Buffl

Lohnverrechnung

AK
by Arnulf K.

Gehaltsabrechnung Kommanditist

Die rechtliche Stellung des Kommanditisten in der Kommanditgesellschaft (KG) unterscheidet sich erheblich von derjenigen des Komplementärs.

  • Der Komplementär haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Handlungen der Gesellschaft.

  • Der Kommanditist ist zumeist nur Kapitalgeber und haftet demnach nur bis zur Höhe seiner Einlage.

Die Anstellung eines Kommanditisten kann aufgrund eines Dienstvertrags oder eines freien Dienstvertrags erfolgen. Ein Dienstvertrag liegt ua vor bei Arbeitspflicht unter den Weisungen des Komplementärs. Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn dem Kommanditisten eine entscheidende Mitwirkung an der Führung der Geschäfte zusteht. Dies wird idR dann der Fall sein, wenn diesem aufgrund von Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag Rechte eingeräumt werden, die ihm einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ermöglichen.

Steuerrechtlich gehören die Arbeitsvergütungen des Kommanditisten (als Mitunternehmer), die er für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft erhält, immer zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb. Auch wenn das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Mitunternehmer gegenüber der Mitunternehmerschaft tätig wird, arbeitsrechtlich bzw sozialversicherungsrechtlich als Dienstverhältnis anzusehen ist, führen die Arbeitsvergütungen nicht zu Einkünften aus einem → Dienstverhältnis iSd § 25 Abs 1 EStG und sind auch von den anderen → Lohnabgaben befreit. Zu beachten ist, dass bei Vorliegen eines (arbeitsrechtlichen) Dienstverhältnisses gegebenenfalls der → Betriebliche Vorsorgebeitrag zu entrichten ist.

Im Bereich der Sozialversicherung ist zu unterscheiden, ob ein → Dienstvertrag oder ein → freier Dienstvertrag vorliegt. Bei Vorliegen eines Dienstvertrags begründet dies als „Dienstnehmer“ eine → Pflichtversicherung gem § 4 Abs 2 ASVG, bei Vorliegen eines freien Dienstvertrags als „freier Dienstnehmer“ eine Pflichtversicherung gem § 4 Abs 4 ASVG. Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (als „neuer Selbständiger) besteht, wenn das Gesellschaftsverhältnis des Kommanditisten nach dem 30. 6. 1998 begründet wurde und der Kommanditist eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Selbständige Erwerbstätigkeit ist dann gegeben, wenn der Kommanditist mitarbeitet oder eine Geschäftsführerbefugnis hat oder eine gesellschaftsrechtliche Verlustbeteiligung iS einer unbeschränkten Nachschusspflicht über die Höhe der Kommanditeinlage hinaus vorliegt. Ein Kommanditist als ausschließlicher Kapitalgeber bleibt von der Pflichtversicherung ausgenommen.

Im Rahmen der Bilanzierung ist das Gehalt im Rahmen eines Dienstvertrages als Personalaufwand zu erfassen.

Was sind Sachbezüge

Sachbezüge sind Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht in Geld bestehen.

Sachbezüge können in den verschiedensten Formen gewährt werden, z. B. als

  • freie Wohnung,

  • Verpflegung,

  • Bekleidung,

  • Privatnutzung des Firmen-Kfz,

  • Benützung von Betriebssportplätzen.

Der Wert der Sachbezüge ist den Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlagen aller Abgaben zuzurechnen. Als Wert ist der Geldbetrag anzusetzen, den der Dienstnehmer aufwenden müsste, um sich die Leistung am Abgabeort zu beschaffen. Geldwerte Vorteile sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeorts anzusetzen.

Kostenbeiträge des Dienstnehmers kürzen den Sachbezugswert.

Laufend gewährte Sachbezüge gelten als Teil der laufenden Bezüge, jährlich gewährte Sachbezüge (z. B. einmal im Jahr gewährtes Brennholz) gelten als Teil der Sonderzahlungen.


Die Ermittlung dieser Preise bereitet in der Praxis vielfach Schwierigkeiten. Daher werden für die meisten Sachbezüge vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) Wertansätze durch Verordnung bzw. erlassmäßig festgelegt. Diese betreffen u. a.

den/die

1.

Wert der vollen freien Station;

2.

Wohnraumbewertung

– Dienstwohnung,

– arbeitsplatznahe Unterkunft;


3.

Wohnung und Deputate in der Land- und Forstwirtschaft;

4.

Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs;

5.

Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes;

6.

Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads;

7.

Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen bzw. Gehaltsvorschüssen;

8.

sonstigen Sachbezugswerte in der Land- und Forstwirtschaft (z.B. Brennholz, Kartoffeln, Eier, Fleisch);

9.

zusätzlich bewerteten Sachbezüge.

Sind keine Werte für bestimmte Sachbezüge festgesetzt worden, ist eine Einzelbewertung vorzunehmen. In diesem Fall ist der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeorts anzusetzen (siehe vorstehend). Das heißt, es ist der Wert zu berücksichtigen, den der Arbeitnehmer aufwenden müsste, um sich die Leistung am Abgabeort zu beschaffen.

Kranken/Pension/Unfallversicherung/Kammerumlage

Ab dem Beitragszeitraum 1.1.2022 werden bis zur Höchstbeitragsgrundlage von € 5.670,-- monatlich grundsätzlich folgende Beitragssätze eingehoben:

Von den laufenden Bezügen

Arbeiter und Angestellte

1.1. –31.12.2022

Anteile des

DN

DG

Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AlVB)*

3,00%

3,00%

Krankenversicherungsbeitrag (KVB)

3,87%

3,78%

Pensionsversicherungsbeitrag (PVB)

10,25%

12,55%

Unfallversicherungsbeitrag (UVB)

1,20%

 

17,12%

20,53%

+ Arbeiterkammerumlage (AKU)

0,50%

+ Wohnbauförderungsbeitrag (WBFB)

0,50%

0,50%

+ Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)

0,20%

 

18,12%

21,23%

Schlechtwetterentschädigungsbeitrag: zusätzlich bei Schlechtwetterentschädigung

0,70%

0,70%

Nachtschwerarbeitsbeitrag: zusätzlich bei Nachtarbeit

3,80%

Landarbeiterkammerumlage: bei land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern statt AKU

0,75%

Einkommensabhängige Staffelung siehe unter Pkt 1.2.4

Von den Sonderzahlungen bis zur Höchstbeitragsgrundlage von € 11.340,--

Arbeiter und Angestellte

1.1. –31.12.2022

Anteile des

DN

DG

AlVB, KVB, PVB, UVB, IESG

17,12%

20,73%

Bestimmte Personen sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit, die an sich die Kriterien für einen der im § 4 ASVG angeführten Pflichtversicherungstatbestände erfüllt, von der ASVG-Vollversicherung ausgenommen. Die Ausnahme bezieht sich in vielen Fällen allerdings nur auf bestimmte Versicherungszweige, wobei das ASVG zunächst jene Fälle regelt, in denen keine Vollversicherung besteht, und in der Folge einzelne Berufsgruppen in bestimmten Versicherungszweigen wieder in die ASVG-Pflichtversicherung einbezieht.

Neben den berufsgruppenbezogenen Ausnahmen sieht das ASVG eine von der Höhe des Entgelts abhängige Teilversicherung für die so genannten geringfügig Beschäftigten vor.

Darüber hinaus sind im ASVG Teilversicherungen für Personen, die keinen im § 4 genannten Pflichtversicherungstatbestand erfüllen, verankert (sonstige Teilversicherungen).

I

Was trifft den Arbeitgeber? (An Aufall, Krankenstand)

Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei

  • Krankheit oder Freizeitunfall,

  • Betriebs(Arbeits)unfall und

  • Berufskrankheit.

Ein Unfall auf dem Weg Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung gilt als Arbeitsunfall und wird in der Praxis als Wegunfall bezeichnet.

Liegen solche Dienstverhinderungsgründe vor, erhält der Dienstnehmer für eine bestimmte Zeit

  • vom Dienstgeber das Krankenentgelt und/oder

  • von der Österreichischen Gesundheitskasse das Krankengeld.

Der Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich ab dem vierten Tag der Dienstverhinderung für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 bzw. 52 Wochen.

Das Krankengeld ruht, solange der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) Anspruch auf Fortzahlung von mehr als 50 % der vollen Bezüge hat. Bei einem Anspruch von 50 % ruht das Krankengeld zur Hälfte, darunter kommt es voll zur Auszahlung.

Das tägliche Krankengeld beträgt 50 % bis 60 % der täglichen Beitragsgrundlage des Dienstnehmers (freien Dienstnehmers) zur Krankenversicherung.

Die Österreichische Gesundheitskasse errechnet das Krankengeld auf Basis der vom Dienstgeber ausgestellten „Arbeits- und Entgeltbestätigung“. Darin sind auch die Sachbezüge art- und mengenmäßig anzugeben. Allerdings sind nur jene Sachbezüge anzugeben, die der Dienstnehmer während des Krankenstands nicht erhält (z. B. Privatnutzung des firmeneigenen Kfz-Abstellplatzes). Sachbezüge, die während des Krankenstands weiter gewährt werden (z. B. Dienstwohnung), sind deshalb nicht anzugeben, weil diese sonst bei der Ermittlung des Krankengelds mitberücksichtigt werden.

Die Höhe des Krankenentgelts und die Dauer der Bezahlung des Krankenentgelts regelt für

Arbeiter

Angestellte

Lehrlinge

das Entgeltfortzahlungsgesetz;

das Angestelltengesetz;

das Berufsausbildungsgesetz.

Diese Gesetze (und die dazu ergangene Rechtsprechung) bestimmen, dass der Dienstnehmer (Lehrling) für eine bestimmte Anspruchsdauer 

  • jene Bezahlung zu erhalten hat, die ihm gebührt hätte, wenn er nicht krank geworden (verunfallt) wäre (Ausfallprinzip).

Durch das Ausfallprinzip soll gewährleistet werden, dass der Dienstnehmer durch den Krankenstand (für die Anspruchsdauer auf Krankenentgelt) keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Bei der Berechnung des Krankenentgelts ist daher vorerst immer festzustellen, welche Arbeitszeit und welches Entgelt während der lt. Gesetz zu zahlenden Anspruchsdauer angefallen wäre.

Eine Berechnung nach dem Durchschnitt (Durchschnittsprinzip) kommt erst dann in Betracht, wenn nicht festgestellt werden kann, welche Leistungen (z. B. Überstunden) der Dienstnehmer an den Ausfallzeiten erbracht hätte.

Lässt sich z. B. anhand von Dienstplänen usw. feststellen, wie viel der Dienstnehmer an Überstunden geleistet hätte, wenn er während des Krankenstands gearbeitet hätte, ist diese Anzahl zu berücksichtigen. Ist eine solche Feststellung nicht möglich, ist eine Durchschnittsberechnung vorzunehmen. Üblicherweise sehen die Kollektivverträge dafür einen 13-Wochen-Durchschnitt bzw. einen 3-Monate-Durchschnitt vor. Im Zweifel sowie bei Provisionen und leistungsabhängigen Prämien ist ein Jahresdurchschnitt zu bilden. Hat der Arbeitnehmer nach Antritt des Dienstes noch keine 13 Wochen gearbeitet, ist das Ausfallsentgelt nach dem Durchschnitt der bisher zurückgelegten voll gearbeiteten Dienstzeit zu berechnen.

Kam es im Durchrechnungszeitraum z. B. zu einer Gehalts(Lohn)erhöhung, Erhöhung der Prämien oder Erhöhung der Schmutzzulage, ist der Durchschnitt der Überstunden, Prämien oder der Schmutzzulage auf Basis der neuen (erhöhten!) Beträge zu berechnen (Aktualitätsprinzip).

In die Durchschnittsberechnung sind allerdings nur die Entgeltbestandteile einzubeziehen, die so verteilt geleistet worden sind, dass ihr regelmäßiger Charakter zu erkennen ist.

Keine Einrechnung (bzw. eine Einrechnung in geringerem Ausmaß) der Entgeltbestandteile ins Krankenentgelt erfolgt dann, wenn diese infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalls (z. B. wegen Saisonende) während des Krankenstands nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären.

Durch Freizeit abgegoltene Mehrarbeits- bzw. Überstunden sind allerdings in das Krankenentgelt nicht einzurechnen.

Bezüglich der Durchschnittsberechnung leistungsbezogener Entgeltbestandteile (z. B. Akkordlohn) bestimmt das Entgeltfortzahlungsgesetz, dass sich das fortzuzahlende Entgelt

  • nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen (unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten) bemisst.

Durch den Kollektivvertrag können aber auch noch andere Berechnungsarten geregelt sein.

Das Angestelltengesetz bestimmt keinen Durchrechenzeitraum. Sieht auch der jeweilige Angestelltenkollektivvertrag keinen Durchrechenzeitraum vor, ist lt. Rechtsprechung ein objektiver Durchrechenzeitraum (i. d. R. 12 Monate) für die Berechnung des Krankenentgelts heranzuziehen.

Das Krankenentgelt für Arbeiter und Angestellte ist wie folgt zu behandeln:

SV

LSt

DB zum FLAF (→ 19.3.2.)

DZ (→ 19.3.3.)

KommSt (→ 19.4.1.)

für den 1. bis 3. Tag des Krankenstands

pflichtig ‚ (als lfd. Bez.)

pflichtig (als lfd. Bez.)

pflichtig

pflichtig 

pflichtig 

vom 4. Tag des Krankenstands an

50 % und mehr

weniger als 50 %

frei

Für Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge gilt:

Fällt in einem Krankenstand ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag, der ansonsten ein arbeitsfreier Arbeitstag wäre, so gebührt für diesen Tag nicht das Krankenentgelt, sondern das Feiertagsentgelt

Ein Arbeiter/Angestellter hat folgenden Entgeltfortzahlungsanspruch:

Dauer des Arbeitsverhältnisses

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

bei Krankheit oder Unglücksfall sowie begründetem Kur- und Erholungsaufenthalt

pro Arbeitsjahr

bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sowie damit zusammenhängendem Kur- und Erholungsaufenthalt

pro Unfall/Krankheit

bis zum vollendeten 1. Arbeitsjahr

6 Wochen voll + 4 Wochen halb

8 Wochen voll

ab Beginn des 2. Arbeitsjahres bis zum vollendeten 15. Arbeitsjahr

8 Wochen voll + 4 Wochen halb

8 Wochen voll

ab Beginn des 16. Arbeitsjahres bis zum vollendeten 25. Arbeitsjahr

10 Wochen voll + 4 Wochen halb

10 Wochen voll

ab Beginn des 26. Arbeitsjahres

12 Wochen voll + 4 Wochen halb

10 Wochen voll

Nach dem Entgeltfortzahlungszeitraum steht Krankengeld (bzw. bereits in Wochen der halben Entgeltfortzahlung steht halbes Krankengeld) aus der Sozialversicherung zu.

Den Dienstgebern können Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwands für die Entgeltfortzahlung durch Krankheit oder nach Unfällen an unfallversicherte Dienstnehmer (Arbeiter ①, Angestellte ① und Lehrlinge) geleistet werden. Die Zuschüsse gebühren

1.

nur jenen Dienstgebern, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer ② beschäftigen;

2.

in der Höhe von 50 % bzw. (bei durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmern) in Höhe von 75 % zuzüglich eines Zuschlags für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) unter Beachtung der 1 1/2-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage (€ 189,00 × 1,5 = € 283,50/Tag) ③ (→ 6.4.1.);

3.

bei Arbeitsverhinderung

● der Entgeltfortzahlung bis durch Krankheit ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen (also für höchstens 42 Kalendertage) je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat;

● der Entgeltfortzahlung bis nach Unfällen ④ ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen (also für höchstens 42 Kalendertage) je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat.

Emissionszertifikate

Die Richtlinie bestimmt, wer am Emissionshandel teilnehmen teilnehmen muss (Eisen- und Stahlverhüttung, Kokereien, Raffinerien und Cracker, Zement- und Kalkherstellung, Glas-, Keramik- und Ziegelindustrie, sowie Papier- und Zelluloseproduktion) . Die Mitgliedstaaten sind an diese Vorgabe gebunden. Den Unternehmen ist kein Wahlrecht eingeräumt, teilzunehmen oder nicht teilzunehmen

Den betroffenen Inhabern von Produktionsanlagen und Luftfahrzeugbetreibern werden unentgeltlich und teilweise durch Versteigerung Emissionszertifikate zugeteilt. Die Zertifikate können allerdings jederzeit verkauft und gekauft werden. Bis 31. März des Folgejahres haben die Inhaber der Produktionsanlagen und die Luftfahrzeugbetreiber dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ihre Emissionsmeldung zu übermitteln und am 30. April dieses Jahres die Emissionszertifikate bei der Registerstelle abzugeben. Bei einer etwaigen Unterdeckung muss das Unternehmen die benötigten Zertifikate erwerben. Werden zu wenig Emissionszertifikate abgegeben, ist eine Sanktionszahlung von 100 € (indexiert) pro Tonne CO2 zu entrichten. Diese Sanktionszahlung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der fehlenden Emissionszertifikate.

Unentgeltlich zugeteilte Emissionszertifikate sind zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung, somit mit Eintragung auf das Konto bei der Registerstelle (Unionskonto) zu erfassen, weil zu diesem Zeitpunkt dem Unternehmen die Verfügungsmacht über die zugeteilten Zertifikate eingeräumt wird. Dem Konto bei der Registerstelle wird jeweils der Anteil für ein Kalenderjahr gutgeschrieben. Es werden somit Emissionszertifikate für jenes Kalenderjahr aktiviert, für das sie zur Deckung der Emissionen ausgegeben wurden.

Entgeltlich erworbene Emissionszertifikate sind zum Erwerbszeitpunkt (Eintragung bei der Registerstelle) zu aktivieren.

Für unentgeltlich zugeteilte Emissionszertifikate ist zeitgleich mit ihrer Aktivierung ein passivischer Sonderposten zu bilden.

Die unentgeltlich zugeteilten Emissionszertifikate sind mit dem Marktwert zum Verfügungszeitpunkt zu aktivieren. Der passivische Sonderposten ist in gleicher Höhe (Marktwert zum Verfügungszeitpunkt) anzusetzen. (Bevorzugte Methode).

Entgeltlich erworbene Emissionszertifikate sind gemäß § 206 Abs. 1 UGB mit den Anschaffungskosten im Erwerbszeitpunkt anzusetzen

Für die Erfassung des Verbrauchs von Emissionszertifikaten und dessen Bewertung dürfen alle gemäß UGB zulässigen Verbrauchsfolgeverfahren angewendet werden. Verkaufserlöse von Emissionszertifikaten sind ergebniswirksam zu erfassen.

Für Emissionszertifikate als Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip.

Der Sonderposten für unentgeltlich zugeteilte Emissionszertifikate ist grundsätzlich gemäß dem tatsächlichen CO2-Ausstoß aufzulösen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr und bei Zwischenabschlüssen kann der Sonderposten auch entsprechend dem geplanten CO2-Ausstoß aufgelöst werden. Werden unentgeltlich zugeteilte Emissionszertifikate abgeschrieben oder verkauft, ist der Sonderposten ebenfalls entsprechend aufzulösen. Werden Zuschreibungen auf unentgeltlich zugeteilte Emissionszertifikate vorgenommen, ist der Sonderposten entsprechend zu erhöhen.

Für die Verpflichtung zur Abgabe der Emissionszertifikate an die Registerstelle am 30. April des Folgejahres ist nach Maßgabe des tatsächlichen CO2- Ausstoßes ein Passivposten in die Bilanz einzustellen. Sofern nicht alle Voraussetzungen für eine Verbindlichkeit vorliegen, ist eine Rückstellung anzusetzen. Diese Verbindlichkeit bzw. Rückstellung ist zunächst mit dem Wert der aktivierten Emissionszertifikate gemäß dem gewählten Verbrauchsfolgeverfahren zu passivieren. Ein allfälliger Bedarf an über den Bestand am Abschlussstichtag hinausgehenden Emissionszertifikaten ist zum Marktpreis am Abschlussstichtag zu passivieren.

Für etwaige Sanktionszahlungen gemäß § 53 EZG 2011 ist zum Rückgabezeitpunkt eine Verbindlichkeit anzusetzen.

Emissionszertifikate sind im Umlaufvermögen unter „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ als sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen. Der Sonderposten für unentgeltlich zugeteilte Emissionszertifikate ist nach dem Posten Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A UGB) gesondert auszuweisen.  Die Verbindlichkeit bzw. Rückstellung für die Verpflichtung zur Abgabe der Emissionszertifikate an die Registerstelle ist unter den sonstigen Verbindlichkeiten bzw. sonstigen Rückstellungen auszuweisen. Die Verbindlichkeit für Sanktionszahlungen gemäß § 53 EZG 2011 ist unter den sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen

Der Aufwand aus dem Verbrauch und der Buchwertabgang beim Verkauf von Emissionszertifikaten sind als Materialaufwand auszuweisen. Der Erlös aus dem Verkauf von Emissionszertifikaten ist als Umsatzerlös auszuweisen. Der Ertrag aus der Auflösung des Sonderpostens ist als sonstiger betrieblicher Ertrag auszuweisen. Sanktionszahlungen gemäß § 53 EZG 2011 sind als sonstiger betrieblicher Aufwand auszuweisen.

Pauschalierung

Pauschal abgegoltene Überstunden gem. § 68 Abs 2 EStG

Für die Lohnsteuerberechnung ist das Überstundenpauschale in den

Überstundengrundlohn

und

Überstundenzuschlag

zu teilen.

Dies ist allerdings nur bei Vorliegen einer auch für den Bereich des Abgabenrechts anzuerkennenden Vereinbarung über die Pauschalierung, aus der die Anzahl der zu leistenden und abgegoltenen Überstunden hervorgeht, möglich.

Die tatsächlich geleisteten Überstunden müssen im Durchschnitt die Anzahl der Überstunden ergeben, die mit dem Überstundenpauschale abgegolten werden (Deckungsprüfung). Ist dies nicht der Fall, ist die steuerliche Behandlung wie im nachstehenden Beispiel vorzunehmen.

Aufzeichnungen sind grundsätzlich zu führen.

Der Zuschlag für pauschalierte Überstunden bis zu zehn Überstunden steht nicht nur für die Tätigkeit eines vollen Kalendermonats zu, sondern für geleistete Überstunden, die auch in Monaten anfallen, in denen der Arbeitnehmer auf Urlaub ist. Es entspricht der gegenwärtigen Rechtslage bzw. Verwaltungspraxis, Zuschläge auch für jene Kalendermonate steuerfrei zu belassen, in denen der Arbeitnehmer Urlaub in Anspruch nimmt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass im Jahresdurchschnitt auch tatsächlich Überstunden im erforderlichen Ausmaß geleistet werden und keine missbräuchliche Verteilung der geleisteten Überstunden erfolgt (z.B. Überstunden werden regelmäßig stets nur in sechs Monaten geleistet, aber die Auszahlung wird aus steuerlichen Gründen gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt). Das heißt, leistet ein Arbeitnehmer in einzelnen Monaten weniger als zehn Überstunden bzw. keine, bleibt die Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge gem. § 68 Abs 2 EStG auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens 120 Überstunden (12 × 10) leistet.

Im Grundbezug enthaltene Überstunden („All-in-Vereinbarung“) gem. § 68 Abs 2 EStG

Gelegentlich werden Dienstverträge so gestaltet, dass mit dem monatlichen Gehalt (bzw. Lohn) entweder eine bestimmte Anzahl oder alle Überstunden abgegolten sind. Eine Vereinbarung bezüglich der Abgeltung aller Überstunden trifft man häufig mit leitenden Angestellten.

Für das Herausrechnen (Herausschälen) des steuerfreien Überstundenzuschlags aus dem Gehalt müssen nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.

Die Normalarbeitszeit muss auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift (→ 18.3.2.3.1.) geregelt bzw. bei leitenden Angestellten für diese verbindlich sein.

2.

Aus dem Dienstvertrag oder einem Zusatz zum Dienstvertrag muss die genaue Anzahl der zu leistenden und im Gehalt enthaltenen Überstunden hervorgehen, oder darin geregelt sein, dass mit dem Gehalt sämtliche Überstundenleistungen als vergütet anzusehen sind.

3.

Aufzeichnungen sind grundsätzlich zu führen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge bei Gesamtgehaltsvereinbarungen ist, dass im Jahresdurchschnitt auch tatsächlich Überstunden im erforderlichen Ausmaß geleistet werden und keine missbräuchliche Verteilung der geleisteten Überstunden erfolgt (z.B. Überstunden werden regelmäßig stets nur in sechs Monaten geleistet, aber die Auszahlung wird aus steuerlichen Gründen gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt) (LStR 2002, Rz 1162a). Das heißt, leistet ein Arbeitnehmer in einzelnen Monaten weniger als zehn Überstunden bzw. keine, bleibt die Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge gem. § 68 Abs 2 EStG auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens 120 Überstunden (12 × 10) leistet.

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Arnulf K.

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