Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen
Ist ein gegen die körperliche Unversehrtheit von Personen oder Sachen gerichtetes, aggressives Tun von einiger
Erheblichkeit unter Einsatz physischer Kraft.
(fremde Sachen - nicht im Alleineigentum d. Täters, noch herrenlos)
Bedrohung von Menschen mit
einer Gewalttätigkeit
...ausdrückliche oder konkludente Ankündigung einer Gewalttätigkeit, wobei der Drohende deren
Begehung als von seinem Willen abhängig darstellen muss (entsprechend §§ 126, 241)
Menschenmenge
ist eine Personenmehrheit, bei der jeder Einzelne aufgrund der Anzahl nicht mehr mit jedem in
unmittelbaren Kommunikationskontakt treten kann und die in ihrer Zusammensetzung nicht unmittelbar
überschaubar ist (15-20 Personen)
Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit
Ist gegeben, wenn für unbestimmte Personen oder Sachen die Gefahr eines Schadens bzw. Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit besteht
-> auch gegen Einzelne, die für eine Gruppe stehen
Mit vereinten Kräften
handeln Gewalttäter und Menschenmenge nur dann, wenn das Handeln der Mitglieder der Menge die Schwelle
der Teilnahme i.S.d.§125 Abs. 1 StGB überschritten hat
als Täter oder Teilnehmer
Täter ist jeder, der sich als Täter oder Teilnehmer an den Gewalttätigkeiten beteiligt
-> Einheitstäterbegriff
-> keine Zugehörigkeit zur feindseligen Menschenmenge erforderlich
-> kein eigenhändiges Begehen erforderlich
Einwirken auf eine
(aufwieglerisch!)
Jede Art von Einflussnahme auf den Willen der Menge, um die Bereitschaft der Menge zu Ausschreitungen zu fördern.
subjektiver Tatbestand
Nr 1 + 2 DE
Nr 3 - Aufwiegelungsabsicht DD1! Rest DE
Schusswaffe
Gegenstand bei dem ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird
bei sich führen
wer sie bewusst und gebrauchsbereit bei sich führt.
Es genügt, wenn sie ihm zu irgendeinem Tatzeitpunkt zur verfügung steht
schwere Gesundheitsschädigung
Langwierige ernsthafte Erkrankungen, Verlust oder erhebliche Einschränkung im Gebrauch der Sinne, des Körpers oder der Arbeitsfähigkeit
Plünderung / Schaden an fremder Sache
Ist gegeben, wenn jemand unter Ausnutzung der durch das Auftreten der Menge entstandenen Lage stiehlt oder
anderen Personen fremde bewegliche Sachen in Zueignungsabsicht abnötigt
Wert ab 1300/1500€
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