Amtspflicht
Jede persönliche Verhaltenspflicht des Amtsträgers in Bezug auf seine Amtsführung.
Hoheitsträger
Der Begriff “Hoheitsträger” erfasst als Sammenbezeichnung sämtliche Institutionen, die zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgabe berechtigt sind und dabei im Außenverhältnis ggü. dem Bürger einseitig Anordnungen treffen und diese ggf. zwangsweise durchsetzen können. Der Begriff “Hoheitsträger” erfasst damit - neben den juristischen Personen des öffenlichen Rechts - auch Beliehene.
Unmittelbare Staatsverwaltung
Unmittelbare Staatsverwaltung liegt vor, wenn Verwaltungsaufgaben unmittelbar vom Staat (Bund oder Land) durch (Bundes- oder Landes-) Behörden wahrgenommen werden.
Mittelbare Staatsverwaltung
Mittelbare Staatsverwaltung liegt vor, wenn Verwaltungsaufgaben stattdessen durch nicht staatliche Hoheitsträger wahrgenommen werden, zB Kommunen (Gemeinden und (Land-)Kreise), berufsständische Kammern, Universitäten, Beliehene.
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