Buffl

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis

SG
by Sophie G.

Betriebliche Übung

  • Entstehung: Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber durch wiederholtes und gleichförmiges Verhalten bei den Arbeitnehmern das Vertrauen weckt, dass bestimmte Leistungen auch in Zukunft gewährt werden. Ein Rechtsbindungswille des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

  • Gegenstand: Betriebliche Übungen betreffen oft die Gewährung von zusätzlichen Sozialleistungen oder die Inbezugnahme von Tarifverträgen.

  • Rechtsgrundlage: Die betriebliche Übung begründet einen arbeitsvertraglichen Anspruch ohne ausdrücklichen Rechtsbindungswillen des Arbeitgebers.

  • Mehrfache Gewährung: Um ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer zu schaffen, müssen die Leistungen in der Vergangenheit mehrfach gewährt worden sein. Die Häufigkeit hängt von der Art der Begünstigung ab.

  • Kollektiver Bezug: Eine betriebliche Übung muss einen kollektiven Bezug haben und von individuellen Abreden abgegrenzt werden.

  • Vertrauen: Das Vertrauen der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber dauerhaft so handeln wird wie bisher, ersetzt den Bindungswillen des Arbeitgebers.

  • Einschränkungen: Betriebliche Übungen gelten nicht, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich seine Verpflichtungen aus anderen Rechtsgrundlagen erfüllt oder das Direktionsrecht des Arbeitgebers betroffen ist.

  • Beseitigung: Rechte aus einer betrieblichen Übung können einvernehmlich oder durch Änderungskündigung beseitigt werden. Eine Betriebsvereinbarung kann die betriebliche Übung ersetzen.

Hinweis: Betriebliche Übungen sind im Arbeitsrecht bedeutend, da sie ohne ausdrückliche Vereinbarung arbeitsvertragliche Ansprüche begründen können.

Author

Sophie G.

Information

Last changed