Verhltnismäßigkeit (Übermaßverbot)
Ein elementarer Rechtsgrundsatz, welcher besagt, dass belastende hoheitliche Eingriffe in Rechtskreis des Bürgers stets geeignet,erforderlich und angemessen sein müssen. Die Geltung dieses Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit folgt verfassungsrechtlich bereits unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip.
Geeignet
Eine hoheitliche Maßnahme ist geeignet, wenn sie den jeweils verfolgten Zweck erreicht oder zumindest fördert, sie sich mithin als “zwecktauglich” darstellt.
Erforderlich
Eine hoheitliche Maßnahme ist erforderlich, wenn sie von den in Betracht kommenden möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige darstellt, welche den einzelnen bzw. die Allgemeinheit vorraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Angemessen
Eine hoheitliche Maßnahme erweist sich als angemessen, wenn sie nicht zu einem Nachteil für den Betroffenen bzw. die Allgemeinheit führt, der zum erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Die Angemessenheit in diesem Sinne bildet die dritte Stufe der —> Verhältnismäßigkeit. Die Angemessensheitsklausel wird auch als “Verhältnismäßigkeit i.e.S.” bezeichnet. Ihre Prüfung erfolgt anhand einer Bewertung der sog. Mittel-Zweck-Relation im Wege der Güterabwägung.
Ermessen
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Damit ist das Ermessen pflichtgemäß i.S.d. § 16 BPolG
ausgeübt worden.
Bestimmtheit/Möglichkeit
Die hier getroffenen Aufforderungen sind für die Polizeipflichtigen ohne weiteres erkennbar, sodass
diese wissen, was von ihnen verlangt wird. Damit sind sie inhaltlich hinreichend bestimmt gem.
§ 37 (1) VwVfG. Bedenken gegen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Befolgung der Maßnahme gem. § 44 VwVfG bestehen nicht.
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