Mitbestimmung auf Betriebsebene:
Betriebsverfassungsrecht:
regelt die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen gegenüber dem Arbeitgeber durch die repräsentierenden Organe
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
gilt unabhängig von der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens in allen inländischen Betrieben, wenn diese in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen
Ausnahmen: Betriebe des öffentlichen Rechts, Kleinbetriebe, Religionsgemeinschaften sowie ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen, Tendenzbetriebe wie Gewerkschaften, Parteien, rotes Kreuz
Betrieb:
Stellt nicht auf die wirtschaftliche Einheit ab, sondern auf eine eigenständige sowie einheitliche Organisation und Leitung des Betriebes
Regelungen des BetrVG
Zusammensetzung und Tätigkeit gruppen- und fallspezifischer Organe wie Betriebsrat, Betriebsversammlung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Wirtschaftsausschuss (muss bei 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern gebildet werden und dient Arbeitgeber und Betriebsrat als Beratungs- und Unterrichtungsschnittstelle zu wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens)
Einigungsstelle (tritt bei Bedarf zur Beilegung von Konflikten zusammen)
Erstrecken sich auf alle Arbeitnehmer des betreffenden Betriebes (also auch Auszubildende, Teilzeitarbeitnehmer, ausländische Arbeitnehmer), nicht aber auf Leitende Angestellte
Grundgedanke des BetrVG:
Einschränkung von Arbeitgeberrechten zum Schutz der Arbeitnehmerinteressen
Vertrauensvolle Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretung und Arbeitgeber unter Einbeziehung ihrer Verbände
Das Betriebsverfassungsgesetz
Das BetrVG bildet das zentrale Gesetz für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Betrieben und Unternehmen. Es regelt die Bildung, Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrats sowie die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber
Bildung des Betriebsrats §§7-21
Aufgaben und Befugnisse §§80-123
Beteiligungsrechte §§87-92a
Anhörungsrechte §§102-105
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