Strafantrag
Strafantrag i.S.d. §§ 77-77d StGB ist die ausdrückliche oder durch Auslegung zu ermittelnde Erklärung des nach dem Gesetz Antragsberechtigten, dass er die Strafverfolgung wünsche.
einfaches öffentliches Verfolgungsinteresse
Ein sog. einfaches öffentliches Verfolgungsinteresse ist anzunehmen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwörtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.
Tat
Tat ist das konkrete historische Vorkommnis, also der geschichtliche Vorgang der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte ein Straftatbestand verwirklicht haben soll.
Anfangsverdacht
Ein Anfangsverdacht besteht, wenn es nach kriminalistischen Erfahrungen möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.
hinreichender Tatverdacht
Es besteht hinreichender Tatverdacht, wenn die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlicher ist als der Freispruch.
dringender Tatverdacht
Es besteht dringender Tatverdacht, wenn die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer verfolgbaren Straftat ist.
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