1.1. Nennen Sie die Projektbeteiligten eines Bauprojekts.
1. Auftraggeber [AG]
2. Nutzer
3. Planer
4. Bauunternehmen
5. Behörden
6. Energieversorgungsunternehmen [EVU]
7. Prüfer / Prüfstellen
8. Anrainer, Bürgerinitiativen
1.2. Beschreiben Sie die Möglichkeiten der Beauftragung von Bauunternehmen und die Vor- und Nachteile für den Auftraggeber (Einzelunternehmen, ...).
a) Einzelunternehmer [EU]
Getrennte Beauftragung der Unternehmen (Zimmerer, Dachdecker, Parkettleger, Maler, Gärtner)
+ höhere Ausführungsqualität
+ bessere Auswahlmöglichkeit der Firmen
- hoher Koordinationsaufwand
- Risiko (technische Schnittstellen, Termine, Kosten)
- Gewährleistungs- / Schadenersatzschnittstellen
b) Teil-Generalunternehmer [Teil-GU]
HKLS-Teil-GU (Klima, Lüftung, Heizung) , Elektro-Teil-GU (Schwachstrom, Beleuchtung), Fassaden-Teil-GU (Fenster, Türen, Gläser), Boden-Teil-GU (Estriche, Bodenbeläge),…
+ Minimierung Koordinierungsaufwandes
+ Minimierung Koordinationsrisikos
+ Minimierung Gewährleistungsschnittstellen (weniger Teilaufträge)
- geringe Einflussnahme auf Subunternehmerbeauftragung
- geringe Qualität bei Subunternehmerleistungen
c) Generalunternehmer [GU]
führt alle Bauleistungen aus
+ Erfüllung aller Projektziele, nur bei vollständiger Ausführungs- und Detailplanung vor der Vergabe!
- oft geringere Ausführungsqualität
- Claim-Potential bei Leistungsänderungen
d) Totalübernehmer [TÜ]
a) (Gesamt-) Planung + Errichtung
b) Gesamtplanung + Errichtung + Finanzierung
+kein Koordinationsaufwand
+kein Risiko technischer Schnittstellen, Termine, ..
- Widerspricht der traditionellen Aufteilung zwischen Planung und Ausführung
- Nivellierung der Baukultur nach unten
1.3. Nennen und beschreiben Sie kurz die Aufgaben der Projektleitung
- direkt verantwortlich für die Erreichung der Projektziele
- entscheidet hinsichtlich Konstruktion, Funktion und Gestaltung mit
- übernimmt Planung, Steuerung, Überwachung des Projektes
- Konfliktmanagement
- Leitung von Projektbesprechungen
- Wahrnehmung der Repräsentationspflicht
- Vollziehen von Verträgen unter Wahrung der Rechte und Pflichten des AG
1.4. Nennen und beschreiben Sie kurz die Aufgaben der Projektsteuerung
Projektsteuerung - Leistungsbild
- Organisation, Information, Koordination und Dokumentation (administratives)
- Aufgaben zum Thema Qualität und Quantität,
- steuert Kosten und Finanzierung des Projektes
- steuert Termine und Kapazität im Prozess
- Vorbereitungen un Miitwirkung von Verträge und Versicherungen
1.5. Nennen und beschreiben Sie kurz die Aufgaben der Projektentwicklung
Standortanalyse und Prognose (Definition der räumlichen Rahmenbedingungen des Projekts, Standortvergleiche,..)
Grundlagenerarbeitung (Auslotung der Bebaubarkeit, Zusammenstellen/Erarbeiten von Grundlagen z.B Luftbilder, topografische Karten, Lage-Höhe Pläne,..)
Liegenschaftssicherung /-ankauf (Identifikation von Grundstücken,..)
Bedarfsplanung (Raumprogrammierung, Nutzungskonzept..)
Bestandserhebungen (Bestandspläne und Planabgleich, Erheben von Bauschäden,..)
Machbarkeitsstudien (auf Basisplanunterlagen, Nutzungskonzeption,…)
Vorgaben für Wettbewerb, Planervergaben
Öffentlichkeitsarbeit, Projekt Marketing (Stakholderanalysen, Kommunikationskonzept,…)
1.6. Nennen Sie die Planungsphasen und Architektenleistungen gem. LM.VM.OA.2014
LPH 1 Grundlagenanalyse
LPH 2 Vorentwurf
LPH 3 Entwurfsplanung
LPH 4 Einreichplanung
LPH 5 Ausführungsplanung
LPH 6 Ausschreibung (LVs) und Mitwirkung an der Vergabe
LPH 7 Begleitung der Bauausführung
LPH 8 Örtliche Bauaufsicht und Dokumentation
LPH 9 Objektbetreuung
1.7. Nennen Sie die Planungsphasen der Architektenleistungen und beschreiben Sie die Inhalte der einzelnen Phasen
Klären der Aufgabenstellung, Analysieren der Grundlagen
Ortsbesichtigung
Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf
Formulieren von Entscheidungshilfen
Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Abstimmen der Leistungen
Abstimmen der Zielvorstellungen
Erarbeiten des Vorentwurfs in 1:200
Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
Kostenschätzung
Erstellen eines Terminplans
LPH 3 Entwurfsplanung = 12%
Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Basis der Vorentwurfsplanung
Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.
Zeichnungen im Maßstab 1:100 (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details)
Objektbeschreibung
Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
Kostenberechnung
Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
LPH 4 Einreichplanung = 5%
Erarbeiten der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen
Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Einreichen der Vorlagen
Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen
LPH 5 Ausführungsplanung = 22%
Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Entwurfs- und Einreichplanung
Ausführungszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1
Fortschreiben der Terminpläne
Übergabe und Erläuterung der Unterlagen an die ausführenden Firmen
LPH 6 Ausschreibung (LVs) und Mitwirkung an der Vergabe = 8%
Aufstellen eines Vergabeterminplans
Leistungsbeschreibungen nach Leistungsbereichen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Aufstellen von Nachtrags- / Zusatz-Angeboten
Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen der an der Planung fachlich Beteiligten
Ermitteln der Kosten (Kostenanschlag)
Kostenkontrolle
Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
Einholung von Angeboten
LPH 7 Begleitung der Bauausführung = 4%
Planerische Begleitung der Bauausführung
Aufstellen einer Prüfliste für die öBA
Freigeben der Montage- und Werkstattpläne
LPH 8 Örtliche Bauaufsicht und Dokumentation = 37%
Überwachen der Ausführung und Funktionsfähigkeit des Objektes
LPH 9 Objektbetreuung = 2%
1.8. Beschreiben Sie die grundsätzlichen Möglichkeiten der Berechnung des Honorars für Planungsleistungen und nennen Sie Beispiele für Berechnungsmodelle, -richtlinien u. dgl..
1) Honorarberechnung auf Basis von Kosten des Bauens
Honorar = Kosten des Bauens x Faktor
2) Honorarberechnung auf Basis von Stunden
Honorar = Stunden x Stundensatz
- Kombination der Methoden sind möglich
- zzgl. Zusatzleistungen und Nebenleistungen
Honorarmodelle sind Vorlagen für Leistungsbilder und Honorarberechnung
Beispiele Berechnungsmodelle:
- Honorarordnung für Architekten 2002 – HOA 2002
- Leistungs- und Vergütungsmodelle 2014 – LM.VM 2014
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 2013 – HOAI 2013
1.9. Nennen Sie die Parameter für die Berechnung des Honorars für Architektenleistungen gem. HOA 2002 a) für die Planung, b) für die ÖBA.
a) Teilleistungen der Planung: Honorar für Planung
Hp= K x hp x t
b) Örtliche Bauaufscht: Honorar für ÖBA
Hb= K x hB
K = Herstellkosten
hp = Honorarsatz für Planung
hB = Honorarsatz für ÖBA
t = Teilleistungsfaktor (prozentualer Anteil an der Planungsleistung)
Honorarsätze richten sich nach:
- Höhe der Herstellkosten
- 9 Schwierigkeitsgraden
1.10. Beschreiben Sie die Vergütung der Architektenleistungen für die Objektplanung [VOA] gem. LM.VM.OA.2014.
VOA = BMGL x hOA x fLPH
VOA = Vergütung für die Objektplanung
BMGL = Bemessungsgrundlage in Euro
bw = Bewertungspunkte
fbw = Faktor aus Bewertungspunkten
hOA = Prozentsatz für die Objektplanung
fLPH = Prozentwert der beauftragten Leistungsphasen
Zusatzleistungen und Nebenkosten exkl.
hOA unter 2 Mio: 40,0000 x (BMGL) (-0,1208) x fbw x (1,05 bis 0,95)
hOA ab 2 Mio: 12,2611 x (BMGL) (-0,0394) x fbw x (1,05 bis 0,95)
1.11. Beschreiben Sie Aufgaben der Baudurchführung in einem Bauprojekt.
Ein schlechtes Projekt kann mit guter Baudurchführung nicht gerettet werden, aber ein gutes Projekt durch schlechte Baudurchführung zerstört werden.
Die Baudurchführung in einem Bauprojekt ist die Koordinierung von vielen Aufgaben, Leistungen und Beteiligten untereinander.
Ziel ist die sorgfältige Durcharbeitung aller Projektziele im Rahmen aller Gesetze, Termine und Kosten.
Aufgaben und Leistungen in der Baudurchführung können sein:
Ausschreibung, Angebotsprüfung, Vergabe (Bau-Werkverträge), Koordination der Gewerke, Qualitätskontrolle der Bauausführung, Zahlung, …
1.12. Nennen Sie die wesentlichen Parameter zur Festlegung der Projektaufgaben und Leistungsziele.
Festlegung der Projektaufgaben und Leistungsziele
▪ Leistung = Qualität + Quantität,
▪ Betriebsorganisation [BO],
▪ Raum- und Funktionsprogramm [R+F],
▪ Terminrahmen (Meilensteine),
▪ Kostenrahmen,
▪ Finanzierung,
▪ Verwertung
2.1. Nennen Sie die Ziele der Terminplanung.
▪ Führungs- & Steuerungsinstrument (der Architekturplanung und -errichtung)
▪ Koordination der Arbeitsabläufe der Projektbeteiligten
▪ Prognose des zeitlichen Projektablaufs: (1.Projektstart, 2.Projektphasen, 3.Aktivitäten (Vorgänge) und Ereignisse („Meilensteine“), 4.Projektende)
▪ Prognose der erforderlichen Ressourcen: (Personen, Maschinen, Geräte, Materialien, Finanzmittel, )
▪ [Früh] Erkennung von Terminabweichungen
▪ Einleitung von Gegenmaßnahmen bei Terminabweichungen
2.2. Beschreiben und skizzieren Sie die Terminplanarten, unterschieden nach der graphischen Darstellung.
Terminplanarten werden nach der graphischen Darstellung benannt:
1. Balkenplan
2. Weg - Zeit- Diagramm
3. Netzpläne und Balken-Netzpläne
4. Terminliste
1. Balken-/Gantt-Diagramm
▪ Die Aktivitäten werden in Balkenform entsprechend ihrer terminlichen Lage dargestellt.
▪ Die Balkenlänge ist direkt proportional zur Vorgangsdauer.
▪ X-Achse (Zeitachse): Lage und Dauer der Vorgänge im Kalender
▪ Y-Achse: Anordnung der Vorgänge (Prozesse, Themen, Funktionen)
Vor- & Nachteile:
+ einfache Handhabung
+ gute Lesbarkeit
- zu ungenau für komplexe und zeitlich gedrängte Projekte
- schwierige Terminsteuerung
- Vorgangsüberlappungen und -verschiebungen nur eingeschränkt lesbar
2. Weg-Zeit-Diagramm, (Linienplan)
▪ X-Achse: Vorgangsachse (Abwicklung des Projektes)
▪ Y-Achse: Zeitachse
Vor & Nachteile:
+ leichte Verständlichkeit und Lesbarkeit
- aufwändiger in der Erstellung
- Abhängigkeiten zwischen den Vorgängen sind nicht erkennbar
Netzplanarten (basieren auf der Graphentheorie)
1.) Vorgangs-Pfeil-Netzplan
jeder Vorgang graphisch durch einen „Pfeil“ und Verknüpfung dieser Vorgänge als Knoten dargestellt
2.) Vorgangs-Knoten-Netzplan
jeder Vorgang als Knoten (Rechteck, Kästchen) dargestellt und mit den wichtigsten Kenndaten des Vorgangs (frühester/spätester Start, frühestes/spätestes Ende, freier Puffer, Gesamtpuffer, Dauer, Name) ausgefüllt.
3.) Balken-Netzplan-Darstellung
Die graphische Darstellung erfolgt als Tätigkeitsknotennetz oder als Vorgangs-knotennetz. Die logischen Abhängigkeiten zw. den Vorgängen zeigen die Pfeile.
+ Erkennen des kritischen Wegs (durch Vorwärts- und Rückwärtsrechnung)
+ logische Abhängigkeiten werden ersichtlich
+ Zeitreserven, -defizite und -engpässe sind ablesbar
+ Einfügen oder Löschen einzelner Vorgänge oder Abhängigkeiten ist einfach
- anspruchsvolle Darstellung
- für Laien schwerer lesbar als Balkenpläne
2.3. Nennen Sie die Terminplanarten, unterschieden nach dem Detaillierungsgrad und gereiht nach dem (zunehmenden) Projektfortschritt.
- Rahmenterminplan
grober Rahmen wird festgelegt
- Generalterminplan
aufbauend auf Rahmenterminplan
- Phasenterminpläne: z.B. Planungs- und Bauphasen
- Detailterminpläne: z.B. Planungs- und Bauphasen je Gewerk
- To-do-Listen: Arbeitsanweisungen mit Terminen
2.4. Nennen Sie die Terminplanarten, unterschieden nach dem Inhalt / Zielsetzung und zugeordnet zu Projekt-"Ebenen" und -beteiligten (s. LM.VM).
Rahmenterminplan [RTP]
- strategische Ebene = („was möchte ich erreichen“)
Steuerungsterminplan [STP]
- taktische Ebene = Projektsteuerung = („wie möchte ich es erreichen“)
Planungsterminplan [PTP]
- operative Ebene = ab diesem Zeitpunkt kommen Architekten ins Spiel= (Steuert die Subplaner)
Vertragsterminplan [VTP]
- vertragliche Ebene = Vertragseinhaltung des Bauherren
= Meilensteine festgelegt und pönalisiert (mit Vertragsstrafen)
Ausführungsterminplan [ATP]
- operative Ebene = Generalplaner und ÖBA = die Pläne werden hier erstellt und geprüft nach welchen dann auch gebaut
wird.
2.5. Nennen Sie die Inhalte eines Vorgangsknotens im Netzplan.
frühester Anfang
frühestes Ende
Dauer des Vorgangs
spätester Anfang
spätestes Ende
Gesamte Pufferzeit
2.6. Beschreiben und skizzieren Sie Anordnungsbeziehungen in der Netzplantechnik.
AOB beschreiben Abhängigkeiten aufeinanderfolgender Vorgänge oder Ereignisse:
1. Normalfolge (EA)
Ende-Anfang-Beziehung
eine der gängigsten Beziehungen
- Nach Abschluss des Vorgangs 1 kann/muss der Vorgang 2 (Nachfolger) beginnen
- Vorgang 1 ist die Voraussetzung für Vorgang 2
2. Anfangsfolge (AA)
Anfang-Anfang-Beziehung
- 2 Vorgänge können oder müssen gleichzeitig starten
- die Arbeiten werden gleichzeitig/parallel ausgeführt
3. Endfolge (EE)
Ende-Ende-Beziehung
- 2 Vorgänge müssen gleichzeitig enden
- als Voraussetzung für nachfolgende Vorgänge
4. Sprungfolge (AE)
Anfang-Ende-Beziehung
- Sonderform, eher selten
- Der Vorgang 2 soll/muss enden, wenn der Vorgang 1 beginnt
2.7. Beschreiben Sie den Begriff "Kritischer Weg" in einem Netzplan.
Vorgänge, deren früheste UND späteste zeitliche Lage ident sind, liegen am Kritischen Weg. Sie haben keine freie Pufferzeit [FP]: frühster Anfang = spätester Anfang, frühestes Ende = spätestes Ende, Gesamtpufferzeit = 0
Alle Vorgänge deren früheste und späteste zeitliche Lage gleich ist, dürfen nicht verschoben werden. Sie bilden den kritischen Weg, der vom Projektanfang bis zum Projektende verläuft und Verzweigungen aufweisen kann.
Alle, nicht auf dem kritischen Weg befindlichen Vorgänge haben eine Pufferzeit.
2.8. Beschreiben Sie die Begriffe "Gesamtpufferzeit" und "Freie Pufferzeit" in der Netzplantechnik.
Gesamtpufferzeit [GP]
▪ (Zeitreserve im Projekt)= ist die Zeitspanne, um die ein Ereignis/Vorgang gegenüber seiner frühesten Lage verschoben (oder verlängert) werden kann, ohne den Endzeitpunkt zu beeinflussen.
Freie Pufferzeit [FP]
▪ ist die Zeitspanne, um die ein Ereignis/Vorgang in seine früheste Lage verschoben werden kann, ohne die früheste Lage anderer Ereignisse/Vorgänge zu beeinflussen.
2.9. Beschreiben Sie die Begriffe "Vorgang" und "Ereignis" und welche Eigenschaften sie aufweisen.
a) Vorgang = beschreibt eine Tätigkeit/ein Geschehen mit definiertem Anfang und Ende (z.B. Decke über EG betonieren) = zeitforderndes Geschehen mit definiertem Arbeitspakete und mit definierten Start- und Endterminen und festgelegter Dauer
b) Ereignis = beschreibt das Eintreten eines bestimmten Zustands (z.B. Decke über EG fertig)= Eintreten eines definierten Zustands im Ablauf- „Meilensteine“
3.1. Nennen Sie die Ziele der Kostenplanung.
▪ Kostenvorgabe der Errichtungskosten als SOLL- bzw. ZIEL-KOSTEN
▪ Kostenkontrolle = laufende Evaluierung der IST-Kosten, Vergleich mit den SOLL-Kosten unter Berücksichtigung von Leistungsabweichungen (gem. ÖN B2110)
▪ Kostensteuerung ist das aktive Eingreifen in die Kostenentwicklung: Weichen die IST-Kosten von den SOLL-Kosten ab, muss der AG gegensteuern
▪ Kostenfeststellung ist die Zusammenstellung der entstandenen Kosten
3.2. Nennen Sie die Gliederungssysteme gem. ON B 1801.1 und beschreiben u./o. skizzieren Sie die (Gliederungs-)Ebenen.
Objektgliederung, Baugliederung, Leistungsgliederung
Objektgliederung = systematische Zuordnung von Grundstücken und Objekten, zb Wohngebäude, Gesundheitsgebäude usw
Baugliederung:
= Gliederung stellt den gesamten Aufbau und Inhalt dar. Das Projekt wird in Bauteile wie Wände Decke Dächer strukturiert.
Ebene nach Kostengruppierungen 0-9, zb Rohbau
Ebene der Grobelemente, (Kostengruppe wird verteilt in zb horizontale, vertikale Konstruktion)
Ebene in Elemente gegliedert (Zb aus horizontale Baukonstruktion rausziehen – Deckenkonstruktion)
Ebene in Elementtyp (konkrete geplante Konstruktionen (zb Typ 1 Stahlbetondecke 22 cm)
Leistungsgliederung:
= stellt neben der Baugliederung vor allem für die Ausführungs- und Abschlussphase eine geeignete Gliederung dar.
Ebene = 1. Ebene Baugliederung (Kostengruppierung)
Ebene Leistungsgruppe (LG) (zBStahlbetonarbeiten)
Ebene Unterleistungsgruppe (ULG) (Zb Decken in Stahlbetonarbeite)
Ebene Leistungspositionen (konkret zb Beton C25/30 für Decke und Schalung und Bewährung)
3.3. Beschreiben und skizzieren Sie anhand eines beliebigen Bauteils, bspw. einer Trenndecke (Fußbodenaufbau, STB-Decke, Abhangdecke), die (Bau- und Leistung-) Gliederung gem. ON B 1801.1.
3.4. Nennen Sie die 10 Kostengruppen gem. ON B 1801.1und fassen Sie sie zu a) Bauwerkskosten, b) Baukosten, c) Errichtungskosten und d) Gesamtkosten zusammen.
3.5. Nennen Sie die Kostenermittlungen in den Projektphasen gem. ON B 1801.1.
Entwicklungsphase -> Kostenziel
Vorbereitungsphase -> Kostenrahmen
Vorentwurfsphase -> Kostenschätzung
Entwurfsphase -> Kostenberechnung
Ausführungsphase -> Kostenanschläge
Abschlussphase -> Kostenfeststellung
3.9. Nennen Sie die Grundzüge der Mengenermittlung (Mindestanforderungen, Herkunft der Mengen, ...).
Mindestanforderungen:
- Herkunftsbezug jeder Einzel-Menge
- Verortung der Mengen
- Bearbeitbarkeit der Mengenermittlung
- Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit
Herkunft:
- Mengen aus der CAD-Planung
- Mengen aus Datenbanken
- Mengen aus sonstigen Planungsdokumenten
- Schätzung von Kleinpositionen
4.1. Nennen Sie die drei Phasen des Vergabeverfahrens und beschreiben Sie die wesentlichen Inhalte kurz.
Phase 1] Ausschreibung:
erstellen von Ausschreibungsunterlagen und das Herantreten an mögliche Bieter
Phase 2] Angebotslegung:
Ablauf: Angebotsfrist -> Angebotsabgabe -> Angebotsöffnung -> Dokumentation der Angebotsöffnung / Protokoll
Angebote werden von ausführenden Unternehmen erstellt und eingereicht, diese werden dann im Weiteren vom AG geprüft, bewertet und ausgewählt. Das Erstellen eines Angebots ist in der Regel eine unentgeltliche Leistung der Unternehmer.
Phase 3] Zuschlagsverfahren:
Ablauf: Zuschlagsentscheidung -> Stillhaltefrist -> Zuschlagserteilung
Beim Zuschlagsverfahren werden die Angebote einem Vertragsabschluss zugeführt dabei werden das „Best- bzw. Billigstbieter“ Verfahren angewendet. Erst mit Abschluss der 3. Stufe ist ein Bauvertrag/Werkvertrag geschlossen.
4.2. Nennen Sie die Grundlagen eines/r Vergabeverfahrens/Ausschreibung für Bauleistungen / Bauarbeiten.
1. Präzise Festlegung der bedungenen Leistungen:
präzise und vollständige Ausführungs und Detailplanung aller Gewerke
2. Kompetenz des Vergabeteams:
Bautechnisches, baulogistisches, bauökonomisches Know-how
3. Vorbereitung der Vergabe:
▪ Wahl des „richtigen“ Vergabeverfahrens
▪ Festlegung der „Eignungs-, Auswahl- und Zuschlagkriterien“
4.3. Beschreiben Sie die Begriffe "Große Losregel" und "Kleine Losregel".
Bei der Aufteilung in Lose ist der geschätzte Auftragswert aller Lose zusammen ausschlaggebend, ob es sich um einen Ober- oder einen Unterschwellenauftrag handelt.
- große Losregel (bezieht sich auf OSB (Oberschwellenbereich):
Der kumulierte Wert aller Lose im OSB (Baumeister, Fassadenbauer, Tischler usw.) -> gelten die Bestimmungen n des OSB für die Vergabe aller Lose,
Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Oberschwellenbereichfür die Vergabe aller Lose
-> Oberschwellenauftrag = öffentlicher Markt muss beachtet werden.
- kleine Losregel (bezieht sich auf OSB (Oberschwellenbereich):
geschätzter Auftragswert des Loses bei Liefer- und Dienstleistungen < 50.000 € (bzw. 75.000 €) kann direkt vergeben werden
Unterschwellenauftrag = 1 Unternehmen kann ausgesucht werden. = Direktvergabe
4.4. Nennen Sie die Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen gem. BVergG 2018 und beschreiben Sie sie kurz.
offenes Verfahren
▪ unbeschränkte Anzahl von Unternehmen werden öffentlich aufgefordert, Angebote abzugeben.
nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
▪ 2-stufiges Verfahren
▪ [Stufe 1]: unbeschränkte Anzahl von Unternehmern wird öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert.
▪ [Stufe 2]: danach werden ausgewählte geeignete Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
▪ beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern wird zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
▪ anschließend kann über den Auftragsinhalt (und Preis) verhandelt werden.
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Direktvergabe
▪ Eine Leistung wird nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften formfrei von einem Unternehmen gegen Entgelt bezogen
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
▪ einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern wird die beabsichtigte Vergabe eines Auftrages bekanntgemacht
▪ danach erfolgt die Einholung von einem oder mehreren Angeboten,
▪ anschließend wird eine Leistung formfrei von einem ausgewählten geeigneten Unternehmer gegen Entgeltbezogen.
Rahmenvereinbarung – ohne Abnahmeverpflichtung
▪ Soll grundlegende Bedingungen für den zukünftigen Abruf von Leistungen festlegen, ohne dass sichersteht, dass die Leistungen je abgerufen werden.
wettbewerblicher Dialog -> für uns nicht so relevant
▪ unbeschränkte Anzahl von Unternehmern wird öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert
▪ danach führt der öffentliche Auftraggeber mit ausgewählten geeigneten Bewerbern einen Dialog über alle Aspekte des Auftrages.
▪ Ziel des Dialoges ist es, eine oder mehrere der Ausschreibung entsprechende Lösung oder Lösungen zuermitteln, auf deren Grundlage die jeweiligen Teilnehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
dynamisches Beschaffungssystems -> für uns nicht so relevant
▪ ist ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung von Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen.
▪ unbeschränkte Anzahl von Unternehmern wird öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert und alle geeigneten Unternehmer sind während seiner Gültigkeitsdauer zur Teilnahme am System zuzulassen.
Innovationspartnerschaft -> für uns nicht so relevant
▪ unbeschränkte Anzahl von Unternehmern wird öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert.
▪ ausgewählte geeignete Bewerber werden zur Abgabe von Angeboten zur Entwicklung einer innovativen Ware,Bau- oder Dienstleistung aufgefordert.
▪ Danach wird über den Auftragsinhalt (Entwicklung und anschließender Erwerb der daraus hervorgehendenLeistung) verhandelt.
4.5. Beschreiben Sie die Arten der Verfahren gem. BVergG 2018, die üblicherweise zur Vergabe von Bauaufträgen im Oberschwellenbereich zur Anwendung kommen. Beziehen Sie auch die Verfahren in Ihre Antwort mit ein, die nur bei Vorliegen von Ausnahmetatbeständen gewählt werden können.
Oberschwellenbereich ab 01.01.2020:Bereich oberhalb der Schwelle, ab der man in der EU bekannt geben muss -> Bauaufträge 5.350.000€
- Offene Verfahren -> jederzeit
- Nicht offene Verfahren mit Bekanntmachung -> jederzeit
- Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung -> nur mit Ausnahmetatbestand
- Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung -> nur mit Ausnahmetatbestand
4.6. Beschreiben Sie die Arten der Verfahren, die gem. BVergG "nur im Unterschwellenbereich " zur Vergabe von Bauaufträgen zugelassen sind.
▪ nicht offenes Verfahren ohne vorheriger Bekanntmachung <1.000.000€
▪ Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung jederzeit
▪ Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung <100.000€
▪ Direktvergabe <100.000€
▪ Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung <500.000€
▪ geladener Wettbewerb [nicht Bauleistung, sondern Dienstleistung]
4.7. Beschreiben Sie den Begriff "Geschätzter Auftragswert".
▪ = geschätzter Gesamtwert aller Lose (alle der zum Vorhaben gehörigen Leistungen)
▪ wird verwendet, um die Größe eines Auftrags zu beurteilen
▪ Gesamtwert ohne Umsatzsteuer
▪ Sachkundig ermittelt
▪ Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
Dieser Wert entscheidet, neben der Auftragsart, wie der öffentliche AG, den öffentlichen Auftrag ausschreiben muss.(Ober- oder Unterschwellenbereich)
4.8. Beschreiben Sie die Gliederung und Inhalte einer Ausschreibung für Bauleistungen.
Verfahrensbestimmungen
Aftraggeber, ausschreibende Stelle, Art des Vegabeverfahrens, Ort und Zeitpunkt der Angebotsabgabe, Eignungs- Auswahl- und Zuschlagskriterien
Vertragsbestimmungen
Allgemeine / Besondere Vertragsbestimmungen des AG
Leistungsbeschreibung
a) Leistungsverzeichnis
b) technische Spezifikationen
Formblätter nach Erfordernis:
Bietererklärungen, Angebotsformblatt, etc.
4.9. Nennen Sie die Quellen für Verfahrens- und Vertragsbestimmungen für die Ausschreibung von Bauleistungen.
ÖN B 2060 - Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen
ÖN B 2110 - Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen
ÖN B 2061 - Preisermittlung für Bauleistungen
ÖN B 2063 - Austausch von Leistungsbeschreibungs-Elementkatalogs-, Ausschreibungs-, Angebots-, Auftrags- und Abrechnungsdaten in elektronischer
ÖN B 2111 –Umrechnung veränderlicher Preise von Bauleistungen
ÖN B 2117 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Straßen sowie den damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau
ÖN B 2118 –Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen unter Anwendung des Partnerschatfsmodells
4.10. Nennen Sie Quellen für Technische Spezifikationen für die Ausschreibung von Bauleistungen.
▪ NORMEN: ÖN: nationale Normen / EN: europäische Normen / ISO: internationale Normen
▪ RICHTLINIEN wie z.B OIB Richtlinien, ÖVE-Richtlinien zur Elektrotechnik usw.
▪ Ö. Baudatenbank
▪ Herstellerangaben: Technische Datenblätter, Verarbeitungsrichtlinien etc.
▪ Fachbücher und Artikel
▪ Forschungspublikationen
4.11. Nennen Sie im Bauvertrag zu regelnden Inhalten (Vertragsbestimmungen).
Vertragsbestimmungen regeln:
▪ allgemeine und übergeordnete Fragen des Vertrags,
▪ Umfang und die Geltungsreihenfolge der Vertragsbestandteile,
▪ Rechte und Pflichten der Vertragsparteien,
▪ Zusammenwirken / Schnittstellen der Vertragspartner,
▪ Zusammenwirken / Schnittstellen mit anderen Projektbeteiligten,
▪ Vorgangsweise bei Störungen während der Vertragsabwicklung,
▪ Vorgangsweise bei Änderungen des Vertrags,
▪ Beendigung des Vertrags, ggfls. Der Rücktritt,
4.12. Nennen Sie die im BVergG und der ÖNORM B 2110 vorgesehenen Sicherstellungen und beschreiben Sie kurz deren Inhalte und Höhe.
▪ Sicherstellungen:
Kaution [20% der Auftragssumme] ist eine Sicherstellung für den Fall, dass ein Vertragspartner festgelegte Pflichten verletzt.
Deckungsrücklass [5% des Rechnungsbetrags] ist eine Sicherstellung gegen Überzahlungen bei Abschlagsrechnungen.
Haftungsrücklass [2% des Rechnungsbetrags] ist eine Sicherstellung bei der Schlussrechnung, für den Fall, dass der Auftragnehmer seine Gewährleistungs- oder Schadensersatzpflichten nicht erfüllt.
4.13. Beschreiben Sie kurz die Begriffe "Einheitspreis", "Pauschalpreis", "Regiepreis" und "Gesamtpreis" (BVergG, ÖNORM B 2110).
a] Einheitspreis
= Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück, Zeit-, Masse- oder anderen Maßeinheiten erfassbar ist.
b] Pauschalpreis
= der für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem Betrag angegebene Preis.
c] Regiepreis
= der Preis für eine Einheit (z.B. Leistungsstunde oder Materialeinheit), welche nach tatsächlichem Aufwandabgerechnet wird.
d] Gesamtpreis
= die Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis oder Pauschalpreis) unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis ist das „Entgelt“ und bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
4.14. Beschreiben Sie kurz die Begriffe "Festpreis" und "veränderlicher Preis" (BVergG, ÖNORM B 2110).
a] Der Festpreis
bleibt während des vereinbarten Leistungszeitraums unverändert
Lohn- und Materialpreisveränderungen üben auf ihn keinen Einfluss aus
b] Der Veränderliche Preis
Preis, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen geändert werden kann
4.15. Beschreiben Sie die Begriffe "Eignungskriterien", "Auswahlkriterien" und "Zuschlagskriterien" und nennen Sie jeweils Beispiele.
Eignungskriterien:
Welche Eignung ein Unternehmen mitbringen muss, um überhaupt an den Vergabeverfahren teilzunehmen.
Beispiele: Befugnis: Gewerbeberechtigung, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, technische Leistungsfähigkeit,berufliche Zuverlässigkeit.
Auswahlkriterien:
Kommen nur in den 2-stufigen Verfahren zu tragen, neben den Eignungskriterien wird eine zweite Stufe eingeführt, in welcherman anhand der Auswahlkriterien aus Unternehmen auswählt, welchen man eine gute Eignung zuspricht.
Beispiele: Preis, Qualität.
Zuschlagskriterien:
Mit ihnen wird festgelegt nach welchen Kriterien am Schluss ein Angebot ausgewählt wird, welches den Zuschlag erhalten soll.
Beispiele: Zuschlagmodelle: Billigstbieter- vs. Bestbieterprinzip.
4.16. Beschreiben Sie den Begriff „Regieleistungen“ gem. ÖNORM B 2110. Unter welchen Bedingungen dürfen Regieleistungen ausgeführt und abgerechnet werden.
Regieleistungen:
= Regieleistungen sollen/dürfen nur ausgeführt werden, wenn für die konkrete Leistung keine zutreffende Leistungsposition vorhanden ist
Beispiele: Leistungsstunde, Materialeinheit.
Bedingungen:
Anordnung oder Zustimmung de AG erforderlich
Separat zu verrechnen / nicht Teil der Schlussrechnung
Es ist einen Regieantrag zu erstellen, der beschreibt, um welche Leistungen es sich handelt.
Laufend zu der Regiebringung sind tägliche Aufzeichnungen durchzuführen (Regiebericht/Regieschein)
Regieberichte dem AG zur Bestätigung vorzulegen
Ohne Original-Regieberichtet darf keine Abrechnung stattfinden.
4.17. Beschreiben Sie den Begriff "Nebenleistungen" gem. ÖNORM B 2110 und nennen Sie Beispiele.
Nebenleistungen
verhältnismäßig geringfügige Leistungen, die auch dann auszuführen sind, wenn sie in den Vertragsbestandteilen nicht angeführt sind. Sie sind zur vollständigen sach- und fachgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistung unerlässlich.
Beispiel: Maße/Messungen nehmen, Beseitigung aller Verunreinigung und Abfällen, Prüfen von vorhandenen Waagrissen; Zubringen von Wasser, Strom und Gas; Bereitstellen und Instandhalten von erforderlichen Geräten und Werkzeugen; übliche Sicherung der eigenen Arbeiten; …
4.18. Beschreiben Sie die Begriffe / Technikklauseln "Regeln der Technik", "Stand der Technik" und "Stand der Wissenschaft und Technik".
a] Regeln der Technik ist das ausgereifte und anerkannte Wissen von technischen Praktikern das in der Praxis angewendet wird.
b] Der Stand der Technik ist die Spitze wissenschaftlich-technischer Verfahren, auch wenn die Produkte oder Verfahren sich in der Praxis noch nicht durchgesetzt haben.
c] Der Stand der Wissenschaft und Technik betrifft technische Innovationen, die nach wissenschaftlich gesicherten Methoden und Prüfverfahren geprüft sind.
4.19. Beschreiben Sie kurz den Begriff "Standardisierte Leistungsbeschreibung", die Bedeutung / Anwendung in der Praxis und nennen Sie Beispiele.
Standardisierte Leistungsbeschreibungen
eine Sammlung von Texten zur eindeutigen und vollständigen Beschreibung von standardisierten Leistungen, und zwar für rechtliche und technische Bestimmungen
bieten neben der großen Arbeitserleichterung auch fachliche Sicherheit bei der Beschreibung von Bauleistungen
sind wichtige Bindeglieder im Bauvertrag (AG/AN)
bieten Erleichterung bei Kalkulation und Angebotslegung sowie eine rasche und effiziente Angebotserstellung
Der Standard muss natürlich projektbezogen mit frei formulierten Texten ergänzt werden.
Beispiele:
- Leistungsbeschreibung Hochbau LB-HB (herausgegeben vom BMDW)
- Leistungsbeschreibung Haustechnik LB-HT
- Leistungsbeschreibung Verkehrsinfrastruktur (LB-VI)
4.21. Beschreiben Sie die Positionsarten Normalposition, Wahlposition, Eventualposition und wie sie gekennzeichnet werden (gem. ÖNORM A 2063).
Normalposition
beschreibt eine Leistung, die zur Ausführung vorgesehen ist
Wahlposition (W)
beschreibt eine Leistung, die als Teil einer Variante vorgesehen ist. Wahlpositionen werden nicht in die Normalangebotssumme aufgenommen. Normalposition einer Variante: [V] „0“
Variantennummer [V] „1“ bis „9“
Das Zuordnungskennzeichen (ZZ) muss ebenfalls vergeben werden
Eventualposition (E)
Beschreibt eine Leistung, die nur auf besondere Anordnung des AG zur Ausführung kommt. Eventualpositionen werden im Gesamtpreis nicht berücksichtigt.
4.22. Beschreiben Sie die Begriffe "Stichwortlücke", "Ausschreiberlücke", "echte Bieterlücke" und "unechte Bieterlücke" gem. ÖNORM A 2063.
Stichwortlücke:
Lücke, die beim Erstellen des LV durch eine Angabe vom Ausschreiber zu ersetzen ist. Je Stichwort ist nur eine Lücke nach dem vorgegebenen Stichwort zulässig.
Ausschreiberlücke:
Lücke im Text, wo der Ausschreiber [AG] konkrete Bietergangaben hinzufügen kann.
„Echte“ Bieterlücken:
sind solche, in denen der Bieter einsetzen muss, welches Produkt, Typ, Hersteller und Kennwerte er anbietet. Wenn er in die jeweilige Position nur den Preis einsetzt, aber kein Produkt, ist das Angebot unvollständig, weil nicht klar ist, welches Produkt der Bieter zum angebotenen Preis liefern bzw. einbauen würde. [Angebot scheidet dadurch aus]
„Unechte“ Bieterlücken:
sind solche, für die der AG selbst einen Vorschlag [„Leitprodukt“] im Leistungsverzeichnis nennt. Das Leitprodukt gilt alsangeboten, wenn der Bieter die Bieterlücke nicht ausfüllt [also kein anderes Produkt einsetzt]. Das Angebot ist trotzdemvollständig.
4.23. Beschreiben Sie den Begriff "Frei formulierte Texte" und wie sie gekennzeichnet werden.
Es können Positionen und Texte frei formuliert werden, wenn in der Standard Leistungsbeschreibung keine vorformulierten Texte vorhanden sind. Die Leistung wird dann mit einem „Z“ am Ende der Positionsnummer gekennzeichnet. So wird auf den ersten Blick erkenntlich gemacht, dass es sich hier nicht um eine Standardleistung handelt (und somit der Preis genau überprüft werden sollte).
4.24. Beschreiben Sie den Begriff "Eignungskriterien" und nennen Sie die Kategorien und Beispiele.
Eignungskriterien sind jene Kriterien, welche die Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Unternehmersbeschreiben.
Sie sind im Gegensatz zu Auswahlkriterien k.o.-Kriterien, d.h. es handelt sich um Mindestanforderungenan den Bewerber oder Bieter, deren Nichterfüllung einen Ausschluss vom Wettbewerb bedeutet.
Im Gegensatz dazuwerden Auswahl- und Zuschlagskriterien gewertet und gewichtet.
Eignungskriterien
▪ sind nicht diskriminierende Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter
▪ müssen streng unternehmensbezogen sein
▪ können nur erfüllt oder nicht erfüllt werden (ja oder nein)
Beispiele: Gewerbeberechtigung, inanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, technische Leistungsfähigkeit, berufliche Zuverlässigkeit
4.25. Beschreiben Sie den Begriff "Zuschlagskriterien" und nennen Sie die Kategorien und Beispiele.
Anhand von Zuschlagskriterien ermittelt der Auftraggeber nach welchen Kriterien am Schluss ein Angebot ausgewählt wird, welches den Zuschlag erhalten soll (Ermittlung technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot).
Sie sind die Grundlage für die Entscheidung des Auftraggebers und sind bereits in der Ausschreibung anzugeben.
▪ dürfen nicht diskriminierend und
▪ müssen auftragsbezogen sein und damit ermöglichen, das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.
▪ Sie müssen im relativen Verhältnis zueinander gewichtet bzw. in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegt werden.
Beispiele: Billigstbieter-vs. Bestbieterprinzip.-Eignungskriterien, Qualität, Umwelteigenschaften, Preis, Kundendienst, Lieferzeitpunkt, Lehrlingsausbildung.
4.26. Beschreiben Sie die Begriffe "Funktionale Leistungsbeschreibung" und "Konstruktive Leistungsbeschreibung" gem. BvergG.
a) Konstruktive Leistungsbeschreibung [k LB]
Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung ist die Leistung eindeutig und vollständig zu beschreiben.
b) funktionale Leistungsbeschreibung [f LB]
Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung ist die Leistung als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs oder Funktionsanforderungen zu beschreiben.
4.27. Beschreiben Sie den Begriff "Bekanntmachung" gem. BvergG, welche Arten es gibt und wie sie durchzuführen sind.
Bei einer Bekanntmachung handelt es sich um eine Veröffentlichung der Informationen zu einer Ausschreibung, damit potentielle Bieter Kenntnis erlangen können. Eine Bekanntmachung in den Bekanntmachungsmedien dient der Publizität und somit der Transparenz und Gleichbehandlung des Bieterkreises.
Man unterscheidet zwischen verschiedenen Arten der Bekanntmachung:
Bekanntmachung im OSB [Oberschwellenbereich] : (als elektronische Mittelung)
Bekanntmachung im USB [Unterschwellenbereich] : (in einem elektronischen Publikationsmedium)
Elektronisch, unter Verwendung von Standardformularen, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kerndaten = ( z.B. Name des Auftraggebers, Kommunikationsplattform, CPV Codes, Auftragsart, Auftragsort, Beschreibung,Losvergabe oder Gesamtvergabe, Verfahrenart, Angebotsfrist…)
4.28. Beschreiben Sie den grundsätzlichen Verfahrensablauf eines 1-stufigen und eines 2-stufigen Vergabeverfahrens und nennen Sie die Beteiligten in den Phasen
1-stufiges Verfahren
Interessenten > Bieter > Auftragnehmer
unbegrenzte Anzahl an Bietern reicht ihr Angebot ein
-> Angebotsprüfung auf Vollständigkeit, „behebbare“ und„unbehebbare“ Mängel
-> Eignungsprüfung
-> Zuschlagsentscheidung
-> Stillhaltefrist tritt ein (10 Tage)
-> Zuschlag an den Best-/Billigstbieter
2 - stufiges Verfahren
Interessenten > Bewerber > Bieter > Auftragnehmer
-> unbegrenzte Anzahl an Bietern reicht eine Bewerbung ein
-> Anhand der Auswahlkriterien wird eine (im vorhineindeffinierte) Anzahl an Bewerbern ausgewählt, welche ihr Angebot einreichen können
-> Stillhaltefrist tritt ein
4.29. Beschreiben Sie die Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes gem. BVergG.
Die Ermittlung des technischen und wirtschaftlichen günstigsten Angebots erfolgt nach dem Bestbieterprinzip durch Festlegung von Zuschlagskriterien.
Bei diesem Prinzip werden mehrereZuschlagkriterien (Preis, Qualität, Ästhetik...) im Verhältnis zueinander gereiht und gewichtet.
Der Bewertungsmatrix erfolgt nach einem Punktesystem (für jede Kategorie werden Punkte vergeben)
Der Grad der Erfüllung der Zuschlagskriterien liefert Auskunft über das technische und wirtschaftliche günstigste Angebot und bildet die Basis für die Zuschlagsentscheidung
4.30. Beschreiben Sie kurz die Bewertungsmethode für funktionale und ästhetische (Qualitäts-) Kriterien.
Für die Bewertung der funktionale und ästhetischen Qualitätskriterien wird eine kommissionelle Bewertungsmethode verwendet.
Diese Kommission besteht aus Fachjury und die Bewertung erfolgt in Notenvergabe je Zuschlagkriterium.
Die Bewertung von Qualitätskriterien jedes Fachjury Mitgliedes ist eine Einzelmeinung. Es gibt kein richtig, jedoch nachvollziehbar. Die Einstimmigkeit der Jury ist nichterforderlich und auch die Vergabe von 0 Punkten ist zulässig
4.31. Beschreiben Sie ein Beispiel für Zuschlagskriterien und deren Gewichtung zur Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebots für 1.000 Kindersessel und 1.000 Tische für eine Schule.
Z1 Angebotspreis * mit 50% Gewichtung
Z2 Funktions- und Qualitätskriterien** mit 50% Gewichtung
Die Mitglieder der Fachjury (5 Personen: Bauherr, Nutzer, Fachmann, Orthopäde und Architekt) bewerten autonom die bemusterten Möbel der Positionen … nach den Unterkriterien im umgekehrten Notensystem von „1 = sehr gut erfüllt (10 Punkte) bis „5 = nicht erfüllt (0Punkte)“:
Z2.1 Ergonomie (Sitzergonomie, Körperform, …) mit 30% Gewichtung
Z2.2 Robustheit (Sitz, lehne, Beschläge, …) mit 10% Gewichtung
Z2.3 Ästhetik (Form, Proportion, Farbharmonie, …) mit 10% Gewichtung*
4.32. Beschreiben Sie die Schritte der Angebotsprüfung.
1. Formale Prüfung inkl. Vollständigkeit (entspricht das Angebot den formalen Vorgaben; sind alle Teile vorhanden; alleBieterlücken ausgefüllt)
2. Rechnerische Prüfung (sind alle Rechnungen schlüssig und richtig)
3. Eignungsprüfung (falls sie nicht zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen war) Befugnis, wirtschaftliche und finanzielleLeistungsfähigkeit, berufliche Zuverlässigkeit, Referenzen, …
4. Prüfung der Angemessenheit der Preise (Nachvollziehbarkeit)
5. Ggfls. vertiefte Angebotsprüfung
6. Angebotsaufklärung Aufforderung an die Bieter zur verbindlichen schriftlichen Aufklärung und Nachreichung „behebbarer Angebotsmängel“, evtl komissionelle Bieter-/Angebots-Aufklärungsgespräche
7. Billigst-/Bestbieterermittlung mit Begründung (anhand der Zuschlagskriterien)
8. Dokumentation /Protokollierung der gesamten Angebotsprüfung
4.33. Beschreiben Sie kurz die Schritte des Zuschlagsverfahrens.
1. Wahl des besten Angebots für den Zuschlag! (nach Billigst. bzw. Bestbieter)
2. Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung= die Absichtserklärung des AG an den Bieter, warum den Auftrag der Billigst. bzw. Bestbieter bekommen wird.
3. Stillhaltefrist (Einspruchsfrist)10 Tage, wenn nicht anders vereinbart!
4. Zuschlag Wenn innerhalb der Stillhaltefrist kein Einspruch erfolgt ist, bekommt der Billigst. bzw. Bestbieter eine schriftliche Verständigung
4.34. Nennen Sie die Gründe für eine vertiefte Angebotsprüfung.
1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder
3. begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
4.35. Beschreiben Sie die rechnerische Angebotsprüfung und prüfen Sie die nachstehenden Positionen. Tragen Sie das Prüfergebnis direkt in die Frage ein.
Bei Angeboten gilt:
▪ Das Prinzip der „Obergültigkeit der Einheitspreise“: Stimmt der EHP mit der Summe aus Lohn (L) und Sonstiges (S)nicht überein, so gilt der EHP, die Preisanteile Lohn und Sonstiges werden im Verhältnis der Preisanteile korrigiert
▪ Einheitspreise und Preisanteile dürfen nicht korrigiert werden
Rechnerische Angebotsprüfung
gem. BVergG § 137 (1)
Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unterBerücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbarenErfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen
4.36. Nennen Sie die Inhalte der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung.
Mitteilungspflicht des AGs:
Zuschlagentscheidung an alle im Verfahren verbliebene Bieter müssenbeinhalten:
▪ Welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll,
▪ Die Vergabesumme, die Merkmale und die Vorteile des erfolgreichen Angebots
▪ Die Gründe der Ablehnung der Angebote der nicht erfolgreichen Bieter
▪ Das Ende der Stillhaltefrist
4.37. Beschreiben Sie kurz den Begriff "Stillhaltefrist" gem. BVergG.
= die Frist zwischen Zuschlagsentscheidung und tatsächlichem Zuschlag
▪ beginnt mit der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung an die Bieter
▪ dauert im Oberschwellenbereich 10 Tage
▪ im Unterschwellenbereich (oder bei verkürzten Verfahren) 7 Tage
▪ In dieser Frist können Einsprüche von Bietern beim BVA eingereicht werden.
▪ Während dieser Frist darf der Zuschlag nicht erfolgen – dieser ist ansonsten nichtig.
4.38. Beschreiben Sie kurz die Begriffe "Öffentlicher Auftraggeber" und "Sektorenauftraggeber".
Öffentliche Auftraggeber gemäß §4 BVergG:
1. Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände oder
2. Einrichtungen, die
zum Zweck des Allgemeininteresses gegründet wurden
oder überwiegend von öffentlichen Auftraggebern finanziert werden.
Sektorenauftraggeber gemäß §167 BVergG:
1. Einrichtungen, welche die Erfordernisse eines öffentlichen Auftraggebers erfüllen und darüber hinaus eine Sektorentätigkeitausüben.(z.B. die ÖBB oder die Wiener Linien)
2. Private Unternehmen, die im Sektorenbereich tätig sind.- Gas, Wärme und Elektrizität (z.B. EVN)- Wasser- Verkehrsleistungen- Postdienste- Förderung von Erdöl und Gas sowie- Häfen und Flughäfen
4.39. Nennen Sie die Auftragsarten gem. BVergG und beschreiben Sie sie kurz.
Bauaufträge-
Entgeltliche Aufträge zur Ausführung/Errichtung o. zur Planung und Ausführung vonBauwerken: Abbruch, Hoch-, Tief-, Straßenbau,..- Erbringung einer Bauleistung durch Dritte.
Lieferaufträge-
Entgeltliche Aufträge für den Kauf, die Miete, die Pacht, das Leasing und den Ratenkauf vonWaren (KFZ, Computer, Möbel,…) inkl. Nebenarbeiten (z.B. das Verlegen von Installationen).
Dienstleistungsaufträge-
Entgeltliche Verträge, die keine Bau oder Lieferaufträge sind.
4.40. Beschreiben Sie die Grundleistungen der ÖBA in Anlehnung an HOA 2002 / 2004 und LM.VM.OA 2014.
Die ÖBA koordiniert und überwacht die Leistungen der Baufirmen auf der Baustelle.
Erkennt die ÖBA fachliche Mängel der Bauausführung u./o. Gerät ein AN in Verzug, muss sie einschreiten.
Grundleistungen:
- Örtliche Vertretung der Interessen des Bauherren, Ausübung des Hausrechtes auf der Baustelle, Ansprechpartner für Dritte
- Plan-/Dokumentenmanagement: Dokumentenein- und -ausgang
- Prüfung aller Ausführungspläne, Leistungsverzeichnisse, Beschreibungen und Berechnungen auf Baubarkeit und Mängel ->Warnpflicht
- Terminplanung und Terminsteuerung: zeitliche Koordination der Leistungen.
- Baustellenorganisation für alle AN: Baustelleneinrichtung, SiGe-Maßnahmen.
- Örtliche Überwachung der Herstellung des Bauwerks
- Überwachung der Bauausführung auf Übereinstimmung mit den Verträgen
- Kostenkontrolle während der Bauausführung, Kostenfeststellung
- Übergabe an den Bauherrn
4.41. Beschreiben Sie die Prüf- und Warnpflichten des AN gem. ÖNORM B 2110 6.2.4.
Der AN hat die Pflicht, die ihm vom AG zur Verfügung gestellten Materialen, Vorleistungen, Anweisungen, Ausführungsunterlagen so bald wie möglich zu prüfen.
Sollte der AN Mängel feststellen, sind diese dem AG schriftlich mitzuteilen
Vorschläge zur Behebung müssen durch den AN bekannt gegeben werden.
Der AG hat den weiteren Verlauf der Arbeiten zu entscheiden und haftet dafür
4.42. Beschreiben Sie kurz die Begriffe "Baubuch" und "Bautagesbericht" gem. ÖNORM B 2110 6.2.7.
Das Baubuch
Dokumentation während der Bauleistung durch den AG (z.B. Protokolle)
Darf durch den AN eingesehen und Änderungen bekannt gegeben werden
Inhalte: enthält Planübergaben, Leistungsfortschritt, Baubesichtigungen und Besuch
Bautagesberichte
Dokumentation während der Bauleistung durch den AN geführt, AG kann Änderungen vornehmen / Bemerkungen ergänzen
Ist dem AG innerhalb von 14 Tagen nachweislich zu übergeben
Inhalte: Wetterverhältnisse, Arbeiter- und Gerätestand, Materialienlieferungen
4.43. Beschreiben Sie den Begriff "Verzug" gem. ÖNORM B 2110 6.5.1 und die den Vertragspartnern zustehenden Möglichkeiten.
Ein Verzug liegt vor, wenn eine Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erbracht wird. Gerät ein Vertragspartner in Verzug, kann der andere entweder…
…auf vertragsgemäßer Erfüllung des Vertrages bestehen oder
…unter schriftlicher Festsetzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag für den Fall erklären, dass die vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht wird.
4.44. Beschreiben Sie den Begriff "Mangel" und grenzen Sie ihn vom Begriff "Verzug" ab (ÖNORM B 2110).
Eine Leistung/Sache ist mangelhaft, wenn sie nicht dem Vertrag entspricht, d. h., wenn sie nicht die bedungenen oder gewöhnlichen Eigenschaften besitzt. Der AG muss einen Mangel am ehesten nach Bekanntwerden beim AN rügen, um eine Ausweitung des Mangels und Mangelfolgeschäden zu vermeiden.
Verzug liegt vor, wenn eine Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erbracht wird.
Ab der Übernahme spricht man nicht mehr von Verzug, sondern der Begriff Mangel wird eingeführt.
4.45. Beschreiben Sie die Regelungen der ÖNORM B 2110 bezüglich Vertragsstrafen.
Die ÖNORM B 2110 regelt dass bei Überschreitung der vertraglich vereinbart Terminen eine Vertragsstrafe fällig wird. Diese Vertragsstrafe wird mit höchstens 5% der ursprünglichen Auftragssumme insgesamt begrenzt. Für die Verhängung ist es nicht erheblich ob es in Schaden entstanden ist.
4.46. Nennen Sie die zu protokollierenden Inhalte einer förmlichen Übernahme gem. ÖNORM B 2110 10.2.
Inhalt der Niederschrift:
1) gerügte, jedenfalls aber auffällige Mängel an der erbrachten Leistung und Fristsetzung für ihre Behebung;
2) Einhaltung oder Überschreitung vertraglich vereinbarter Leistungsfristen;
3) Feststellung von Vertragsstrafen
4) Ort, Datum,
5) Unterschrift von AG und AN
6) Umfang der übernommenen Leistungen
4.47. Nennen Sie die Rechtsfolgen der Übernahme gem. ÖNORM B 2110, insb. 8.4.1, 10.6 und 12.1.
- Leistung gilt als erbracht
- Gefahr geht auf den AG über (Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl)
- Gewährleistungsfrist beginnt
- Frühester Beginn der Zahlungsfrist der Schlussrechnung
4.48. Beschreiben Sie den Umfang (inkl. Einschränkungen) und die Dauer der Gewährleistung gem. ÖNORM B 2110 12.2.
Der AN leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag bedungen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben
Einschränkung: Ist ein Mangel auf Seiten vom AG zurückzuführen (zur Verfügung gestelltes Material, Anweisungen, Vorleistungen), ist der AN von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei, -> wenn er diese schriftlich angezeigt hat.
Mängel sind ehestens schriftlich bekannt zu geben !
Gewährleistungsfristen:
- 3 Jahre für unbewegliche Sachen
- 2 Jahre für bewegliche Sachen, für technische Ausrüstungen sofern diese bewegliche Sachen bleiben (ohne Baumaßnahmen oder Zerstörung entfernbar/austauschbar = bewegliche Sache)
Ist ein Mangel zu beweisen gilt hierfür eine 6 monatige Vermutung, das heißt, wenn ein Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe hervorkommt, wird angenommen, dass dieser schon bei Übergabe vorhanden war. In diesem Fall gilt die Beweislastumkehr, der AN muss also beweisen, dass er nicht für den Mangel verantwortlich ist. Nach den 6 Monaten muss der Beweis für einen Mangel vom AG dargelegt werden.
4.49. Beschreiben Sie die Rechte aus der Gewährleistung gem. ÖNORM B 2110 12.2.4.
Liegt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel vor, besteht ein
Gewährleistungsanspruch. Unterschied zwischen 2 Stufen:
Primäre Behelfe -> 1.Stufe (AN hat Anrecht auf Primäre Behelfe)
• Mängelbehebung durch Verbesserung /Nachbesserung
• Austausch der Sache
Sekundäre Behelfe -> 2.Stufe
• Angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) wenn mit dem Mangel gelebt werden kann z.B. bei ästhetischen Mängeln.
• Aufhebung des Vertrages
Sekundäre Behelfe kommen zur Anwendung wenn
• sowohl Verbesserung / Austausch unmöglich
• Für den AN unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden
• Der AN die Verbesserung verweigert
• Die angemessenen Fristen nicht einhält
4.50. Beschreiben Sie die besondere Haftung mehrerer Auftragnehmer gem. ÖNORM B 2110 12.4.
Sind mehrere AN im Baustellenbereich beschäftigt, haftet jeder einzelne für die in der Zeit entstandenen Beschädigungen, ist der Urheber nicht festzustellen haftet jeder Verhältnismäßig seiner Auftragssumme (bis O,5%).
Der AG muss die: Schäden festhalten (Art, Umfang, Zeitpunkt d. Bekanntwerdens) und die in Betracht kommenden AN hiervonehestens nachweislich in Kenntnis setzen.
Der AN hat die Möglichkeit seine Unschuld zu beweisen, falls der Schaden nicht vonihm verursacht wurde.
4.51. Beschreiben Sie den Begriff "Bauvertrag" (Vertragspartner, Vertragsgegenstand, Vertragsbestandteile, Regelungsgegenstände, "Vertragsarten" und Vertragsvorlagen bzw. -muster etc.).
Ein Bauvertrag [BV] ist in Österreich ein Werkvertrag, der den Regelungen des ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) unterliegt.
Spezielle Regelungen zum [BV] können durch die ÖNORM B 2110 definiert werden, die eine Vereinheitlichung von Bauverträgen bezweckt.
Dabei beinhaltet er einen Austausch von Leistungen, bei dem sich der Auftragnehmer [AN] verpflichtet, ein Werk gegen eine vereinbarte Vergütung mit dem Auftraggeber [AG] zu erstellen.
Hierbei ist der geschuldete Erfolg vertragstypisch, der die auftragsmäßige Erstellung eines Bauvorhabens meint. Vertragspartner:
WERK
Auftraggeber <- Auftragnehmer
Werkbesteller -> Werkunternehmer
ENTGELT
Vertragsbestandteile:-
- Schriftliche Vereinbarung, durch die der Vertrag zu Stande gekommen ist: z.B. Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Auftragsbestätigung
- Angebotsaufklärung
- Angebot
- Ausschreibung
- Vertragsbestimmungen
- Leistungsbeschreibung / Leistungsverzeichnis
- Beilagen: Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen etc.- Normen , Richtlinien u. dgl., die über einen Vertragsbestandteil verbindlich gemacht wurden.
Vertragsbestimmungen:
Enthält ein Vertrag keine Vertragsbestimmungen, sondern basiert auf dem ABGB, dann nennt man ihn „ABGB-Vertrag“ bzw. bei Normen „ÖNORM-Vertrag (bei uns meist B2110) basiert Vertragsbestimmungen sollten mit einem Rechtsanwalt abgestimmt werden.
Ein Vertragsterminplan mit Zwischenterminen sollte zur Koordination Teil des Vertrages sein- Ziel sind redliche Verträge!- Das Fundament bilden präzise Ausführungs- und Detailpläne- Ausschreibungsunterlagen dürfen keinen Raum für Uminterpretation des Qualitätsmaßstabs für die Bieter lassen.
Vertragsarten:
▪ ABGB – Vertrag
▪ ÖNORM - Vertrag
4.52. Beschreiben Sie kurz die Begriffe "Leistungsziel" und "Leistungsumfang" gem. ÖNORM B 2110.
Leistungsziel:
= der aus dem Vertrag angestrebte Erfolg des AG (Auftraggebers) durch die Leistungen des AN (Auftragnehmers)
Leistungsumfang; Bau-Soll:
= alle Leistungen des AN (Auftragnehmers), die durch den Vertrag festgelegt wurden, um das Leistungsziel zu erreichen
4.53. Beschreiben Sie kurz den Begriff "Sphäre" im Sinne der ÖNORM B 2110.
= vertraglich oder gesetzlich bestimmter Risikobereich des jeweiligen Vertragspartners.
Sphäre des AG
Alle vom AG zur Verfügung gestellten
- Unterlagen (z.B. Ausschreibungs-, Ausführungsunterlagen)
- verzögerte Auftragserteilungen,
- Stoffe (z.B. Baugrund, Materialien, Vorleistungen) und- Anordnungen (z.B. Leistungsänderungen)
gehören zur Sphäre des AG. Außerdem gehören in seine Sphäre Ereignisse, wenn diese vertragsmäßige Ausführung der Leistungen objektiv unmöglich machen oder wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom AN nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind.
Sphäre des AN
Alle vom AN auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen zur Preisermittlung und Ausführung
- getroffenen Annahmen (Kalkulationsrisiko) sowie
- alle Dispositionen des AN sowie
- seine Lieferanten und Subunternehmer
sind der Sphäre des AN zuzuordnen. Des weiteren alle Ereignsse, die nicht unter 7.2.1 beschrieben sind oder zusätzliche Risiken, die sich aus Alternativangeboten (z.B. garantierte Angebotssumme) oder Abänderungsangebote ergeben.
4.54. Beschreiben Sie den Begriff "Leistungsabweichung" und ihre Folgen gem. ÖNORM B 2110 7.
Leistungsabweichung:
= Veränderung des Leistungsumfangs entweder durch eine Leistungsänderung oder durch eine Störung der Leistungserbringung.
Folgen
-> Leistungsänderung (z.B. vom AG angeordnete Qualitätsänderungen)
-> Störung der Leistungserbringung, Droht eine Störung der Leistungserbringung (z.B. Behinderung) oder ist eine solcheeingetreten, hat jeder Vertragspartner alles Zumutbare aufzuwenden, um eine solche zu vermeiden oder deren Folgen soweitals möglich abzuwehren, sofern daraus keine Mehrkosten entstehen.
Die in Folge einer Leistungsabweichung erforderlichen Anpassungen (z.B. der Leistungsfrist, des Entgelts) sind in Fortschreibung des bestehenden Vertrags ehestens durchzuführen.
5.1. Nennen Sie die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gem. § 7 ASchG.
▪ Vermeidung von Risiken
▪ Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken
▪ Gefahrenbekämpfung an der Quelle
▪ Berücksichtigung des Faktors „Mensch bei der Arbeit“
▪ Berücksichtigung des Standes der Technik
▪ Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten
▪ Planung der Gefahrenverhütung
▪ Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer
5.2. Beschreiben Sie das S.T.O.P.-Prinzip.
Substitution (ersetzen)
• Kann eine Gefahr beseitigt werden?
Technik
• Kann man den Menschen von einer Gefahr trennen?
Organisation
• Kann durch eine organisatorische Maßnahme die Wirkung der Gefahr auf den Menschen minimiert werden?
Personenbezogen
• Anweisungen, Persönliche Schutzausrüstung
5.3. Nennen Sie Regelwerke mit Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz.
▪ ASchG - Arbeitnehmerschutzgesetz
▪ BauKG - Bauarbeitenkoordinationsgesetz
▪ ÖNORM B2107 - Teil 1 u. T2
▪ MSchG - Mutterschutzgesetz
▪ BauV - Bauarbeiterschutzverordnung
▪ PSA-V - Verordnung persönliche Schutzausrüstungund
viele weitere Verordnugen wie, …
▪ Grenzwerteverordnung (GKV)
▪ Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
…
5.4. Nennen Sie die Mindestinhalte eines SiGe-Plans gem. § 7 BauKG.
1. Allgemeine Daten.
2. Angaben über das Baugelände, das Umfeld der Bauarbeiten und mögliche Gefahren am Baugrund.
3. Auflistung aller Arbeiten auf der Baustelle mit Bauphasen
4. Koordinierungs- und Schutzmaßnahmen für Arbeiten
5. Schutzeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen
6. Maßnahmen für Arbeiten mit besonderen Gefahren
7. Zuständigkeit der Maßnahmen
5.5. Beschreiben Sie kurz die Unterlage für spätere Arbeiten gem. § 8 BauKG.
-> „Die Unterlage für Spätere Arbeiten“ dient zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der AN, die bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch tätig sind.
-> Sie enthält wichtige Angaben über Merkmale des Bauwerks (wie Zugänge, Anschlagpunkte, Gerüstverankerungspunkte, Gas-Wasser- und Stromleitungen usw.)
-> Der Bauherr muss die Unterlage sicher aufbewahren.
5.6. Nennen Sie die Aufgaben des Baustellenkoordinators.
Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:
1] die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
2] die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen zuorganisieren.
3] den SiGe-Plan und die Unterlage unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungenanzupassen oder anpassen zu lassen,
4] die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.
5] für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu sorgen.
6] die Arbeitgeber den SiGe-Plan anwenden.
7] die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden.
5.7. Nennen Sie die Aufgaben des Planungskoordinators.
1. Die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren.
2. Einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen.
3. Darauf zu achten, dass der Bauherr oder Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den SiGe-Plan berücksichtigt.
4. Eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß §8 zusammenzustellen.
5. Darauf zu achten, dass der Bauherr oder Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage gemäß §8 berücksichtigt.
5.8. Beschreiben Sie das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (Geltungsbereich, Phasen, Funktionen, zu erstellende Unterlagen etc.).
Geltungsbereich
- Gesetz soll durch Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten die Sicherheit und Gesundheit der AN gewährleisten
- gilt für Baustellen, auf denen AN beschäftigt sind.
- regelt Bauherrenpflicht zur Koordination des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes (Bauherr muss dieses befolgen)
Funktionen und Phasen
- Projektleiter in Sinne des Bau-KG (nicht Leiter des Gesamtprojektes, sondern nur hinsichtlich des BausKG´s)
- PHASE 1 = PLANUNG (Vorbereitung) = hier gibt es einen Planungskoordinator (muss bestimmt werden), ist eine natürliche oder juristische Person, die über eine einschlägige Ausbildung verfügen muss.
- PHASE 2 = AUSFÜHRUNG = hier gibt es einen Baustellenkoordinator
6.1. Nennen Sie die Zusammensetzung des Preises einer Bauleistung gem. ÖNORM B 2061 6.
Herstellungskosten = Baustellengemeinkosten + Einzelkosten
↓
• Geschäftsgemeinkosten
• Finanzierungskosten
• Wagnis / Risiko
• Gewinn
Gesamtpreis + Umsatzsteuer = Angebotspreis
6.2. Nennen Sie die Kostenarten der Baukalkulation gem. ÖNORM B 2061 5.
▪ Personalkosten
▪ Materialkosten
▪ Gerätekosten
▪ Kapitalkosten
▪ Kosten für Fremdleistungen
▪ andere Kosten
6.3. Nennen Sie die Inhalte der K-Blätter K2, K3, K4, K5, K6 und K7 gem. ÖNORM B 2061.
– Formblatt K 2 Gesamtzuschläge
– Formblatt K 3 Personalpreis
– Formblatt K 4 Materialpreise
– Formblatt K 5 Zusammengesetzte Preiskomponenten
– Formblatt K 6 Gerätepreise
– Formblatt K 7 Darstellung der Preisermittlung.
Schlussrechnung AN
Gesamtleistung ist in der Schlussrechnung abzurechnen; es sind allfällige Vereinbarte Abzüge, vertragsstrafen, Bauschäden, Nachlass… zu berücksichtigen; inkl. Haftungsrücklass; der Schlussrechnung sind Abschlagsrechnungen vorangehend, diese sind anzuführen
Aufbau:
Schlussrechnungssumme
Abzug des Nachlasses
Schlussrechnungssumme inkl. Nachlass
ggf. vertraglich vereinbarte Abzüge: Versicherungen, Baustrom, Bauwasser…
Zuordenbare und Allgemeine Bauschäden
Abzug von Vertragsstrafen
Schlussrechnungn netto
20% UST
Schlussrechnungssumme brutto
Zahlungen
2% Haftungsrücklas
Rechnungssumme
Gründe für Verschiebung Leistungsfrist und Entschädigungsfrist
bei Ereignissen, die nicht selbst verschuldet sind (wenn eine andere Fima in Verzug gerät o.ä.), muss man die eigene Unschuld beweisen
es wird eine Frist festgelegt, innerhalb dieser muss entweder der Bauherr oder die Firma beweisen, dass sie unschuldig sind
Bauherr nach 9 Monaten auf Mängel drauf. rechtlich aufklären und beraten, was tun kann
Nach den 6 Monaten muss der Beweis für einen Mangel vom AG dargelegt werden. Mangelrüge erstellen mit Mängel, Dauer der Gewährleistungsfristen, Datum der Förmlichen Übernahme
- 2 Jahre für bewegliche Sachen
Gewährleistungsfristen beginnt nach Behebung des Mangels danach erneut, wenn beginnt Gewährleistungsfristen erneut von vorne (sollte der Mangel keine anderen Leistungen beeinflusst haben)
Absturzsicherung Dach fehlt, was tun
-> grundsätzlicher gilt immer kollektiven Gefahrenschutz vor individuellem Gefahrenschutz
wenn Ausführungsphase noich nicht begonnen -> Planungskoordinator ist zuständig, diese noch vor Ausführung zu installieren
wenn Ausführungsphase -> Baustellenkoordinator zuständig für die Sicherheit der Arbeitnehmer*innen, ggf Absturzsicherung nachfordern oder andere Absturzsicherung auftreiben
keine Arbeiten am Dach ohne jegliche Art der Absturzsicherung
fenster nicht bis termin gekommen, was tun
Ausfindig machen, wann Lieferungstermin sein sollte
inwiefern beeinflusst die Lieferung andere Folgevorgänge im verlauf
welche vorgänge können trotz verspätung durchgeführt/in einem kürzeren Vorgang durchgeührt werden ohne den endpunkt des projektes zu verzögern
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