Meinung
Meinung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 GG umfasst Werturteile jeglicher Thematik. Es können sowohl öffentliche als auch private Zwecke verfolgt werden. Entscheidend ist das Element „der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung“.8 (ergo: jede wertende Betrachtung von Tatsachen oder wertende Stellungnahme, die eine subjektive Auffassung widerspiegelt.)
-> unerheblich ob Äußerung wertvoll, wertlos, richtig, falsch oder auf grundlegende Änderung politischer Ordnung zielen (freie Auseinandersetzungen), auch Beleidigungen (entgegen Ehre)
-> Tatsachenbehauptungen zählen nur wenn sie Voraussetzung zur Meinungsbildung sind
-> unwahre Tatsachenbehauptungen zählen nicht
-> bei Schmähkritik Einzelfallentscheidung
-> bei Kollektivbeleidigungen müsste sich die ehrkränkende Äußerung auf individualisierende Personengesamtheit beziehen
Meinungsäußerung
Unter Meinungsäußerung versteht man die Wiedergabe von rational-wertenden Denkvorgängen und ihren Ergebnissen, z.B. durch Werturteile, Stellungnahmen, Kri-tiken, Einschätzungen – unabhängig von deren Wert, Richtigkeit, Vernünftigkeit – sowie die Identifikation mit anderen, fremden Meinungen. Der Begriff der Meinungs-äußerung ist weit auszulegen und umfasst jede Form der Äußerung
Informationsfreiheit
Die Informationsfreiheit verleiht das Recht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. Das GR schützt somit die unerlässliche Unterrichtungsbefugnis des Einzelnen, die die wesentliche Grundlage für die nachfolgende Meinungsbildung ist
Quelle
sind alle denkbaren Träger von Informationen zu verstehen, unabhängig davon, ob die Informationen eher Meinungen bzw. Tatsachen enthalten oder ob sie öffentliche oder private Angelegenheiten betreffen
Information
Passive, schlichte Aufnahme sowie aktive Beschaffung und Auswahl von Fakten, Daten, Bildern
Allgemein zugänglich
wenn sie „technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis
Pressefreiheit
Das Grundrecht schützt die freie, nicht staatlich gesteuerte, keiner Zensur unterworfene Presse, als Wesenselement des freiheitlichen Staates. Eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse ist für die moderne Demokratie unentbehrlich
Presse
Presse ist demnach die Meinungsäußerungsfreiheit in Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Flugblättern, Handzettel, Buttons, T-Shirts, Ton- und Bildträgern, etc., sofern sie der Berichterstattung dienen
Presse im formellen Sinne
alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens erstellten, zur Verbreitung tauglichen und bestimmten Druckerzeugnisses
Presse im materiellen Sinne
Zur Presse im materiellen Sinne gehören neben der Presse ifS, die Herstellung – dazu zählen z.B. die Beschaffung/Sammlung/Speicherung von Informationen, Redaktionstätigkeit, Redaktionsgeheimnis, Schutz von Redaktionsräumen, Anfertigung von Bildern/Fotos/ Graphiken/Tabellen/Statistiken – und die Verbreitung von Druckerzeugnissen – dazu zählen z.B. Auslieferung/Vertrieb.
à Landesmediengesetz ist polizeifest -> kein POG -> LMG keine Ermächtigungsgrundlage -> Ausnahmetatbestände können genutzt werden für Platzverweis
Rundfunkfreiheit
umfasst Hör- wie Fernsehfunk und ist jede an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übertragung von Gedankeninhalten durch elektromagnetische Wellen.
-> Beschaffung Info bis zur Verbreitung
Filmfreiheit
Filme sind alle Übermittlungen von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektion bestimmt sind (auch Videobänder, DVD). Miterfasst ist die akustische Ergänzung (Tonspur).
-> Herstellung bis zur Verbreitung
Recht der persönlichen Ehre
Die Summe der geschriebenen und ungeschriebenen, speziellen Normen, die der persönlichen Integrität dienen, damit der Wahrung der persönlichen Ehre. Kein blo-ßer Unterfall der allgemeinen Gesetze, sondern wird von der Verfassung als Wert ausdrücklich hervorgehoben.
Zensur
Die -regelmäßig staatliche- Kontrolle und Reglementierung von Presse-erzeugnissen, von Rundfunk- und/oder Fernsehsendungen und Filmen.
Kunst
lässt sich regelmäßig nicht allgemeingültig umschreiben. Kunst wird verstanden als Ausdruck eines geistig-seelischen Erlebnisses / Gehaltes durch eine eigenwertige Form.
-> endet wenn Rechte andere verletzt werden
Wissenschaftsfreiheit
Wissenschaftsfreiheit schützt jede wissenschaftliche Tätigkeit, d.h. alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.
Die wissenschaftliche Forschung ist jede geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in me-thodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewin-nen. Die wissenschafliche Lehre ist die „wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse“
Versammlung
Zusammenkunft mehrerer (wohl mind. zwei) natürlicher Personen an einem bestimmten Ort zur Durchsetzung gemeinschaftlicher Ziele / Zwecke in Gestalt von kollektiven Aussagen, wobei diese nicht rein unterhaltender Art sein dürfen.
-> besteht ein inneres Band?
- enger Begriff: politischer Bezug / weiter Begriff: jeder Zweck
-> erfasst öffentliche Versammlungen in ge-schlossenen Räumen, unter freiem Himmel, Aufzüge, Demonstrationen i.e.S. als be-sondere Ausprägungen der Versammlungsfreiheit47, Diskussionsveranstaltungen, Protestkundgebungen, Menschenketten, nichtöffentliche Versammlungen wie Be-triebsversammlungen, Parteitage, Kongresse.
öffentliche ónicht öffentliche Versammlung
1.einzeln bestimmter Personenkreis
2.Einlasskontrolle
3.in geschlossenen Räumen (eingezäun-tes privates Gelände sehr streitig)
Unfriedlich
Unfriedlich ist eine Versammlung, wenn es in ihrem Verlauf zu rechtswidrigen Handlungen kommt, die einen gewalttätigen Charakter von nicht unerheblicher Aggressivität haben, oder wenn die Versammlung darauf ausgerichtet ist, insbes. bei Gewalttätigkeiten / Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen
Mit Waffen
Mit Waffen findet eine Versammlung statt, wenn in ihrem Verlauf Waffen im technischen (Schuss-, Hieb- und Stosswaffen) oder untechnischen Sinne (alle Gegenstände, die objektiv zur Verletzung einer Person oder Sache geeignet sind und subjektiv zu diesem Zweck mitgeführt werden; Baseballschläger, Holzlatten, Wagenheber) mitgeführt, angewendet, benutzt werden (vgl. § 1 WaffG)
Ansammlung
Zufällige Zusammenkunft mehrerer natürlicher Personen ohne gemeinschaftliche Ziele/Zwecke, ohne innere Bindung
Spontanversammlung
sind Versammlungen, die nicht geplant waren du bei denen keine Veranstalter vorhanden sind, sondern die sich „aus dem Augenblick heraus“ entwickeln
Eilversammlung
sind Versammlungen, die im Unterschied zu Spontanversammlungen zwar geplant sind und Veranstalter haben, aber ohne Gefährdung des Versammlungszwecks nicht unter Einhaltung der Frist des § 14 VersG angemeldet werden können
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