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Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis

SG
by Sophie G.

Eine beliebte Variante in der Praxis der Vergütung bildet die sog. Schwarzgeldabrede. Dabei vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Lohn, ohne dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer und Sozial-versicherungsbeiträge abführt, ausgezahlt wird. Da eine gesetzliche Ver-pflichtung zur Abführung dieser Beträge besteht, verstößt eine solche Ab-rede gegen das Gesetz. Grundsätzlich führen solche Gesetzesverstöße gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Im Arbeitsrecht gilt diese Regel jedoch nicht. Das Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht,

würde die Schwarzgeldabrede zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages füh-ren, trüge der Arbeitnehmer das gesamte Risiko der Nichtigkeit. Für das Arbeitsrecht gilt folglich, dass die Schwarzgeldabrede nichtig ist, der Ar-beitsvertrag aber wirksam bleibt. Dieses Ergebnis wird über den § 139 BGB erreicht.

Das bedeutet konkret, dass sozialversicherungsrechtlich eine Nettolohn-vereinbarung angenommen wird, § 14 Abs. 2 S.2 SGB IV. Der Arbeitneh-mer bekommt weiterhin die vereinbarte Vergütung, der Arbeitgeber muss aber die auf diesen Lohn entfallenden Steuer- und Sozialversicherungs-beiträge alleine tragen.

Wird die Schwarzgeldabrede erfüllt2, macht sich der Arbeitgeber gem. § 266a Abs.1 StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) strafbar, weil er gegen die Abführungspflichten gem. §§ 38 Abs.3, 39b EStG und §§ 28d-n SGBIV verstößt und muss neben einer zu gewärti-genden Bestrafung die Beiträge nachentrichten.

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Sophie G.

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