Gegenseitigkeitsverhältnis AN & AG
Gegenseitigkeitsverhältnis ist Hauptleistungspflicht des AN, seine Arbeitsleistung zu erbringen & AG Vergütungspflicht
Gesetz verpflichtet AG zur Gewährung der Vergütung
Anspruch auf Vergütung
Anspruch des AN auf Vergütung ergibt sich aus §§ 611 Abs.1, 611a Abs.2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag
Vereinbarung einer Vergütung u. der Höhe nicht zwingender Inhalt eines AVs -> Höhe sollte schon vereinbart werden
Fehlt Vergütungsvereinbarung im Vertrag, kommt es darauf an, ob die Dienst-/Arbeitsleistung nur gegen Vergütung zu erwarten war
Von Vergütungserwartung ist in AVs regelmäßig auszugehen -> Vergütungserwartung bejaht, ist dies eine unwiderlegbare Vermutung für die Entgeltlichkeit der Leistungserbringung.
Höhe der Vergütung im AV nicht beschrieben -> Dann Höhe der Vergütung beim Bestehen einer Taxe nach dieser, beim Fehlen einer Taxe ist die übliche Vergütung
Taxen = Bundes- oder Landesrecht festgelegte Gebühren, z.B. die Ge-bühren für Arzt-, Steuerberater- oder Rechtsanwaltsleistungen (üblicher-weise im Rahmen von Dienstverträgen ihre Leistungen erbringen)
Arbeitsverträgen wird regelmäßig die „übliche Vergütung“ zugrunde gelegt = was ist Ort der Leistung für die geschuldeten oder ähnlichen Leistungen in vergleichbaren Fällen üblich
Fälligkeit der Leistung
Vergütung erst nach dem Erbringen der geschuldeten Leistung fällig -> Arbeitnehmer vorleistungspflichtig – trägt folglich das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers
ist abweichende Fälligkeit der Ver-gütung z.B. tarifvertraglich bestimmt oder Arbeitsvertraglich vereinbart, dann zu dort geregelten Zeitpunkt fällig
§ 614 S. 1 BGB passt nur auf einmalige Dienstleistungen -> wiederkehrende Dienstleistungen, wie im Rahmen AV wird vom § 614 S. 2 BGB erfasst
Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, ist nach Ab-lauf des Zeitabschnittes zu entrichten -> üblicher Monatslohn
Systematik gilt nicht für alle Vergütungsansprüche im Rahmen des AV - Urlaubsgeld ist vor Antritt des Urlaubs zu zahlen Diese Regelung ist nur insoweit disponibel, als gem. § 13 Abs. 1 BurlG in Tarifverträgen von der Regelung des § 11 Abs. 2 BurlG abgewichen wird.
Inhalt des Vergütungsanspruches
Form der Vergütung ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung (ggf. Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag). Grundsätzlich Vergütung = Geldlohn – in Euro
vertragliche geschuldete Entgelt = Bruttolohn
AG muss Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge des AN abzuführen -> übrig bleibt Nettolohn
auch die Möglichkeit, zum Teil Naturallohn/Sachbezüge oder Personalrabatte zu gewähren
geldwerter Vorteil = Bestandteil seines Lohnes, muss bei Entziehung des Dienstwagens ausgeglichen werden
Eine beliebte Variante in der Praxis der Vergütung bildet die sog. Schwarzgeldabrede. Dabei vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Lohn, ohne dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer und Sozial-versicherungsbeiträge abführt, ausgezahlt wird. Da eine gesetzliche Ver-pflichtung zur Abführung dieser Beträge besteht, verstößt eine solche Ab-rede gegen das Gesetz. Grundsätzlich führen solche Gesetzesverstöße gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Im Arbeitsrecht gilt diese Regel jedoch nicht. Das Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht,
würde die Schwarzgeldabrede zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages füh-ren, trüge der Arbeitnehmer das gesamte Risiko der Nichtigkeit. Für das Arbeitsrecht gilt folglich, dass die Schwarzgeldabrede nichtig ist, der Ar-beitsvertrag aber wirksam bleibt. Dieses Ergebnis wird über den § 139 BGB erreicht.
Das bedeutet konkret, dass sozialversicherungsrechtlich eine Nettolohn-vereinbarung angenommen wird, § 14 Abs. 2 S.2 SGB IV. Der Arbeitneh-mer bekommt weiterhin die vereinbarte Vergütung, der Arbeitgeber muss aber die auf diesen Lohn entfallenden Steuer- und Sozialversicherungs-beiträge alleine tragen.
Wird die Schwarzgeldabrede erfüllt2, macht sich der Arbeitgeber gem. § 266a Abs.1 StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) strafbar, weil er gegen die Abführungspflichten gem. §§ 38 Abs.3, 39b EStG und §§ 28d-n SGBIV verstößt und muss neben einer zu gewärti-genden Bestrafung die Beiträge nachentrichten.
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