Schuldverhältnis im engeren Sinne
ist das Recht auf eine Leistung (§ 241 Abs. 1 BGB
Schuldberhältnisse im weiteren Sinn
ist ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen, kraft dessen wenigstens eine zu einer Leistung (§ 241 Abs. 1 BGB) und/oder zur Rücksicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verpflichtet ist.
Dauerschuldverhältnisse
sind Schuldverhältnisse, die auf länger andauernde oder wiederkehrende Leistungen gerichtet sind.
Beispiele:
− Miet-, Pacht-, Leihvertrag
− Arbeitsvertrag
Leistungspflichten
Pflichten des Schuldners, denen ein Forderungsrecht des Gläubigers entspricht (vgl. §241 Abs. 1 S.1 BGB)
Schutzpflichten
Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§241 Abs. 2)
Hauptleistungspflichten =
Leistungspflichten, die dem konkreten Schuldverhältnis sein Gepräge geben
Nebenleistungspflichten
Alle anderen selbstständig einklagbaren Pflichten
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