Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, aufeinander bezogene WE’en zustande, Angebot und Annahme. Der Inhalt dieser beiden WE’en muss auf die Begründung der Verpflichtungen gem. §433 BGB gerichtet sein, d.h. der Verkäufer muss sich insbesondere zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichten.
Erklärungsbote
Wird auf der Seite des Erklärenden auf dessen Anweisung
hin bei der Übermittlung einer WE tätig
Im fremden Namen
Der Erklärende handelt entweder ausdrücklich im Namen
des Vertretenen oder es ergibt sich aus dem Umständen,
dass die Erklärung in dessen Namen erfolgen soll
Lediglich rechtlich vorteilhaft
Lediglich rechtlich vorteilhaft sind alle Rechtsgeschäfte,
durch die der bGf keine rechtliche Verpflichtung eingeht
und keinen Rechtsverlust erleidet
Zugang
Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den
Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, dass
er Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen
mit der Kenntnisnahme zu rechnen is
Abgabe
Eine empfangsbedürftige WE ist abgegeben, wenn der
Erklärende die WE wissentlich und willentlich in Richtung
auf den Empfänger in Bewegung setzt und er bei
Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang
beim Empfänger rechnen darf.
Eigene Mittel gem. §110 BGB
Mittel, die dem Minderjährigen von dem Vertreter oder
mit dessen Zustimmung von einem Dritten zu diesem
Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind
Eigene WE gem. §164 I 1 BGB
Eine eigene WE des Handelnden liegt vor, wenn er nach
dem äußeren Auftreten / aus Sicht eines objektiven Dritten
einen eigenen Entscheidungsspielraum hat.
Eigenschaften
Alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge
ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und
den Wert der Sache von Einfluss sind (kurz: alle
wertbildenden Faktoren).
Willenserklärung
Private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist und den äußeren sowie inneren Tatbestand einer WE voraussetzt.
äußerer Tatbestand einer WE
Wenn das Verhalten des Erklärenden aus Sicht eines objektiven Dritten daurauf schließen lässt, dass er sich rechtlich binden will.
innerer Tatbestand einer WE
(1) Handlungswille
(2) Erklärungswille/Erklärungsbewusstsein
(3) Geschäftswille
innerer Tatbestand:
Bewusstsein des Erklärenden, zu handeln.
(2) Erklärungswille
Bewusstsein des Erklärenden, dass er mit seinem Verhalten eine rechtserhebliche Erklärung abgibt.
innerer Tatbestand eine WE
Wille des Erklärenden, mit der Erklärung ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft (nämlich das objektiv erklärte) abzuschließen.
Angebot
Das Angebot (§145 BGB) ist eine empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsabschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt.
Annahme
Die Annahme (§147 BGB) ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger sein Einverständnis mit dem angetragenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
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