unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag
ist ein Vertrag, bei dem zwar beide Parteien Pflichten treffen, diese aber nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen
z.B. Leihe
gegenseitiger Vertrag
ist ein Vertrag, bei denen die Leistung einer Partei durch eine äquivalente Gegenleistung der anderen Partei abgegolten wird; Zweck der eigenen Leistung ist der Erhalt der Gegenleistung („do ut des“
Kauf
Miete
Werkvertrag / Bauvertrag
einseitig verpflichtender Vertrag
einseitig verpflichtender Vertrag ist ein Vertrag, bei dem nur eine Partei eine Leistungspflicht trifft
Schenkungsversprechen (§516)
Bürgschaft (§765)
Vorraussetzungen für die Entsehung eines rechtsgeschäftsähnlichen Schulverhältnisses gem. §311 Abs. 2 BGB
Aufnhame von vertragsverhandlungen
Anbahnung eines Vertrags
ähnliche geschäftliche Kontakte
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