Allgemeine Pflichten von Betriebsrat und Arbeitgeber
§2 Abs. 1 BetrVG: Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
§74 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Mindestens eine Besprechung pro Monat zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
§74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG: Ernster Wille zur Einigung bei Betriebsrat und Arbeitgeber
§74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG: Arbeitsablauf und Frieden im Betrieb dürfen nicht beeinträchtigt werden
Mitwirkungsrechte des Betriebsrats
Informationsrecht: Personalplanung, Stellenausschreibung Einstellung, Versetzung, Ein-/Umpositionierung
Beratungsrecht: Personalplanung, Berufsbildung, Betriebsänderung
Einsichtsrecht: Personalplanung, Bewerbungsunterlagen
Anhörungsrecht: Kündigungen §102 Absatz 1
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats §87 Abs. 1 BetrVG
Initiativrecht: Stellenausschreibung, Auswahlrichtlinien, soziale Angelegenheiten
Zustimmungs- oder Vetorecht: soziale Angelegenheiten, Beurteilungsrichtlinien
Widerspruchsrecht: Personelle Einzelmaßnahmen, Abberufung eines betrieblichen Ausbilders
Ordnung des Betriebs, Verhalten der Arbeitnehmer
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
Betriebsratstätigkeit
Sitzungen und Sprechstunden
Mitarbeit im Betriebsausschluss und in weiteren Ausschüssen
Gesprächstermine mit der Unternehmensleitung, dem Betriebsarzt und dem Sicherheitsverantwortlichen
Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen
Schulungen und Weiterbildungen
Mitarbeit im Gesamt-, Konzern- und Europäischen Betriebsrat
Betriebsvereinbarungen §77 BetrVG
Regelt die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und Betriebsrat Betriebsvereinbarungen abschließen können
In diesen Vereinbarungen können sie gemeinsam Regelungen für bestimmte Angelegenheiten im Betrieb treffen, wie Arbeitszeit, Datenschutz, Urlaub, Arbeitsschutz, betriebliche Sozialleistungen
Die Betriebsvereinbarungen gelten für alle Beschäftigten im Betrieb und haben Gesetzeskraft
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