Wichtige Unterschiede zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag
keine Abnahme
keine Selbstvornahme
Vereinbarung VOB/B problematisch
Unternehmereinsatzformen
Hauptunternehmer
Subunternehmer
Generalunternehmer
Generalübernehmer
Totalunternehmer
Totalübernehmer
Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
Baubetreuer
Bauträger
Architekten / Sonderfachleute
Projektsteuerer / Projektmanager
Der vom Bauherrn mit einem oder mehreren Gewerken beauftragte Hauptunternehmer überlässt die Ausführung eines Teils der Leistungen kraft eigenständiger vertraglicher Vereinbarung nachgeordneten Subunternehmern, die ihrerseits in keiner vertraglichen Beziehung zum Bauherrn stehen.
Der Generalunternehmer unterscheidet sich vom Hauptunternehmer dadurch, dass er sämtliche zur Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Bauleistungen übernommen hat, diese selbst aber nur z. T. ausführt und im Übrigen Subunternehmern überlässt.
Auch der Generalübernehmer hat sich gegenüber dem Bauherrn zur Herstellung des gesamten Bauwerks verpflichtet, lässt aber sämtliche Bauleistungen von Subunternehmern ausführen.
Totalunternehmer / Totalübernehmer
Von Totalunternehmer und Totalübernehmer spricht man, wenn zu den Bauleistungen auch noch die für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Planungsleistungen übernommen werden.
Vor allem für große Bauvorhaben mit unterschiedlichen Spezialisierungsanforderungen an die ausführenden Unternehmen ist es üblich, dass sich mehrere Unternehmen zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammenschließen.
Der Baubetreuer verpflichtet sich, auf dem Grundstück des Bauherrn für dessen Rechnung ein Bauvorhaben auszuführen.
der Bauträger, der es übernimmt, auf einem eigenen oder von ihm noch zu erwerbenden Grundstück ein Bauwerk für fremde Rechnung zu errichten. Der Bauträger schließt die Bauverträge mit den ausführenden Bauhandwerkern in der Regel im eigenen Namen und verpflichtet sich, das Eigentum an dem fertig bebauten Grundstück auf den Erwerber zu übertragen.
Architekten und Sonderfachleute
Architekten,Tragwerksplaner, Bodengutachter ….
Nenne zwei grundformen der Ausschreibung von Bauleistungen
Funktionale Ausschreibung (mit Leistungsprogramm) (Definition des Bauziels) (vgl. § 7 c VOB/A)
Detaillierte Ausschreibung (mit Leistungsverzeichniss) (Vorgabe der Teilleistungen) (vgl. § 7 b VOB/A)
Vertragsformen
Einheitspreisvertrag (vgl. 2. Abs.. 2 VOB/B)
Detail-Pauschalvertrag
Global-Pauschalvertrag
Schlüsselfertigbau
Stundenlohnvertrag (vgl.. § § 15, 2 Abs. 10 VOB/B)
Selbstkostenerstattungsvertrag
Unterschiede Bausoll und Erfolgssoll
Bausoll = verpreiste Leistungsumfang
Erfolgssoll = die zur Verwirklichung des Bauerfolgs erforderliche Leistung
Auslegekriterien Ermittlung Leistungsumfang
Der Vertag und die ihm beigefügten Vertragsunterlagen sind zunächst nach dem Wortlaut auszulegen.
Maßgeben ist die objektive Bietersicht, also die Sichtweise des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer darf grundsätzlich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Planunterlagen vertrauen.
§ 7 Abs. 1 Nr 3 VOB/A ist zu entnehmen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Zweifel kein ungewöhnliches Wagnis auferlegen will.
Die technischen Normen der VOB/C werden bei wirksamer Einbeziehung der VOB/B gemäß § 1 Abs. 1 VOB/B Vertragsbestandteil.
Bei Wiedersprüchen gilt die Prioritätenregelung in § 1 Abs. 2 VOB/B.
Erst wenn die Auslegung zu keinem klaren Ergebnis führt, ist das Bausoll nach der Unklarheitenregel zu Lasten derjenigen Vertragspartei zu bestimmen, welche die Leistungsbeschreibung erstellt hat.
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