Gefahr = konkrete Gefahr i.s.d.
§ 14 II 1 BPolG: 3-schichtige Gefahr
Gefahr, für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, sonderpolizeiliche Aufgabe, d.h. Sachlage, Zustand oder Verhalten, das aus einer ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartendem Geschehen in überschaubarer Zukunft zu einem Schaden an der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt.
Nach dem BVerwG sind die Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringer, je bedeutender das in Rede stehende Rechtsgut ist.
in oder in unmittelbarer Nähe eines Schutzobjektes der Bundespolizei
jeder Standort, von dem eine Person in kürzester Zeit an oder in das Schutzobjekt gelangen kann, oder von dem aus sie in gefährlicher Weise auf das Schutzobjekt einwirken oder Straftaten gegen das Objekt verüben kann; die Objekte werden in der Norm abschließend aufgezählt
Gef. Objekt keine Gefahr notwendig
Objekte sind aufgrund ihrer Zweckbestimmung als latent gefährdet zu betrachten, Norm erfordert insofern keine konkrete Gefahr
Tatsachen
Tatsachen definiert man als gesicherte Erkenntnisse, die über blose Vermutungen, Vorurteile oder Erfahrungswerte hinausgehen und die belegen, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit existiert.
Gefährdungslage
Abweichung von der Alltagslage, z.B. Bombendrohung, Anschläge im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Großveranstaltungen wie etwa Fußball,
aber auch terroristische Bedrohung
anhalten
Das Anhalten stellt ein Gebot an eine bestimmte Person dar, so lang an Ort
und Stelle zu verweilen, wie es die Feststellung der Identität
notwendigerweise im üblichen Rahmen erfordert.
befragen
zielgerichtete polizeiliche Aufforderung an eine Person, eine Auskunft zu
erteilen bzw. eine Aussage zu machen
Aushändigung von
Ausweispapieren
Ausweispapiere sind alle amtlichen Dokumente mit Lichtbild, die einen
zweifelsfreien Rückschluss auf die Identität einer Person zulassen.
Festhalten und
Mitnahme zur
Dienststelle
Dem Betroffenen wird hier die Freiheit entzogen. Dies ist nur zulässig, wenn
die Feststellung der Identität bzw. Berechtigung zum Grenzübertritt vor Ort
nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.
Freiheitsbeschränkung
wenn jemand durch die öffentliche Gewaltgegen
seinen Willen daran gehindert wird, vorübergehend
einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der
ihm an sich zugänglich ist
Freiheitsentziehung
wenn die tatsächliche und rechtlich an sich gegebene
körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin
aufgehoben wird
Durchsuchung
planmäßige, lückenlose Suche nach Identitätspap
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