Ein schuldrechtlicher Vertrag kommt zustande durch ….
Angebot und Annahme
Eine konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn …..
Wenn des Verhalten des Erklärenden auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lässt.
Was ist eine konkludente Willenserklärung?
Eine stillsweigende, durch schlüssiges verhalten zu Ausdruckgebrachte Willenserklärung.
Willenserklärungen werden Wirksam,
…. unter Abwesenheit
in dem Zeitpunkt, in dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt.
Empfänger kann unter normalen umständen Kenntniss nehmen (durch Zugang)
…. unter Anwesenheit
Empfänger kann unter normalen umständen Kenntniss nehmen. (Verkörperte Erklärung)
Nicht verkörperte Erklärung (mündlich). Empfänger muss sie Wahrnehmen
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ….
…. für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt.
Die bestimmungen der VOB/B sind der AGB rechtlichen Kontrolle entzogen, wenn ….
…. die VOB/B als ganzes ohne jede Änderung gegenüber einem Unternehmer verwendet wird.
-> als ganzes priviligiert (gilt aber nicht bei Verbraucherverträgen)
Ein wirksames Vertretergeschäft liegt vor, wenn …
wenn der Vertreter die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen abgibt und hierzu bevollmächtigt ist.
wenn der entsprechende bevollmächtigte Vertreter eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgibt und der Erklärungsempfänger nach den Umständen erkennen kann, dass die Erklärung für einen Dritten erfolgt.
Schließt der Vertreter ohne Vertretermacht einen Vertrag im nahmen des Vertretenen ab, so ist der Vertrag ….
….. schwebend unwirksam
Vertragspartner kann VN zur Erklärung auffordern, um Klarheit zu schaffen, wird darauf nicht innerhalb von 2 Wochen reagiert gilt der Vertrag als verweigert.
Eine Duldigungsvollmacht liegt vor, wenn
-> AG weiß vom Verhalten des Vertreters und duldet wissentlich, dass dieser in seinem Namen auftritt.
Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn ….
-> AG nicht weiß, dass der Vertreter in seinem Namen auftritt, hat aber durch sein Verhalten den zurechenbaren Anschein einer wirksamen Bevollmächtigung erweckt.
Der Werkunternehmer hat seine vertragliche Leistungspflicht erfüllt, wenn ….
der funktionale Werkerfolg verwirklicht ist
das von ihm hergestellte Werk die vereinbarten, sonst die üblichen Beschaffenheiten besitzt und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die übliche Verwendung geeignet ist.
Die Vergütung wird im Rahmen eines Bauvertrages fällig, ….
…. mit der Abnahme der Bauleistung durch den Besteller und der prüffähigen Schlussrechnung.
Wenn die Vertragsparteien einen BGB- Bauvertrag abschließen, ohne vorher über die Vergütung gesprochen zu haben, ….
schuldet der Auftraggeber die übliche Vergütung, sofern davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer die Vertraglich versprochene Leistung nur gegen Endgelt erbingt.
Ein wirksamer Bedenkenhinweis gemäß VOB/B muss ….
schriftlich und unverzüglich erteilt werden.
erkennen lassen, welche Konsequenzen sich für den Auftraggeber ergeben würden, wenn er den Bedenken nicht rechnung trägt.
Der Detailpauschalvertrag unterscheidet sich vom Einheitspreisvertrag durch ….
…. die entkopplung des Vertragspreises von den tatsächlichen verbauten Mengen und Massen
Die Vergütung wird im Rahmen eines BGB- Bauvertrages fällig …
mit der Abnahme
mit der unberechtigten Verweigerung der Abnahme durch den Besteller
wenn der Besteller die Werksleistung nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist.
Der Unternehmer hat zum vertraglich vereinbarten Pauschalpreis von 5.000€ Pflaster verlegt. Nach der Abnahme löst sich im Randbereich ein Teil der Pflasterung. Die reperatur würde 500€ kosten. Der Unternehmer macht die volle Vertragliche Vergütung geltend. Der Besteller muss ….
5.000€ zahlen, 1.000€ hiervon aber nur Zug um Zug gegen beseitigung des Mangels.
Definiere den Begriff Bausoll
Bausoll = verpreister Leistungsumfang (was im Vertrag steht)
Definiere den Begriff Erfolgssoll
Erfolgssoll = tatsächlich zu erbringende Leistung
Nenne Stichpuktartig die Rechtswirkungen der Abnahme
Ende des Erfüllungsstadiums (kein Erfüllungsanspruch mehr sondern Anspruch auf Mängelbeseitigung)
Gefahrübergang (AN ist bis zur Abnahme dafür zuständig, dass das Werk tadellos bleibt
Fälligkeit der Vergütung
Beginn der Sachmängelverjährung
Umkehr der Beweislast für Sachmängel
Rechtsverlust bei fehlendem Vorbehalt (sind Mängel bei der Abnahme sicchtbar kann unter Vorbehalt abgenommen werden)
Verzinsungspflicht
Zählen Sie unter Angabe der einschlägigen Vorschriften die Mängelansprüche auf, die dem AG im Rahmen eines BGB-Werkvertrages nach der Abnahme zustehen
§ 634a BGB
Nacherfüllung § 635
Selbstkostenvornahme und Kostensatz § 637
Minderung § 638
Rücktritt § 634a Nr 4
Schadensersatz statt Leistung
Ersatz sonstiger Schäden und vergeblicher Aufwendungen
Nennen Sie die Allgemeinen Rechtsfolgen der Kündigung des Werkvertrages
Bauvertrag wird für die Zukunft beendet.
AN kann Abnahme der Erbrachten (Teil-) Leistungen verlangen.
AN muss Schlussrechnen (Recht auf abschlagszahlung erlischt)
AG hat hinsichtlich der erbrachten Teil- Leistungen allgemeine Sachmängelrechte
Weitergehend Leistungsverpflichtung des AN endet = Überleitung des Vertragsverhältnisses in ein Abrechnungsverhältniss.
Benennen Sie unter Angabe der einschlägigen Vorschriften die dem Auftraggeber seit dem 01.01.2018 im BGB zustehenden Anordnungsrechte und beschrieben sie stichpunktartig wesentlichen Unterschiede
Änderung des Werkerfolges
Geänderte Leistungen
§ 650 BGB Abs. 1
Ausführung muss AN zumutbar sein
Beweislast für Zumutbarkeit bei AG
Anordnung von Leistungen, der zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist
Zusätzlich erforderliche Leistungen
Freies Anordnungsrecht
Beschreiben Sie unter Angabe der einschlägigen Vorschriften die Voraussetzungen und Verfahrensschritte, die im Rahmen eines BGB-Bauvertrages bis zur wirksamen Erstellung einer Änderungsordnung des Bestellers von den Vertragsparteien beachtet werden müssen
§ 650b BGB
VP streben Einigung über Ausführung der Mehrleistungen und deren Vergütung an.
Ausgangspunkt: Änderungsverlangen Besteller
Grundlage: Angebot AN über Mehr oder Mindervergütung
Bei Planung Besteller: Besteller muss Planung vor Erteilung dem Angebote beistellen
Keine Einigung: Anordnungsbefugniss Besteller
Frist: 30 Tage ab Zugang des Änderungsbegehrens
Anordnung in Textform
AN muss Anordnung befolgen, Änderungsanordnung allerdings nur, wenn zumutbar.
Wenn der äußere Erklärungswille und der subjektive Erklärungswille der Erklärenden nicht übereinstimmt ….
… kann der Erklärende seine Willenserkrärung anfechten
Maßgebend für die Auslegung von Willenserklärungen ist:
Der Empfängerhorizont
der wirkliche Wille des Erklärenden, wenn der Empfänger die Erklärung ebenso verstanden hat
Der Zweck der Erklärung und die Interessenlage
Der AN soll nach Planvorgaben des vom AG beauftragten Architekten eine Werkshalle zum Pauschalpreis bauen. Dem VOB/B-Vertrag liegt ein ebenfalls vom Architekten erstelltes LV zugrunde, in dem 8 tragende Stützen ausgeschrieben sind. Tatsächlich sind aus statischen Gründen 10 Stützen erforderlich.
Der Vergütungsanspruch des Unternehmers wird im Rahmen eines VOB/B- Vertrages fällig, wenn:
Die Werkleistung abgenommen und die Frist zur Prüfung der Schlussrechnung des Unternehmers abgelaufen ist.
Eine Willenserklärung wird wirksam
Mit Zugang
Wenn sie in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt
Wenn der Empfänger die mündliche Willenserklärung wahrnimmt
Ein wirksames Vertretergeschäft liegt vor
Wenn der Vertreter die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen abgibt und hierzuberechtigt ist.
Wenn der entsprechend bevollmächtigte Vertreter eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgibt und der Erklärungsempfänger nach den Umständen erkennen kann, dass die Erklärung für einen Dritten erfolgt.
Der funktionale Werkerfolg verwirklicht ist
Das von ihm hergestellte Werk die vereinbarte, sonst die übliche Beschaffenheit besitzt und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst die übliche Verwendung geeignet ist.
Stellen Sie kurz unter Angabe der maßgeblichen Vorschrift (BGB) dar, nach welchen Grundsätzen der vom Besteller freigekündigte Bauvertrag abgerechnet wird (keine Erläuterungen)
§648 - 649 BGB
§648 BGB Kündigung des Bestellers
§649 S.2 BGB vereinbarte Vergütung, ersparte Aufwendungen
§649 S.3 BGB 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung
Nennen Sie nach der VOB/B für die nachträgliche Anpassung des Vertragspreises maßgeblichen Vorschriften und unterscheiden Sie dabei nach Einheitspreis- und Pauschalpreisvertrag (keine Erläuterungen)
a. Mengenmehrung/ Mengenminderung
EPV: §2 Abs.3 VOB/B
PPV: §2 Abs.7 Nr.1 VOB/B i.V.m. §313 BGB
b. Selbsteintritt des AG
EPV: §2 Abs.4 VOB/B
PPV: §§ 2 Abs. 7 Nr1 S. 4; 2Abs 4
c. Änderungen des Entwurfes durch den AG
EPV: §2 Abs.5 VOB/B i.V.m. §1 Abs.3 VOB/B
PPV: §§2 Abs.7 Nr.1 S.4, 2 Nr.5 VOB/B i.V.m. §1 Abs.3 VOB/B
d. Zusatzleistungen durch einseitige Anordnung des Auftraggebers
EPV: §2 Abs.6 VOB/B i.V.m. §1 Abs.4 VOB/B
PPV: §§2 Abs.7 Nr.1 S.4, 2 Nr.6 VOB/B i.V.m. §1 Abs.4 VOB/B
e. Erbringung nicht bestellter Leistung
§2 Abs.8 VOB/B
Welche Kriterien muss eine Willenserklärung erfüllen?
Objektiv = äußere Erklärung
Äußerung des Willens
Subjektiv = Erklärungswille
Handlungswille
Erklärungsbewustsein
GFeschäftswille
Wann gilt ein Vertrag als Anfechtbar?
Erklärungsbewustsein und Geschäftswille fallen auseinander §119 BGB
Inhaltsirrtum
Eigenschaftsirrtum
nicht bei Abweichung von Wert oder Preis
Was sind keine WILlenserklärungen?
Wissenserklärung
geschäftliche Handlungen (Mahnungen, Fristen, usw.)
Schweigen
Welche Inhalte sind bei einem Vertrag notwendig?
Parteien
Leistungen
Gegenleistungen
Warum sollte ein schriftlicher Bauvertrag abgeschlossen werden?
Bauen komplexe vorgänge
Streit über Inhlte wir vermieden
Beweislast vor Gericht
Inhalte genau überdacht
Welche Formen der Auslegung gibt es?
natürliche Auslegung
Wille des erklärenden maßgebend
Normative Auslegung
objektiver Empfängerhorizont maßgeblich
Wie ist die Prüfungsreihenfolge bei der Auslegung?
Wortlaut
sonstige tatsächliche Umstände
Treu und Glauben §157 BGB
Sinn und Zweck
Was versteht man unter Vertragsgrundsätzen?
Abschlussfreiheit
Gestaltungfreiheit
Formfreiheit
Welche Grenzen sind der Gestaltungfreiheit gesetzt?
Verstoß gegen Gesetze
Verstoß gegen gute Sitten
Verstoß gegen Treu und Glauben
Verstoß gegen AGB
Kopplungsverbot
Außnahmen bei der Formfreiheit:
HOAI
BGB Mietvertrag
Grundsätze für die AGB-rechtliche Behandlung von vorformulierten Verträgen und Vertragsklauseln
§ 305 BGB
Wirksame Einbeziehung § 305 Abs. 2 BGB
Individuelle Abreden haben Vorrang § 305 b Abs. 1 BGB
Überraschende Klauseln unwirksam § 305 c Abs. 1 BGB
Auslegung im Zweifel zu Lasten des Verwenders § 305 Abs. 2 BGB
An Stelle unwirksamer Klauseln tritt das Gesetz $ 306 Abs. 2 BGB
Allgemeine Inhaltskontrolle § 307 Abs 1 BGB
Transparenzgebot § 307 Abs 1 BGB
Konkretisierung der Allgemeinen Inhaltskontrollen §§ 308, 309 BGB
Nenne 3 Arten der Stellvertretung
Gesetzliche (Eltern, Vormund)
Organschaftliche (Geschäftsführer)
Rechtsgeschäftliche (erteilte Vertretervollmacht)
Unternehmereinsatzformen:
Zählen sie unter Angabe der einschlägigen Vorschriften die maßgebliche Ansprüche (Rechte) auf, die der Auftraggeber im Rahmen eines VOB/B-Vertrages geltend machen kann, wenn der Auftragnehmer vertraglich vereinbarte Fristen nicht einhält:
§5 Abs 4 VOB/B
§8 Abs 3 VOB/B
§11 Abs 2 VOB/B
Nennen sie die fünf formalen Anforderungen an die Erteilung eines tauglichen Bedenkenhinweises gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B (VOB/B-Vertrag).
schriftlich
unverzüglich
an den richtigen Adressaten
konkrete bezeichnung der Bedenken
aufzeigen der Konsequenzen wenn bedenkenhinweis nicht befolgt wird.
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