Abstrakte Gefahr
Eine abstrakte Gefahr liegt vor, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung bestimmter Verhaltensweisen oder Zustände nach allgemeiner Lebenserfahrung und/oder den Erkenntnissen sachkundiger Stellen zu dem Ergebnis führt, dass der Eintritt eines Schadens für eine unbestimmte Zahl von Fällen möglich ist.
Das Vorliegen einer abstrakten Gefahr genügt beispielsweise für den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung.
Anscheinsgefahr
Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bei verständiger Würdigung objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr vorliegen, sich aber nachträglich ergibt, dass eine Gefahr in Wirklichkeit nicht vorlag. (ex ante Betrachtungsweise)
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Interessen und Subordinationstheorie (über- und untergeordnet, VA von einem ausgesetzt und notfalls durch Zwang)
Bei der modifizierten Subjektstheorie wird entscheidend auf das Zuordnungssubjekt der einzelnen Rechtsnormen abgestellt. Dem öffentlichen Recht gehören die Rechtssätze an, deren Zuordnungssubjekt ausschließlich der Staat oder ein sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt, wenn also „Sonderrecht des Staates“ gegeben ist.
Behörde
Eine Behörde ist gemäß § 1 IV VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Dringende Gefahr
Eine dringende Gefahr liegt nach der h.M. dann vor, wenn die Gefahr einem wichtigen Rechtsgut droht, ohne dass sie bereits eingetreten zu sein oder unmittelbar bevorzustehen braucht.
Einzelfall
Dieses Begriffsmerkmal dient der Abgrenzung zur Rechtsnorm, die eine unbestimmte Anzahl von Personen und eine unbegrenzte Zahl von Fällen betrifft und daher eine generell-abstrakte Regelung darstellt. Ein VA ist demnach eine individuell-abstrakte Regelung, eine individuell-konkrete Regelung oder eine generell-konkrete Regelung.
Erforderlichkeit
Die Erforderlichkeit eines Mittels ist dann gegeben, wenn zur Erreichung des angestrebten Zweckes nicht ein anderes, gleich wirksames, dabei aber die Rechte des Einzelnen, insbesondere die Grundrechte, nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes beeinträchtigtes Mittel gewählt werden können. (mildestes Mittel)
Erhebliche Gefahr
Eine erhebliche Gefahr liegt vor, wenn die Gefahr einem wesentlichen Rechtsgut droht. (Leben, Gesundheit, Freiheit der Person)
Geeignetheit
Die Geeignetheit eines Mittels liegt vor, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg, das angestrebte Ziel der Maßnahme, gefördert werden kann. (BVerfG) Es muss ein brauchbares, ein für die Erreichung des beabsichtigten Zweckes taugliches und legitimes Mittel sein (Zwecktauglichkeit). Ein Mittel ist dann geeignet, wenn es ein Schritt in die richtige Richtung ist.
Konkrete Gefahr
Von einer konkreten spricht man, wenn mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zeit ein seintritt für ein polizeilich zu schützendes Rechtsgut eintritt.
Gefahr im Verzug
Gefahr im Verzug liegt vor, wenn du zuständige Behörde vor Eintritt des zu erwartenden Schadens nicht rechtzeitig eingreifen kann und es ohne polizeiliches Einschreiten zum Schadenseintritt käme.
Gegenwärtige Gefahr
Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat, noch andauert oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zukunft sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
Gegenwärtige erhebliche Gefahr
Bei der gegenwärtigen erheblichen Gefahr wird dem zeitlichen Element „gegenwärtig“ noch ein qualitatives Element im Sinne eines Schadens für ein bedeutendes Rechtsgut hinzugefügt.
Hinreichende Wahrscheinlichkeit
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit ist eine Prognoseentscheidung, die von PB getroffen wird.
Maßnahme
Eine Maßnahme ist ein willentliches, zweckgerichtetes Verhalten, dass einer Person zugerechnet werden kann (Handeln, Dulden, Unterlassen)
Öffentlich
Öffentlich ist eine Versammlung, wenn grundsätzlich jedermann Zutritt hat. (liegen die Kriterien nicht vor, findet das POG Anwendung)
Regelungsgehalt
Regelungsgehalt hat eine Maßnahme, wenn sie auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist und anordnenden Charakter hat. Dabei handelt es sich entweder um ein Gebot oder ein Verbot.
Schaden
Unter Schaden versteht man eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung eines polizeilichen Schutzgutes durch von außen kommenden Einflüssen, die auch objektiv gegeben sein müssen. (Dies ist nicht Fall bei bloßen Belästigungen, Nachteilen, Unbequemlichkeiten und Geschmacklosigkeiten, sofern nicht näher im Gesetz normiert sind)
Scheingefahr
Unter einer Scheingefahr versteht man die subjektive Annahme einer Gefahr, für deren Vorliegen keine objektiven Anhaltspunkte vorhanden sind. Die Annahme der bestehenden Gefahr ist nicht auf ausreichende Anhaltspunkte gegründet. Bei pflichtgemäßer Beurteilung hätte erkannt werden müssen, dass tatsächlich keine Gefahr vorliegt.
Die Scheingefahr rechtfertigt keine polizeilichen Eingriffsmaßnahmen.
Schriftlich
Schriftlich bedeutet im Normalfall die Widerspruchseinlegung per Brief, aber auch der dem zuständigen Sachbearbeiter persönlich übergebene entsprechend beschriebene Zettel genügt dem Schriftformerfordernis. (eigen Unterschrift)
Störung
Störung ist jede erhebliche Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Versammlung.
Unmittelbare Außenwirkung
Unmittelbare Außenwirkung liegt vor, wenn die Rechtsfolgen der Maßnahmen bei einer außerhalb der Verwaltung stehenden Person eintreten sollen.
Verhältnismäßigkeit
Das gewählte Mittel (die gewählte Maßnahme) muss eben in einer vernünftigen Relation zum angestrebten Erfolg, zum Gesetzeszweck, stehen. Die Bedeutung und der Wertgehalt von Zweck und Mittel sind demnach im konkreten Einzelfall sorgfältig zu vergleichen und ihrer Bedeutung entsprechend gegeneinander abzuwägen. Es findet eine Abwägung
Seite | 46
[POLIZEIRECHT] Eva Haimann
zwischen den betroffenen Grundrechten des Bürgers auf der einen Seite und den durch die Maßnahmen verfolgten öffentlichen Interessen, bzw. den zu schützenden Interessen Dritter statt.
Versammlung
Nach dem BVerfG sind Versammlungen örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. (Loveparade-Urteil)
Zur Niederschrift
Zur Niederschrift ist ein Widerspruch eingelegt, wenn er in Anwesenheit des Widerspruchsführers von dem aufnehmenden Behördenmitarbeiter gefertigt und von beiden unterschrieben wird.
Last changeda year ago