.

Grundsätze Ordnungsgemäßer Buchführung

Bewertungsstetigkeit

Von einem einmal gewählten Bewertungsprinzip darf nicht mehr abgewichen werden. Ausnahmen:

  • Änderung der Gesetzesvorschriften

  • Änderung der Gesetzesauslegung, Kommentierung

  • Änderung der Gesellschafterstruktur

  • Änderung des Managements

  • Rettung eines sonst verlorenen Verlustvortrages

Bei Abweichung von der Bewertungsstetigkeit müssen entsprechende Anhangangaben vorgenommen werden.

Prinzip der Unternehmensfortführung („Going Concern“)

Bei der Bewertung wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Stehen der Fortführung rechtliche oder tatsächliche Gründe (vgl Rz 1039) entgegen, so kann das Fortführungsprinzip nicht mehr zur Anwendung kommen. In diesem Fall muss zu Zerschlagungswerten bilanziert werden. Zur „Going Concern“ Prämisse siehe Fachgutachten KFS/RL 28.

Stichtagsprinzip

Im Jahresabschluss sind nur Geschäftsfälle und Tatsachen zu berücksichtigen, die am Stichtag bereits vorgelegen haben.

Werterhellende Tatsachen sind zu berücksichtigen.

Beispiel: Eine zum Stichtag bestehende Forderung fällt aus: es hat eine Abwertung zum Stichtag stattzufinden.

Wertbegründende Tatsachen dürfen keinesfalls berücksichtigt werden.

Beispiel: Eine Forderung entsteht nach dem Stichtag und fällt kurz danach vor der Jahresabschlusserstellung aus: KEINE Berücksichtigung zum alten Bilanzstichtag.


Einzelbewertung

Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu bewerten, Sammelbewertungen nur in gesetzlich normierten Ausnahmefällen. Siehe dazu § 209 UGB Bewertungsvereinfachungen.

Realisationsprinzip

Gewinne dürfen erst im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Realisierung ausgewiesen werden. Im Falle von Liefergeschäften ergibt sich der Realisierungszeitpunkt bspw bei Übergang der Gefahr des Unterganges des dem Geschäft zugrundeliegenden Gegenstandes auf den Erwerber. Um den Zeitpunkt bestimmen zu können, müssen die Lieferbedingungen eingesehen werden (Incoterms, vgl Rz 4009).

Imparitätsprinzip

Verluste sind in der Periode der Verursachung, unabhängig von der Realisierung, anzusetzen.

Verlustrealisierung unabhängig vom Jahresergebnis

Es ist unerheblich, ob in der Abschlussperiode Gewinne oder Verluste erzielt werden.

Prinzip der Aufwands- und Ertragsverursachung

Aufwendungen und Erträge sind unabhängig von ihrer Liquiditätswirkung in der Verursachungsperiode auszuweisen. Die Aufnahme in den Jahresabschluss hängt vom Realisations- bzw Imparitätsprinzip ab.

Bilanzidentität

Die Eröffnungsbilanz des neuen Geschäftsjahres hat der Schlussbilanz des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entsprechen. Es kann zu keinen Änderungen zwischen diesen beiden Bilanzen kommen.

Grundsatz der verlässlichen Schätzung

Ist die Bestimmung eines Wertes nur auf Basis von Schätzungen möglich, so müssen diese auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen.

Ein Abweichen von den GoB ist zukünftig nicht nur bei Vorliegen besonderer Umstände, sondern zusätzlich unter Beachtung des „true and fair view“ zulässig.


Für die Bilanzerstellung gelten folgende Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung.


UGB: Festgelegt durch das österreichische Parlament, AFRAC Stellungnahmen festgelegt durch AFRAC, Fachgutachten festgelegt durch Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der KSW.


IFRS: Festgelegt durch International Accounting Standards Board (IASB) (davor IASC). IFRIC herausgegeben von IFRS Interpretations Committee, SIC herausgegeben durch Standing Interpretations Committee.

Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Was sind die Kriterien der Zurechnung?

Der wirtschaftliche Eigentümer eines Vermögensgegenstands/aktiven Wirtschaftsguts beherrscht das Objekt und trägt die damit verbundenen Chancen und Risiken. Dies setzt bei Anschaffungsvorgängen grundsätzlich die erfolgte Lieferung voraus. Geht allerdings die Preisgefahr bereits zu einem vorgelagerten Zeitpunkt auf den Erwerber über – so bspw wenn die Gegenstände den Abgangsort verlassen oder dem Spediteur übergeben werden –, ist damit ein entenchend vorgezogener wirtschaftlicher Eigentumsübergang verknüpft. Insofern kommt den Incoterms für die Begründung von wirtschaftlichem Eigentum maßgebende Bedeutung zu.

IdR stimmt das wirtschaftliche Eigentum mit dem zivilrechtlichen Eigentum überein. Abweichungen hierzu können bei Leasingverhältnissen vorliegen, wenn nach den vorliegenden Verhältnissen das wirtschaftliche Eigentum auf den Leasingnehmer übergeht, während das zivilrechtliche Eigentum beim Leasinggeber bleibt. Für die Beurteilung des Übergangs von wirtschaftlichem Eigentum bei Finance-Lease-Verträgen wird idR auf die Vorgehensweise der Finanzverwaltung zurückgegriffen. Die für den Übergang relevanten Kriterien wie die Nutzungsdauer des Leasingobjekts, die Mietdauer oder eine Verlängerungs- oder Kaufoption am Ende der Nutzungsdauer sind auf unternehmensrechtlicher Ebene in einer Gesamtschau hinsichtlich eines damit einhergehenden Übergangs von wirtschaftlichem Eigentum zu würdigen. Unterschiede zwischen dem zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum liegen ferner bei einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt wie auch bei der Einräumung eines Pfandrechts vor. Bei Letzterem wird der Pfandnehmer zivilrechtlicher Eigentümer des jeweiligen Gegenstands, während der Pfandgeber diesen als wirtschaftlicher Eigentümer weiterhin bilanziert. Wird ein Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt erworben, bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zivilrechtlicher Eigentümer. Sobald der Käufer über den Gegenstand verfügen kann, erfolgt seine bilanzielle Aufnahme in die Käuferbilanz. Bei einem Grundstückserwerb setzt das wirtschaftliche Eigentum die Nutzungsmöglichkeit voraus, während das zivilrechtliche Eigentum erst im Zuge der Eintragung in das Grundbuch übergeht.

Die Bilanzierung von Schulden setzt voraus, dass diese für das Rechnungslegungssubjekt eine wirtschaftliche Belastung darstellen. IdR basieren bilanzierungspflichtige Schulden auf rechtswirksamen Verpflichtungen. Abweichungen zeigen sich bei der Bilanzierung von Rückstellungen, die nach Maßgabe einer wirtschaftlichen Verursachung dem rechtlichen Entstehungszeitpunkt vor- oder nachgelagert sein können. Bspw werden Ansammlungsrückstellungen iZm künftigen Entsorgungskosten ungeachtet einer rechtlich bereits entstandenen Verpflichtung erst sukzessive nach Maßgabe der eintretenden wirtschaftlichen Verursachung bilanziert. Umgekehrt bleiben verjährte Verbindlichkeiten in der Bilanz, wenn ihre Erfüllung aus wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird.

Begriff der Wesentlichkeit. Gibt es Unterschiede zwischen UGB und IFRS?

Informationen sind wesentlich, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage des Jahres- oder Konzernabschlusses treffen.

Der Begriff des Nutzers ist gem UGB weit zu verstehen. Er umfasst den Kreis jener Personen, die ihren Entscheidungen Informationen aus einem Abschluss zugrunde legen. Es ist von einem sachverständigen Nutzer auszugehen und ihm rationales Verhalten („vernünftigerweise“) zu unterstellen. Demgegenüber differenzieren die IFRS zwischen primären und sonstigen Adressaten, und sieht die primären Adressaten als zentral an.

Die Größe oder die spezifische Eigenschaft des Postens oder der Fehlerhaftigkeit der Angabe sind bei der Beurteilung der Wesentlichkeit zu berücksichtigen. Selbst wenn ein einzelner Posten für sich genommen als unwesentlich angesehen werden kann, können mehrere unwesentliche gleichartige Posten zusammen als wesentlich gelten.

Das Schrifttum unterscheidet zwischen der Beurteilung der:

  • „ quantitativen“ und der

  • „ qualitativen“ Wesentlichkeit.

Qualitative Kriterien für die Beurteilung der Wesentlichkeit sind:

  • die Bedeutung der Information für den Adressatenkreis (zB Transaktionen mit nahe stehenden Personen mit besonderen Konditionen, Ausrichtung künftiger Geschäftsaktivitäten, Angaben im Zusammenhang mit der Governance des Unternehmens),

  • die Umkehrung eines positiven in ein negatives Ergebnis,

  • die Veränderung von relevanten Größen (zB Ausweis einer Umsatzerlössteigerung anstatt einer Umsatzerlösminderung) oder Kennzahlen,

  • das Verschweigen eines bestimmten Sachverhaltes,

  • die Änderung oder Verschleierung eines Trends,

  • das (knappe) Erreichen oder Verfehlen von Zielvorgaben zur Gewährung von Boni oder anderen Vorteilen für das Management.

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