Rechtsordnung
Rangprinzip in der Rechtsordnung
Rangprinzip besagt, dass bei Konflikten zwischen verschiedenen Rechtsnormen die ranghöhere Regelung Vorrang hat.
Das Günstigkeitsprinzip kann das Rangprinzip in bestimmten Fällen unterbrechen, um günstigere Bedingungen für die Betroffenen sicherzustellen.
Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht
Grundsatz: Bei Kollisionen zwischen verschiedenen Arbeitsrechtsregelungen gilt das Günstigkeitsprinzip, wonach die für den Arbeitnehmer vorteilhafteste Regelung Vorrang hat.
Tarifvertrag vs. Abmachungen:
Gemäß § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) haben "Abmachungen" Vorrang vor Tarifverträgen, wenn sie abweichende, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthalten und durch den Tarifvertrag gestattet sind.
Arbeitsvertrag vs. Betriebsvereinbarung:
Das Günstigkeitsprinzip gilt auch im Verhältnis zwischen Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen. Bietet eine Betriebsvereinbarung bessere Bedingungen als der Arbeitsvertrag, haben diese Vorrang.
Tarifvertrag vs. Betriebsvereinbarung:
Eine Ausnahme besteht im Verhältnis zwischen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen: Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verhindert, dass Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen erneut in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden können, wenn sie bereits durch einen Tarifvertrag abgedeckt sind, es sei denn, der Tarifvertrag erlaubt ergänzende Betriebsvereinbarungen.
Beachtung von Regelungssperren:
Das Günstigkeitsprinzip greift nicht, wenn eine Betriebsvereinbarung bereits die Regelung eines bestimmten Sachverhalts sperrt, unabhängig von ihrer Günstigkeit.
Die Anwendung des Günstigkeitsprinzips erfordert eine genaue Prüfung der jeweiligen Umstände und kann komplex sein, da sie vom konkreten Einzelfall abhängt.
Ordnungsprinzip
Für Konkurrenzen auf derselben Rangstufe gilt das sogenannte Ordnungs- oder Spezialitätsprinzip
Die neuere Regelung geht der älteren W bzw. die speziellere Regelung der allgemeineren Regelung vor
Auf einen Günstigkeitsvergleich kommt es dabei nicht an!
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