Vollstreckungshandlung (Eine solche Diensthandlung)
Geimeint sind damit dienstliche Handlungen, die einen Vollstreckungscharakter aufweisen, weil sie ggf. zwangsweise durchgesetzt werden können.
Widerstand leisten
I.S.d. § 113 I StGB leistet Widerstand, wer durch aktives Verhalten darauf abzielt, die Diensthandlung zu erschweren oder zu verhindern. Unerheblich ist dabei, ob der Täter sein Ziel auch erreicht, ob also die Diensthandlung tatsächlich erschwert oder vereitelt wird. Ein rein passives Verhalten genügt nicht.
Gewalt
Unter Gewalt versteht man die Entfaltung einer zumindest geringen körperlichen Kraft durch den Täter, die sich gegen die Person des Vollsttreckungsbeamten richtet und die geeignet ist, sich zumindest mittelbar beim Beamten körperlich auszuwirken und die Diensthandlung zu beeinträchtigen. Maßgeblich ist, dass die vom Täter entfaltete Kraft bewirkt oder jedenfalls bewirken soll, dass der Beamte seine Diensthandlung nicht ausführen kann, ohne seinerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufzuwenden.
Drohung mit Gewalt
Durch Drohung mit Gewalt leistet Widerstand, wer Gewalt im vorstehenden Sinne in Bezug auf die Diesnthandlung als in seiner Hand stehend ankündigt.
bei der Vornahme
Des Weiteren muss sich der Vollstreckungsbeamte bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung befinden. Erforderlich dafür ist, dass die Handlung unmittelbar bevorsteht oder bereits begonnen hat oder noch nicht vollständig beendet ist. Dienst- und Tathandlung müssen also in einem engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang stehen.
Diensthandlung
Diensthandlungen sind Vollstreckungshandlungen und allgemeine Diensthandlungen, wie zB Streifenfahrten, Befragungen, Fahrzeugkontrollen, Vernehmungen
Tätlicher Angriff
Tätlicher Angriff ist jede in feindseliger Willensrichtung auf den Körper des Vollstreckungsbeamten abzielende Einwirkung, die nicht unbedingt erfolgreich zu sein braucht. Zu einer Berührung oder gar Verletzung des Beamten muss es nicht kommen.
Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung i.S.d. § 223 (1) Nr. 1 StGB ist nach einer verbreiteten Formulierung jede üble, unangemessene Behandlung eines anderen Menschen, die dessen körperliche Unversehrtheit oder sein körperliches Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung i.S.d. § 223 (1) Nr. 2 StGB meint jedes Hervorrufen oder Steigern eines im medizinischen Sinne krankhaften Zustandes.
Gift
Unter dem Begriff des Giftes i.S.d. § 224 (1) Nr. 1 StGB fallen solche organischen oder anorganischen Stoffe, die mittels chemischer oder chemisch-physikalischer Wirkung die Gesundheit des Menschen beeinträchtigen können, wobei die Art der möglichen Aufnahme des Stoffes für den Giftbegriff keine Rolle spielt.
Andere gesundheitsschädliche Stoffe
Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind demgegenüber solche, die über eine mechanische oder thermische Wirkungsweise Schädigungen im menschlichen Organismus hervorrufen können.
Beibringen
Beibringen bedeutet, das Gift usw. derart mit dem Körper des Opfers in Verbindung zu bringen, dass der Stoff seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann.
Werkzeug
Unter einem Werkzeug i.S.d. § 224 (1) Nr. 2 StGB ist nach h.M jeder bewegliche Gegenstand zu verstehen, der durch menschliche Kraft gegen einen Körper in Bewegung gesetzt werden kann, um ihn zu verletzen.
Gefährlich
Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Verwendung als Angriffs-oder Verteidigungsmittel geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Waffe
Unter Waffe ist im Rahmen des § 224 (1) Nr. 2 StGB die Waffe im technischen Sinne gemeint, also solche die ihrem Wesen gemäß dazu bestimmt sind Menschen im Rahmen von Angriff oder Verteidigung zu verletzen oder zu tötetn oder um Tiere zu erlegen.
Hinterlistiger Überfall
Ein Überfall i.S.d. § 224 (1) Nr. 3 StGB ist ein plötzlicher Angriff, welche das Opfer unversehens trifft.
Hinterlistig erfolgt ein solcher Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absichten berechneten Weise zu Werke geht, um gerade hierdurch dem Opfer die Abwehr des nicht vorhergesehenen Angriffs zu erschweren oder unmöglich zu machen.
Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich i.S.d. § 224 (1) Nr. 4 StGB ist die gefährliche Körperverletzung begangen, wenn an ihr wenigstens zwei Personen beteiligt sind, die am Tatort bei der Tatausführung zusammenwirken. Dies bedeutet, dass es ausreicht, wenn ein Täter und ein Gehilfe am Tatort zum Nachteil des Opfers bei der Begehung der Körperverletzung zusammenwirken.
Das Leben gefährdenden Behandlung
Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung i.S.d. § 224 (1) Nr. 5 StGB ist die gefährliche Körperverletzung begangen, wenn die Art und Weise der Tatausführung objektiv geeignet war, das Opfer in eine konkrete Lebensgefahr zu bringen. Tatsächlich lebensgefährlich muss die zugefügte Verletzung nicht gewesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn nach den konkreten Umständen der Eintritt einer Lebensgefahr als Folge des täterverhaltens prinzipiell möglich war.
Urkunde
Unter einer Urkunde i.S.d. §§ 267 ff. StGB versteht man jede verkörperte Gedankenerklärung, die zur Beweisführung im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und die außerdem ihren-tatsächlichen oder vermeintlichen- Austeller erkennen lässt. Der Austeller der Urkunde wird auch Urheber genannt.
Unechte Urkunde herstellen
Eine unechte Urkunde stellt her, wer die Gedankenerklärung körperlich erschafft.
Unecht ist die hergestellte Urkunde, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der als Austeller aus ihr hervorgeht. Das Wesen der Urkundenfälschung in der 1. Variante liegt also in der Täuschung über die Person des Austellers.
Echte Urkunde verfälscht
Eine echte Urkunde verfälscht, wer der Urkunde durch eine nachträgliche und unbefugte Veränderung ihres gedanklichen Inhalts eine neue Beweisrichtung gibt.
Unechte oder verfälschte Urkunde gebrauchen
Eine unechte oder verfälschte Urkunde wird gebraucht, wenn sie dem zu Täuschenden derart zugänglich gemacht wird, dass dieser sie wahrnehmen kann. Nicht unbedingt erforderlich ist danach, dass der zu Täuschende tatsächlich Kenntnis nimmt oder dass er überhaupt schon in Person feststeht.
Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
Diese Absicht ist gegeben, wenn der Täter einen anderen über die Echtheit oder Unverfälschtheit der Urkunde zu täuschen sucht, um Ihn dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen.
Ausweispapier
Als Ausweispapiere bezeichnet man im Rechtssinne alle diejenigen Dokumente, die dazu bestimmt sind, die Identität des jeweiligen und ggf. weitere persönliche Verhältnisse im Rechtsverkehr zu beglaubigen. Ausweispapiere sind damit zunächst diejenigen staatlich oder privat ausgegebenen Papiere, die nur oder jedenfalss in erster Linie dem Identitätsnachweis dienen sollen.
Anderen Ausgestellt
Feststellen, dass das Auswesipapier auf eine ander Person als wie die vorstellige Person aausgestellt wurde.
Gebrauchen oder Überlassen
Zwei Tathandlungen kommen im Rahmen des § 281 (1) StGB in Betracht. Der Täter muss einen Ausweis der nicht für Ihn ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebrauchen, d.h. insbesondere vorzeigen.
Alternativ muss der täter einer anderen Person einen Ausweis überlassen (I.S.v. zur Verfügung stellen), welcher nicht für diese Person ausgestellt ist.
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