Wirksamkeit eines B-Plans
Erforderlichkeit
Erforderlich ist ein B-Plan, wenn das geplante Vorhaben in einem solchen Maße öffentliche und private Belange berührt, dass deren Ausgleich nur noch durch Abwägung möglich ist.
Abwägungsausfall
Abwägungsausfall bedeutet, dass überhaupt keine Abwägung stattgefunden hat.
Die Belange, die eigentlich bei Erlass des Bebauungsplans hätten, berücksichtigt werden müssen, wurden somit überhaupt nicht berücksichtigt.
Dies sind die Belange, die in § 1 VI BauGB aufgeführt sind.
Abwägungsdefizit
Hier hat zwar eine Abwägung stattgefunden, jedoch wurden einzelne, abwägungserhebliche Belange nicht in die Abwägung eingestellt.
Abwägungsfehleinschätzung
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