Die vier Prinzipien der Medizinethik
Nichtschädigung
Fürsorge
Autonomie
Gleichheit
Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung (KV)
gehören alle Ärzte und Therapeuten an, die ambulant gesetzlich Versicherte behandeln
Abrechnung der kassenärztlichen Leistungen
Sicherstellung der ambulanten Versorgung
Interessenvertretung ihrer Mitglieder
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen
unter Aufsicht des Ministeriums
Mitglieder: KV, Deutsche Krankenhausgesellschft, GKV
Bestimmen den Leistungskatalog
Medizinischer Dienst (MDK)
beraten die gesetzlichen Krankenkassen
führen Einzelbegutachtungen durch (Arbeitsunfähigkeit, Notwendigkeit, Art, Dauern und Umfang von Reha, Krankenhausliegezeiten etc)
Heilfürsorge
Krankenfürsorge bei Polizei und Co
Private Krankenversicherung
privatrechtlicher Vertrag
Beihilfe
beamtenrechtliche Krankenfürsorge
Psychotherapeutengesetz
Schaffung der KJP und PP
Artikel I PsychThG
berufsrechtlicher Teil
Berufsausübung (Voraussetzungen für das Ausüben von Psychotherapie)
Approbation
Wissenschaftliche Anerkennung der Verfahren
Wissenschaftlicher Beirat (sechs Vertreter der Bundespsychotherapeutenkammer und Bundesärztekammer) -> Anerkennung von Verfahren, Versorgungsforschung, Anerkennung von Ausbildungsstätten
Psychotherapieverfahren und -methoden
Gebührenordnung
Artikel II PsychThG
sozialrechtliche Einbindung der Psychotherapeuten
dürfen verordnen:
Krankenhauseinweisung
Soziotherapie
psychiatrische Krankenpflege
Krankentransporte anordnen
Maßnahmen zur medizinischen Reha
Ergotherapie
Psychotherapie Richtlinie
vom GBA erlassen
welche Leistungen können zu Lasten der KV erbracht werden
Voraussetzungen für Richtlinienverfahren
Behandlungsformen
Anwendungsformen
Anwendungsbereiche
Ausschlusskriterien
Leistungsumfänge
Welche Maßnahmen sind nicht KV?
Paartherapie
Lebensberatung
Sexualberatung
Berufsförderung
Zugelassene Methoden
Katathymes Bilderleben (TP)
Rational Emotive Therapie (VT)
EMDR bei Erwachsenen mit PTBS
Wie viele Minuten Sprechstunde und Telefonsprechstunde pro Woche?
100 Minuten Sprechstunde
200 Minuten Telefonsprechstunde
Neue Behandlungsmöglichkeiten seit 2017
Akutbehandlung
Rezidivprophylaxe
Sprechstunde
Wann keine Sprechstunde notwendig?
Nach Entlassung
Nach Therapeutenwechsel
Nach Reha
Krankheitsfalls
Behandlung derselben Erkrankung in 4 Quartalen
Behandlungsfall
Behandlung derselben Erkrankung in einem Quartal
Ausschluss von PT
Wenn Behandlungserfolg aufgrund von…
Motivation
Umstellungsfähigkeit
Motivierbarkeit
Eigenarten der neurotischen Persönlichkeitsstruktur
nicht erwartet werden kann.
Psychotherapie-Vereinbarung
Teil des Bundesmantelvertrag Ärzte
Wer ist Therapeut?
Therapeut nur medizinische Rehe
Dürfen nicht vertreten werden
unmittelbarer Patientinnenkontakt
Unterbrechung von mehr als 6 Monaten nur mit Begründung gegenüber der KV erlaubt
Fachliche Voraussetzung der Behandelnden für konkrete Methoden
Aufgaben der Psychotherapeutenkammer
Überwachung der Recht und Pflichten der Mitglieder
disziplinarische Maßnahmen
Regelung der Weiterbildung
Ansehen des Berufsstandes
Beratung staatlicher Organe
Ausformulierung des Berufsrechts durch Erlassen der Berufsordnung
Berufsordnung
von der Psychotherapeutenkammer erlassen
bestimmt Rechte, Pflichten und ethische Verpflichtungen
Sorgfaltspflicht
Abstinenzpflicht
Fortbildungsverpflichtung
Regelung zur Honorierung
Verhaltensgrundsätze ggü Patientinnen (Schweigepflicht, Dokumentationspflicht, Aufklärungspflicht, Einsichtsnahmerecht)
Werbungsgebote
Vorschriften über Praxisräume
Formen der Berufsausübung
WANZ
wirtschaftlich
ausreichen
notwendig
zweckmäßig
Wie viel Gruppentherapie vor Richtlinientherapie möglich?
Erwachsene: 400 Minuten
Kinder: 500 Minuten
EBM
Einheitliche Bewertungsmaßstab
shared-decision-making
zweiseitige Form der Arzt-Patient-Kommunikation mit dem Fokus auf den gegenseitigen Informationsaustausch (partizipative Entscheidungsfindung)
informed consent
informierte Einwilligung des Patienten -> Einwilligung nach einer deteillierten Aufklärung
Aufbewahrungsfristen
10 Jahre ambulant
30 Jahre Klinik
Einsichtsnahmerecht
unverzügliche Einsicht in die vollständige Akte
vermögensrechtliche Erben dürfen im Todesfall Einsicht nehmen
Patient hat Anrecht auf Kopien
Patient muss keinen Grund angeben
Gründe für das Brechen der Schweigepflicht
schriftliche Einwilligung
mutmaßliche Einwilligung (im Notfall)
rechtfertigender Notstand
Offenbarungspflicht
bei geplanten Straftaten
Behandlungsfehler
Wenn das Handeln des Therapeuten bei geltendem Wissensstand nicht mehr verantwortbar ist, Sorgfalt missen lässt oder unsachgemäß ist.
Geschäftsunfähig
unter 7 Jahre
Beschränkt geschäftsfähig
7-13 Jahre
Erweitert geschäftsfähig
14-17 Jahre
Voll Geschäftsfähig
ab 18 Jahre
Selbstbestimmungsrecht
ab 14 Jahre
Wo steht das Inobhutnahmerecht?
SGB VIII
Jugendschutzgesetz
Abwendung von Gefahren für das Kind oder den Jugendlichen im öffentlichen Raum und bei Nutzung von Medien
nicht deliktsfähig
bis 7 Jahre
Absolut schuldunfähig
bis zum vollendeten 14. LJ
Bedingte Schuldfähigkeit
14 - 18 Jahre
Schuldfähigkeit muss überprüft werden
bis zum 21. Lebensjahr ist eine Anwendung des Jugendstrafrechtes möglich
Schuldunfähigkeit aufgrund psychischer Störungen
Schuldunfähig ist, wer:
krankhafte seelische Störung (Psychose, Rausch)
tiefgreifende Bewusstseinsstörung
Schwachsinn
seelische Abartigkeit (neurotische Fehlentwicklungen, PKS, abweichende sexuelle Entwicklung)
Dadurch unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Betreuungsgesetz
1992 reformiert
Volljährige können Betreuer erhalten
kann vom Betroffenen oder vom Amt bestellt werden
nicht gg freien Willen möglich
Unterbringung
Maßregelvollzug
Unterbringung durch Betreuer oder Familie über Familiengericht
Psychisch-Kranken-Gesetz (Beschluss durch Amtsgericht)
Datenschutzgrundverordnung
Maßnahmen:
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Zusammenstellung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten
Patienteninformation zum Datenschutz
Einwilligungserklärung kann widerrufen werden
Hinweise auf Website
SGB I
Allgemeine Teil
seit 1976
SGB II
Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz-IV)
SGB III
Arbeitsförderung (Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit)
SGB IV
Gemeinsame Vorschriften
SGB V
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Leistungen zur Prävention und Behandlung von Krankheiten
Reha
“Reha vor Pflege”
Solidarpinzip
Sach- und Dienstleistungsprinzip (Leistungen nicht Geld)
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
“Reha vor Rente”
Umlageprinzip
SGB VII
Gesetzliche Unfallversicherung
Pflichtversicherung für alle Betrieben und Institutionen
Aufgaben und Leistungen bei Berufskrankheiten und bei Unfällen
Schadensersatzprinzip
Kinder- und Jugendhilfegesetz
restlicher Anspruch von Erziehungsberechtigten auf Hilfe
Jugendarbeit, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen, Inobhutnahme, Vormundschaft, Reha
SGB IX
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Menschen mit Behinderung bzgl. ihrer Teilhabe fördern
SGB XII
Sozialhilfe
wenn niemand sonst zahlt
Reha bei psychisch Kranken
SGB XI
Soziale Pflegeversicherung
Pflegeeinstufung, Pflegeleistungen
Seit 2017 5 Pflegegrade
SGB XIV
Soziale Entschädigung
Opferentschädigungsgesetz
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