Teil der Bevölkerung
Alle Personenmehrheiten, die sich aufgrund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe darstellen und zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit sind, d.h. unüberschaubar
Gruppen
Als Gruppe kommen in Frage, Mehrheit von Menschen innerhalb der inländischen Bevölkerung, die sich durch irgendein Unterscheidungsmerkmal aus der Gesamtbevölkerung heraushebt (MDR 81, 60).
z.B.: Rasse, Volkszugehörigkeit, Religion, politische oder weltanschauliche Verhältnisse
Aufstacheln zum Hass
Ist die Einwirkung auf die Sinne und das Intellekt, die objektiv geeignet und subjektiv in Form eines zielgerichteten Handelns dazu bestimmt ist, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Handlung gegen einen Bevölkerungsteil oder Gruppe zu erzeugen oder zu steigern
Auffordern zu Gewalt und Willkürmaßnahmen
Ist das Auffordern ebenso zu verstehen wie in
§ 111 StGB, und bedeutet also ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen.
Gewaltmaßnahmen sind Gewalttätigkeiten i.S.d. § 125 StGB, gewaltsame Vertreibungen, Eingriffe in die Freiheit
Willkürmaßnahmen
Willkürmaßnahmen sind diskriminierende und in Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit stehende Behandlungen aller Art umfasst, einschließlich solcher, die die berufliche oder wirtschaftliche Betätigung beeinträchtigen
Beschimpfen
Bedeutet eine durch Form oder Inhalt besonders verletzende Äußerung der Missachtung, namentlich durch den Vorwurf eines besonders schimpflichen oder verachtungswürdigen Verhaltens oder Zustandes
Verächtlichen
Bedeutet durch Werturteil oder Tatsachenbehauptungen unwert oder unwürdig dargestellt zu werden
Verleumden
Ist das Aufstellen oder Verbreiten wissentlich unwahrer Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten, die geeignet sind, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung und Ansehen herabzuwürdigen
Böswillig
Betrifft Äußerungen, bei denen die Betroffenen aus verwerflichen Beweggründen und feindseliger Gesinnung als unwert und unwürdig hingestellt werden
Angreifen der Menschenwürde anderer
Die „anderen“ können nur Angehörige des Bei Identifizierung mit NS-Rassenideologien gegeben Bevölkerungsteils (s.o.) sein
Friedensgefährdung/Störung des öffentlichen Friedens
Die Tat muss in einer Weise begangen werden, die konkret geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Ob das der Fall ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung festzustellen (Kriterien sind Intensität, Art, Inhalt der Äußerung, konkrete Fallumstände z.B. empfängliche Jugendliche, offene oder latente Gewaltbereitschaft der Zuhörer)
Billigen
Ausdrückliches oder konkludentes Gutheißen, was aus sich heraus verständlich sein muss und direkt ohne Zweifel erkannt wird
Leugnen
Bestreiten, In Abrede stellen oder Verneinen der historischen Tatsache eines unter der NS – Herrschaft begangenen Völkermordes
Verharmlosen
Quantitatives Herunterspielen sowie qualitatives Beschönigen im Sinne von Relativieren oder Bagatellisieren
Verherrlichen
Anpreisen hochjubeln
Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen
Ist ein gegen die körperliche Unversehrtheit von Personen oder Sachen gerichtetes, aggressives Tun, von einiger Erheblichkeit unter Einsatz physischer Kraft.
Ein Erfolg, wie Körperverletzung oder Sachbeschädigung, braucht nicht eingetreten zu sein, auch keine konkrete Gefährdung.
Es muss sich um fremde Sachen handeln, wobei unerheblich ist, ob sie dem Staat oder einer Privatperson gehören
Bedrohung von Menschen mit einer Gewalttätigkeit
Bedrohung: (wie §§ 126, 241)
...ausdrückliche oder konkludente Ankündigung einer Gewalttätigkeit, wobei der Drohende deren Begehung als von seinem Willen abhängig darstellen muss
Aus einer Menschenmenge heraus
Eine räumlich vereinte, nicht unbedingt ungezählte, aber doch so große Personenmehrheit, dass
die Zahl nicht sofort überschaubar ist
jeder einzelne darin nicht mehr in der Lage ist,
mit jedem anderen in unmittelbare Kommunikation zu treten
es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen nicht ankommt
sie derart räumlich verbunden ist, dass beim Außenstehenden die Vorstellung einer
Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes hervorgerufen wird
Mit vereinten Kräften
Die Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen müssen von der Grundstimmung innerhalb der Menge getragen werden. Die Menschenmenge darf nicht nur Kulisse, sondern muss aufgrund ihrer feindseligen Haltung Basis für die Ausschreitungen sein.
Nicht erforderlich, dass gesamte Menge Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen bejaht. Einzelne Teilnehmer reichen grundsätzlich nicht aus
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
Ist gegeben, wenn für unbestimmte Personen oder Sachen die Gefahr eines Schadens bzw. Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit besteht
Täter oder Teilnehmer
Tathandlung gem. § 125 ist die „Beteiligung als Täter oder Teilnehmer“. Es gilt also der Einheitstäterbegriff
(wie OWiG.).
Die Gewalttätigkeiten müssen nicht eigenhändig begangen werden.
Täter und Teilnehmer können sich gleichermaßen strafbar machen. Eine aktive Beteiligung ist dabei notwendig
Einwirken auf eine Menschenmenge
Jede Art von Einflussnahme auf den Willen der Menge, um die Bereitschaft der Menge zu Ausschreitungen zu fördern.
Es ist nicht erforderlich, dass diese Bereitschaft tatsächlich gefördert worden ist.
Erst recht ist nicht erforderlich, dass es zu Gewalttätigkeiten usw. aufgrund der Einwirkung tatsächlich gekommen ist
Die Tat nach I 3. Alt. stellt ein unechtes Unternehmensdelikt dar
Vorsatz
Unter Vorsatz versteht man den Willen zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatumstände
Die Einwirkung muss in der Absicht (i.S. von zielgerichtetem Handeln) erfolgen, um die Bereitschaft der Menge zur Begehung von Ausschreitungen i.S.d. der 1. oder 2. Alt. zu fördern
Eine Schusswaffe bei sich führen
Solche, bei denen ein Geschoss oder mehrere durch den Lauf getrieben werden (auch Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen)
Eine andere Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug in Verwendungsabsicht bei sich führt
Waffen: im technischen Sinne, d.h. sie sind von vorneherein dazu bestimmt und geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen
Werkzeug: jeder körperfremde Gegenstand, der nicht die Zweckbestimmung einer Waffe hat, aber mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann
Gefährlich: ist ein Werkzeug, das nach objektiver Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt
Langwierige ernsthafte Erkrankungen, Verlust oder erhebliche Einschränkung im Gebrauch der Sinne, des Körpers oder Arbeitsfähigkeit
Plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet
Ist gegeben, wenn jemand unter Ausnutzung der durch das Auftreten der Menge entstandenen Lage stiehlt
Propagandamittel
Propagandamittel sind gem. §86 Abs. 2 StGB Schriften i.S.d. §11 Abs. 3 StGB. Folglich fallen hierunter nicht nur Schriftstücke, sondern auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen. Deren Inhalt muss gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (s. etwa §92 Abs. 2 StGB) oder den Gedanken der Völkerverständigung (vgl. Art 9 Abs. 2 GG) gerichtet sein. Voraussetzung ist dabei, dass es sich um nachkonstitutionelle Schriften* handelt, da nur der demokratische Rechtsstaat unseres Grundgesetzes geschützt wird.
Vorkonstitutionelle Schriften sind aber dann taugliche Tatobjekte, wenn sie nach Inkrafttreten des Grundgesetzes bearbeitet oder aktualisiert wurden
Parteien
Nr. 1 erfasst Parteien, die durch das BVerfG verboten wurden und ihre Ersatzorganisationen, deren Verbot nicht mehr mit Rechtsmitteln aufgehoben werden kann. Somit knüpft diese Variante an §84 StGB und §33 PartG an
Sonstige Vereinigungen
Nr. 2 ist ähnlich gestaltet, dort geht es aber um sonstige Vereinigungen, also solche, die nicht Parteien i.S.d. §2 PartG sind.
Damit ist diese Variante Ausfluss des verfassungsrechtlich in Art. 9GG verankerten Verbots verfassungsfeindliche Vereinigungen, dass in §§3ff. VereinsG seine einfachgesetzliche Ausgestaltung findet
Folglich besteht hier eine Verknüpfung zu §85 StGB (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot)
Organisationseinheit im Ausland
Nr.3 erfasst Organisationseinheiten im Ausland, die quasi stellvertretend für eine Vereinigung aus Nr. 1 oder Nr. 2 tätig sind und deren Zweck in der Unterstützung oder Förderung der Vereinigungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 liegt
Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortsetzen
Nr. 4 zielt auf Propagandamittel, die die Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortsetzen sollen und ist die in der Praxis wohl bedeutsamste Variante des §86 StGB.
Ehemalige nationalsozialistische Organisationen sind die NSDAP und ihre Gliederung und die ihr angeschlossenen Verbände
Verbreiten des Propagandamittels im Inland
Verbreiten im Inland bedeutet nicht nur die Weitergabe an andere Personen mit dem Ziel, das Tatobjekt einem größeren Personenkreis in der Bundesrepublik zugänglich zu machen, sondern auch öffentlichen Ausstellungen, Anschlagen oder Vorführen.
Wesentlich ist, dass der Täter den angesprochenen Personenkreis nicht kontrollieren kann
Herstellen
Herstellen erfasst alle Produktionsschritte, also das Verfassen, das Verlegen, das Drucken, das Aufnehmen oder Aufzeichnen sowie das Vervielfältigen bereits hergestellter Stücke
Vorrätig halten
Vorrätig halten ist das Verwahren von wenigstens einem körperlichen oder digitalen Exemplar mit dem Zweck, es ggfls. weitergeben zu können
Einführen
Einführen liegt vor, wenn wenigstens ein Exemplar über die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wird
Ausführen
Ausführen liegt vor, wenn wenigstens ein Stück über die Grenze in das Ausland gebracht wird
Datenspeicher
Datenspeicher sind „Speichermedien für die elektromagnetische, optische, chemische oder sonstige Aufzeichnung von Daten“
Zugänglich machen
Zugänglichmachen liegt schon dann vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass jemand Kenntnis vom Inhalt des Datenspeichers nimmt
Verbreitungsabsicht
Bei den Vorbereitungshandlungen (Herstellen, Vorrätig halten usw.) ist zusätzlich die Absicht („Dolus directus ersten Grades“) erforderlich, die konkreten Propagandamittel im In- oder Ausland zu verbreiten
Staatsbürgerliche Aufklärung
Staatsbürgerliche Aufklärung erfasst Handlungen, deren Ziel die Vermittlung objektiver Informationen, letztlich als Wissensvermittlung ist
Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen
Die Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen ist eine staatliche Aufgabe, weshalb die Klausel vor allem Mitwirkungshandlungen von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen der Polizei im Rahmen eines konkreten Ermittlungsauftrages gestatten kann
Kunst
Kunst ist nach dem sog. Offenen Kunstbegriff zu bestimmen. Im Vordergrund steht daher die Gestaltung und nicht der Inhalt des Werkes
Berichterstattung
Berichterstattung ist eine Handlung, deren Zweck die Informierung eines größeren Personenkreises ist
Ähnliche Zwecke
Die Klausel der „ähnlichen Zwecke“ ist praktisch nicht handhabbar. Es ist nämlich nicht erkennbar, was die vorgenannten Zwecke an Ähnlichkeit verbindet
Kennzeichen einer Partei oder Vereinigung nach §86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB
Kennzeichen sind gem. §86a Abs. 3 die verkörperten Erkennungszeichen Fahnen, Abzeichen und Uniformstücke sowie die nichtkörperlichen Erkennungszeichen Parolen und Grußformen der für verfassungswidrig erklärten Parteien (§86 Abs. 1 Nr. 1), der sonstigen unanfechtbar verbotenen Vereinigungen (Nr. 2) und der ehemaligen nationalsozialistischen Organisationen (Nr. 4).
Erfasst sind auch alle Zeichen, die diesen Kennzeichen ähnlich sind
Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2
Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten
Verbreiten
Verbreiten im Inland bedeutet nicht nur die Weitergabe an andere Personen mit dem Ziel, das Tatobjekt einem größeren Personenkreis in der BR zugänglich zu machen, sondern auch öffentlichen Ausstellungen, Anschlagen oder Vorführen
Verwenden
Verwenden umfasst jeden Gebrauch des Kennzeichens, der es sinnlich wahrnehmbar macht
Öffentlich
Öffentlich ist die Verwendung, wenn der Täter das Kennzeichen einem nicht näher eingrenzbaren Personenkreis zur Kenntnis gibt
In einer Versammlung
Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mehreren Personen zur gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung
In einer verbreiteten Schrift i.S.d. §11 Abs. 3 StGB
Schriften sind nach §11 Abs. 3 StGB nicht nur Schriftstücke, sondern auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen
Vorbereitungs- und Verwendungsabsicht
Bei den Vorbereitungshandlungen (Herstellen, Vorrätig halten usw.) ist zusätzlich die Absicht („Dolus directus ersten Grades“) erforderlich, die konkreten Propagandamittel im In- oder Ausland zu verbreiten oder zu verwenden
Tatbestandsbegrenzung
Die Handlung muss innerhalb des Bereichs sein, den der Tatbestand des §86a StGB erfassen will.
D.h. die Handlung muss nach den Umständen des Einzelfalles geeignet sein, bei objektiven Betrachtern den Eindruck einer Identifikation des Handelnden mit den Zielen der verbotenen Organisation zu erwecken
Tatbestandsausschluss / Sozialadäquanzklausel
Die Handlung darf nicht sozialadäquaten Zwecken dienen (Siehe § 86 Abs. III)
(Der Tatbestand ist demnach nicht erfüllt, wenn dies zur staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung, der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder ähnlichen Zwecken dient)
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