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Wahlen

MG
by Maya G.

Personalisiertes Verhältniswahlrecht (Bundestagswahl)



• das heutige Bundeswahlgesetz definiert in Paragraph 1 Absatz 1 das Wahlsystem zum

Deutschen Bundestag

• danach werden die 598 Abgeordneten des Bundestags nach den Grundsätzen einer

mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt -> „personalisiertes Ver-

hältniswahlrecht“

• dabei werden seit der Bundestagswahl 1953 50% der Parlamentssitze, also die Hälfte der Bundestagsmandate, durch Wahl von Direktkandidat*innen vergeben

• die andere Hälfte der Bundestagsmandate wird über die Wahl von Landeslisten der zur

Wahl zugelassenen politischen Parteien bestimmt

• bei der ersten Bundestagswahl 1949 betrug das Verhältnis von Direktmandat &

Landesliste noch 60 zu 40

• dementsprechend haben die Wähler*innen bei Bundestagswahlen 2 Stimmen:


Erststimme:

damit wählen die Wähler*innen die Direktkandidat*innen ihrer Wahlkreise

(seit dt. Wiedervereinigung auf 299 festgelegt)

• relative Mehrheitswahl -> gewählt ist Kandidat*in, der/die die meisten der

abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt


Zweitstimme:

damit werden die Landeslisten der politischen Parteien gewählt

• Verhältniswahl


—>für die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages ist die Zweitstimme die entscheidende Stimme


• bei der Mandatszuteilung werden aber nur politische Parteien berücksichtigt, die mindestens 5% der abgegebenen Wahlstimmen auf sich vereinigen können -> 5%-Hürde/5%-Sperrklausel

• politische Parteien, die an der 5%-Hürde scheitern, können bei der Mandatsberechnung aber trotzdem noch berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 3 Direktmandate erreichen konnten -> Grundmandatsklausel

• unter bestimmten Umständen führt diese Regelung dazu, politische Parteien mit regionalen oder städtischen Hochburgen zu begünstigen

• 5%-Hürde & Grundmandatsklausel v.a. dazu gedacht, dem Einzug von Splitter-

parteien ins Parlament entgegenzuwirken

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Maya G.

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