Was wird durch die Genehmigung iRv § 816 überwunden?
nur eine Verfügung, die aus sachenrechtlichen Gründen unwirksam ist, zB wegen § 935 (nicht wenn bspw. Einigung für § 929 fehlt/fehlerhaft)
In welchen Fällen erlöscht VM?
Erlöschen zugrundeliegenden Rechtsverhäktnisses, § 168 S. 1 (beachte, aber dass VM-Erteilung abstrak,t also unabhängig vom RV, ist)
Widerruf, § 168 S. 2
Zeitablauf (auflösende Befristung), §§ 163, 158 II
auflösende Bedingung, § 158 II
Zweckerreichung
Anfechtung, § 142
§ 117 InsO (Eröffnung Insolvenzverfahren)
Dienstvertrag ohne Tätigkeitspflicht?
§ 611 grds. (-) (ebenso Handelsvertreter iSv § 84 HGB (-), da auch dort Tätigkeitspflicht)
aber: atypischer Dienstvertrag mit Inhalt selbstständiger Geschäftsbesorgung nach § 675 § kommt in Betracht
beachte: Kündigung Dienstverhältnis, das nicht nach Zeit vergütet -> § 621 Nr. 5 -> jederzeit
Ist in Kündigungserklärung auch Widerruf Vollmacht enthalten?
laiengünstige Auslegung: grds (+) da Laie Abstraktionsprinzip nicht kennt -> denkt nicht in Kategorien “Grundverhältnis & abstrakte VM”
Kündigungserklärung erstreckt sich daher idR auf alles, durch das er belastet werden könnte
insb. relevant, wenn Kündigung unwirksam im Blick auf § 168
irrelevant, wenn Beendigung Rechtsverhältnisses nicht gewollt -> dann VM isoliert widerrufen
Wann ist damit zu rechnen, dass Geschäftsmann, der häufig auf Reisen ist, Kenntnis nimmt? (Zugangsproblematik)
bestimmt sich nach Verkehrssitte -> hier muss Geschäftsmann geeignete Empfangsvorsorge treffen (insb, wenn er eigenes Büro hat)
Zugang daher grds. am Tag des Einwurfs (außer nachts, Feiertag etc.)
Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht
Duldungs:
Vss nach BGH:
1. Vertreter ist wiederholt und über längeren Zeitraum im Namen Vertretenen aufgetreten, OHNE VM zu haben
2. Vertretene kennt Handeln und hat nicht unterbunden, obwohl möglich war
3. zudem muss Geschäftsgegener Verhalten Vertreter und Vertretener gekannt haben und analog § 173 gutgläubig sein (Vertrauen auf VM muss ursächlich für Handeln sein)
Anscheins:
1. auch hier kommt es darauf, an, dass Vertreter wiederholt und für gewisse Dauer für Vertretenen gehandelt hat (RechtsscheinsTB)
bedarf gewisser Häufigkeit/Stetigkeit, um obj. Rechtsschein zu begründen (einzelne Ereignisse idR (-)-> Ausnahmen möglich)
2. anders als bei Duldungs hat Vertretene Handeln nicht gekannt und gebilligt -> lediglich vorausgesetzt wird hier, dass Vertretene bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen/verhindern können, dass Vertreter tätig wird (Zurechenbarkeit)
3. Gutgläubigkeit, § 173 analog
Rechtsnatur DuldungsVM
str. ob RechtsscheinsVM oder konkludent erteilte rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung -> nur wichtig, wenn Anfechtung in Betracht kommt
laut BGH RechtsscheinsVM
Rechtsschein durch Duldung & 171 analog als Argumente
a.A.:
Duldung = WE durch schlüssiges Verhalten
Verhältnis § 816 I 1 zu § 812 I 1 Alt. 2
§ 816 I 1 ist lex specialis bei Weiterüberignung/veräußerung
beachte: scheitert § 816 I 1 daran, dass keine Verfügung vorliegt, weil Einigung unwirksam war, so trotzdem kein Rückgriff auf § 812 I 1 Alt. 2, da anderenfalls Vss. des § 816 I 1 unterlaufen würden
Reicht Verwendung Briefbögen eines Unternehmens für Vorliegen RechtsscheinsTB?
(-) reicht alleine nicht, weil diese auch anderweitig beschafft worden sein können
beachte: Aushändigen solcher Unterlagen an “Vertreter” verschärft Anforderungen an im Verkehr erforderliche Sorgfalt
außerdem sprechen solche Briefbögen o.Ä für Gutgläubigkeit des Geschäftspartners
Rechtsfolgen Anscheinsvollmacht
e.A.: Haftung des Vertretenen aus cic, da WE und Verschulden verschieden Katgeorien sind
hM: Behandlung wie VM
Arg.: auch sonst gilt allg. Rechtssatzm dass veranlasster Rechtsschein gleichgesetzt mit gesetzem ErklärungsTB & cic unbillig, weil nur neg. Interesse
i.Ü. ist Anscheinsvollmacht idS wegen ständiger Rspr heute gewohnheitsrechtlich anerkannt
Genügt für § 868 ein vermeintliches Besitzmittlungsverhältnis
(+) da Übergabe in erster Linie ein tatsächliches Verhalten ist -> nicht auf Wirksamkeit im Innenverhältnis abzustellen, sondern auf tatsächlichen Willen (vermeintlichen) Besitzmittlers, sich Erwerber unterzuordnen (muss Fremdbesitzerwillen haben)
Herausgabeanspruch im Dienstverhältnis? BMV?
nicht direkt geregelt
entweder aus Vertrag oder § 667 analog
beachte für BMV: Unterscheidung, ob Dienstnehmer Besitzdiener oder Besitzmittler ist -> bei Selbstständigkeit (keine Weisungsgebundheit) oder Überlassung zur privaten Nutzung eher Besitzmittler
Kann MJ als Vertreter wirksam eigene WE abgeben? Kann MJ Vollmacht erteilt werden?
(+) , § 165
(+) Bevollmächtigung für Vertreter rechtlich vorteilhaft -> VM mit Zugang wirksam, § 131 II 2 (zugrundeliegende Rechtsverhältnis unerheblich, da VM-Erteilung abstrakt)
Entzug VM durch Anfechtung ist Nachteil -> muss ggü Eltern erklärt werden
Überlesen Fehler in Schreiben -> Anfechtung?
grds. möglich -> Erklärungsirrtum (wie eigenes unbewusstes Verschreiben)
ggf. an § 120 denken
§ 166 II analog für Willensmängel in Person Vertretenen?
direkt (-) nach WL nur Wissensmängel
analog?
hM: (+)
Arg.: Grundgedanke des § 166 II, wonach es auf WE bei der Person ankomme, bei der die Entschließung bzgl Vertrags liege
dies gem Abs. 1 stets Vertreter aber bei Handeln auf Weisung auch Vertretene
aA.: (-)
§ 166 II Ausnahmevorschrift zum Schutz Rechtsverkehrs und nicht Bestimmung zugunsten Vertretenen
Analogie würde WL des § 166 I und dahinterstehende Repräsentationsprinzip bei Vertretung widersprechen
Anfechtbarkeit VM
vor Gebrauch: grds. (-) da Widerruf möglich (Ausnahme: unwiderrufbar)
nach Gebrauch: hM (+)
Anfechtbrakeit VM nach Gebrauch
e.A.: (-) da sich Anfechtung nachteilig auf Geschäftsgegner auswirkt, da dieser Risiko Zahlungsunfähigkeit Vertreters hinsichtlich § 179 trägt
Arg.: § 166 I, wonach es bei Willensmängeln und der Anfechtbarkeit des RG grds. auf Vertreter ankommt -> Vertretene könnte sich sonst durch Arbeitsteilung zusätzliche Anf-Möglichkeit schaffen
zudem kann bei AnscheinsVM nicht angefochten werden, obwohl Vertreterhandeln nichtmal bekannt -> schwer einzusehen, wieso derjenige, der tatsächlich VM gegeben hat dann anfechten kann
hM: (+) da einseitiges vom Vertretergeschäft getrenntes RG & muss daher selbstständig anfechtbar sein
Risiko Zahlungsempfängers kann bei Frage Anfechtungsempfänger berücksichtigt werden
Wer ist bei bereits ausgeübter Innenvollmacht Anfechtungsgegner?
bestimmt sich grds. nach § 143 I, III
e.A.: legt WL so aus, dass Wahlmöglichkeit zwischen Vertreter und Geschäftspartner
bei Erteilung bestehende Wahlmöglichkeit nach § 167 I soll auch für A-Gegner gelten (unabhängig davon ggü wem VM erteilt)
a.A.: tatsächliche Vornahme urspr. WE ausschlaggebend -> bei InnenVM der Vertreter
hM: zumindest AUCH dem Dritten ggü zu erklären -> Grund: Bedenken für Fall, dass bei bereits ausgeübter VM und Erklärung ggü Vertreter dem Dritten Anspruch entzogen würde, ohne dass er davon erfahren müsste & er hätte keinen SE-Anspruch
Anfechtung VM zunächst zwar nur Sinn die VM zu beseitigen, aber zielt im Ergebnis letzlich auch auf Vernichtung Vertretergeschäft -> dem muss entsprochen werden
Dritte hat so Anspruch nach § 122
RF Anfechtung VM, wenn Vertreter Ladenangestellter?
Anfechtung kann kaufvertragliche Verpflichtung nicht beseitigen
Grund: nach Beseitigung VM greift die RechtsscheinsVM des § 56 HGB
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