Schaden
jede unfreiwillige Einbuße an materiellen oder immateriellen Gütern
Aufwendungen
freiwillige Vermögensopfer
materieller Schaden
= Vermögensschaden
immaterieller Schaden
=Nichtvermögensschaden
sind solche, die sich nicht in einer Vermögensminderung zeigen
normativer Schaden
n wird aufgrund einer wertenden Betrachtung ein Vermögensschaden angenommen, obwohl sich beim Vergleich der beiden Vermögenslagen rechnerisch kein Nachteil ergibt
Unmittelbarer Schaden
Schaden am Rechtsgut selbst
Mittelbarer Schaden
sind die durch das schädigende Ereignis verursachten sonstigen Einbußen
Unmittelbar Geschädigter
ist derjenige, in dessen Person die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegeben sind.12
Mittelbarer Geschädigter
wer infolge der Verletzung des unmittelbar Geschädigten einen Schaden erleidet, ohne dass in seiner Person ein zum Schadensersatz berechtigender Tatbestand (z.B. Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung) ve
Haftungsbegründende Kausalität
ist der Kausalzusammenhang zwischen dem menschlichen Verhalten und der Rechts(guts)verletzung
haftungsausfüllende Kausalität
ist der Kausalzusammenhang zwischen der Rechts(guts)verletzung und dem Schaden.1
Äqvalenztheorie
Aqäquanztheorie
Adäquat kausal ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen
Lehre vom Schutzweck der Norm
nur solche Schäden, die innerhalb des Schutzzwecks der verletzten Norm liegen
Naturalrresitution
Gem. § 249 S. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre
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