Was für ein Vertrag ist der Beförderungsvertrag und von welchem Vertrag muss er abgegrenzt werden?
Werkvertrag § 631 BGB weil ein Erfolg (Transport zur Zielhaltestelle) geschuldet wird
Dienstvertrag § 611 BGB
Welche Arten fehlender Geschäftsfähigkeit sind zu unterscheiden?
Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit.
Wann benötigt ein beschränkt Geschäftsfähiger keine spezielle Einwilligung des gesetzlichen Vertreters?
In den Fällen des § 107 BGB (lediglich rechtlicher Vorteil), des beschränkten Generalkonsens,
sowie in den Fällen der § 110 BGB (Taschengeld),
§ 112 BGB (Erwerbsgeschäft mit Einwilligung),
§ 113 BGB (Arbeitsverhältnis mit Einwilligung).
Kann ein Elternteil allein einwilligen?
Nach § 1629 12 BGB vertreten die Eltern das Kind erds. gemeinschaftlich.
Gesetzliche Ausnahme ist § 1629 I 3 BGB. Zur Passivertretung ist jeder Elternteil allein berechtigt, § 1629 I 2, 2. Hs. BGB.
Außerdem kann ein Elternteil den anderen bevollmächtigen, im Einzelfall die Vertretung auszuüben. Dies kann sich u.U. auch aus einer Funktionsteilung der Eltern ergeben.
Welche Arten der "Zustimmung" sind Ihnen bekannt?
Die vorherige Zustimmung (= Einwilligung) und die nachträgliche Zustimmung (= Genehmigung).
Welches sind die Rechtsfolgen der fehlenden erforderlichen Einwilligung der Eltern?
Einseitige Rechtsgeschäfte sind unheilbar unwirksam (vgl, § 111 S. 1 BGB).
Sonstige Rechtsgeschäfte sind zunächst schwebend unwirksam (§ 108 BGB).
Genehmigt der gesetzliche Vertreter, wird das Geschäft wirksam.
Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung, ist das Geschäft endgültig unwirksam.
Besteht der Schwebezustand bei Eintritt der Volljährigkeit noch, so kann der nunmehr Volliährige selbst genehmigen (§ 108 III BGB).
Was versteht man unter schwebender Unwirksamkeit?
Der Vertrag ist noch nicht endgültig wirksam, aber genehmigungsfähig.
Kann ein beschränkt Geschäftsfähiger einem gutgläubigen Dritten fremdes Eigentum verschaffen?
Ja, da es sich hierbei für den Mdj. nur um ein rechtlich neutrales Geschäft i.S.v. § 107 BGB handelt.
Kommt einem beschränkt Geschäftsfähigen der Besitz abhanden, wenn er ihn ohne den Willen der Eltern weitergibt?
Nein, weil der natürliche Besitzübertragungswille (Urteilsfähigkeit über die Weggabe) eines Mdj. das Abhandenkommen ausschließt.
Wann bringt ein Geschäft dem Minderjährigen nur "rechtlichen Vorteil"?
Nach bisher h.M. dann, wenn sich aus dem Geschäft keine unmittelbaren rechtlichen Nachteile ergeben,
mittelbare Rechtsnachteile blieben hiernach hingegen außer Betracht (z.B. Steuerpflicht).
Nach neuer BGH-Rspr. werden hingegen bestimmte Rechtsnachteile nicht erfasst, die nach ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des Mdj. mit sich bringen.
Ist der Erwerb eines Grundstücks, das mit einem Nießbrauch belastet ist, lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB?
Dies ist nach h.M. zu bejahen.
Zwar können den Eigentümer Verpflichtungen aus § 1049 BGB und aus § 1056 iVm § 566 BGB treffen, diese entstehen aber nur aufgrund besonderer Handlungen des Nießbrauchers.
Nach BGH-Rspr. ist der Erwerb jedenfalls dann vorteilhaft, wenn der Nießbraucher über § 1047 BGB hinaus auch die Kosten außergewöhnlicher Grundstückslasten zu tragen hat.
Bedarf die Erteilung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter einer bestimmten Form?
Die Genehmigung bedarf nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist (vgl. § 182 II BGB!), kann also auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
(P) beschränkte Geschäftsfähigkeit - § 107 BGB - nicht lediglich rechtlicher Vorteil -> Einwilligung nach § 108 BGB -> Mittelüberlassung als Einwilligung?
konkludente Generaleinwilligung -> widerspricht aber § 110 und dem Willen des gesetzlichen Vertreters
lediglich Zustimmung zu denjenigen Kausalgeschäften, die der MJ mit den Mitteln ERFÜLLEN KANN UND AUCH TATSÄCHLICH ERFÜLLT
! Erteilung der Einwilligung konkludent durch Geldmittelüberlassung - Vertrag erst wirksam, wenn MJ diesen erfüllt !
! Einwilligung zur Benutzung öffentlicher VerkMittels gilt iZw nicht für Schwarzfahrten !
Schutz des Minderjährigen bei GoA?
1. Rechtslage, wenn der Mdj. das Geschäft für einen anderen führt:
Die Aufwendungsersatzansprüche des Mdj. richten sich nach den §§ 683; 677 BGB bzw. 684; 818 BGB.
Ansprüche gegen den Mdj. richten sich nur nach § 682 BGB.
2. Rechtslage, wenn jemand das Geschäft für den Mdj. führt:
Ansprüche des Geschäftsführers gegen den mdj. Geschäftsherrn: aa. Aus §§ 683; 670 BGB nur, wenn die Geschäftsführung dem Willen der Eltern entspricht. bb. Ansonsten nach §§ 684; 818 BGB.
Die Ansprüche des mdj. Geschäftsherr richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen der GoA.
Schutz des Minderjährigen bei §§ 823 ff. BGB?
Hier erfolgt der Schutz nach §§ 827; 828 BGB.
Schutz des Minderjährigen bei §§ 812 ff. BGB?
Hier wird der Mdj. geschützt über den Begriff der Bösgläubigkeit i.S.v. § 819 BGB.
Es kommt nach hM darauf an, ob der Mdj. das Erlangte durch Eingriff oder Betrug erworben hat (dann § 828 BGB analog), oder ob ein sonstiger Fall des Leistungserwerbes durch den Mdj. vorliegt (dann § 166 I BGB analog).
Warum nimmt das Gesetz die Bereicherungshaftung eines nicht voll Geschäftsfähigen hin?
Die Bereicherungshaftung des Mdj. wird in Kauf genommen, weil er in der Regel nichts aus eigenem Vermögen herauszugeben hat.
Schutz des Minderjährigen bei Anwendung der §§ 987 ff. BGB?
Auch hier erfolgt der Schutz des Mdj. über den Begriff der Bösgläubigkeit i.S.v. § 990 BGB. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie bei § 819 BGB.
Stellt der Erwerb eines hypothekenbelasteten Grundstücks einen rechtlichen Nachteil dar?
Nein, weil die Hypothekenbelastung den Mdj. zu keiner Leistung aus seinem eigenen Vermögen verpflichtet.
Haftet der Minderjährige aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (c.i.c.)?
Der nicht voll Geschäftsfähige kann durch Aufnahme ernsthafter Vertragsverhandlungen kein vorvertragliches Schuldverhältnis begründen, sofern nicht der gesetzliche Vertreter seinem Handeln zugestimmt hat. Er haftet also grds. nicht aus c.i.c..
Was ist der rechtliche Nachteil bei einem Werkvertrag?
Werklohnzahlungspflicht § 631 BGB
Voraussetzungen einer wirksamen SV § 164 I BGB
Zulässigkeit
Eigene We
Offenkundigskeitsprinzip
Vertretungsmacht
Was ist lediglich rechtlich vorteilhaft und werden mittelbare Nachteile berücksichtigt?
Übereignung eines Gegenstandes, lediglich mittelbare Nachteile bleiben dabei unberücksichtigt
Bsp für ein Geschäft, das dem MJ lediglich rechtlich vorteilhaft ist (Schenkung oder die Übertragung von Rechten)
Wann ist ein RG für einen Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft?
e.A wirtschaftliche Betrachtungsweise (ablehnen, Wortlaut § 107 BGB)
a.A es ist allein auf die rechtlichen Folgen/ Wirkungen des Rechtsgeschäfts abzustellen (Folgen)
Wann ist ein schuldrechtlicher Vertrag lediglich rechtlich vorteilhaft?
Wenn der MJ daraus zu keiner Leistung verpflichtet wird
Ein schuldrechtlicher Schenkungsvertrag ist damit lediglich rechtlich vorteilhaft
Korrektur des Vertretungsverbots durch Gesamtbetrachtung oder teleologische Reduktion?
e.A Gesamtbetrachtung (dagegen spricht dass es ein Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip darstellt)
SchenkungsV unabhängig v.d. mgl. Rechtsnachteilen d. Verfügungsgeschäft wirksam
Wann bedarf es der Genehmigung durch das Familiengericht nicht?
Unentgeltlicher Eigentumserwerb durch den MJ
AB HIER LE 2.1
Auf welchen drei "Säulen" ruhen die Rechtsscheinsvollmachten?
(1) Rechtsschein
(2) Zurechnung
(3) Gutgläubigkeit des Vertragspartners im Hinblick auf die Vollmacht
Prüfung der Stellvertretung - (P) Vertretungsmacht
eigene WE
in fremden Namen
mit Vertretungsmacht
rechtsgeschäftlich - Vollmacht
wirksam erteilt
kein Erlöschen
Fortbestehen der Vollmacht nach RS-Grundsätzen
gesetzlich §§ 170 ff BGB
§§ 171, 172 BGB direkt
§§ 171, 172 BGB analog - wenn Vertreter eine vom Vertretenen ausgestellte Urkunde vorlegt, sich diese aber selbst verschafft hat -> RS müsste zurechenbar sein -> Zurechenbarkeitsgrund: Fahrlässigkeit -> positive RS Haftung erfordert aber eine bewusste und willentliche Mitteilung, Kundgabe, Aushändigung —> DAS FAHRLÄSSIGE ABHANDENKOMMEN EINER URKUNDE IST NICHT ZURECHENBAR
Duldungs-/Anscheinsvollmacht
Kein Ausschluss - § 181 BGB, Missbrauch der Vertretung
gesetzlich
Organe juristischer Personen, Gesellschafter einer Personengesellschaft
Vertreter bei geschäftsunfähigen
kein Ausschluss/Beschränkung
Skizzieren Sie die Rechtsscheinstatbestände der §§ 170-172 BGB?
(1) § 170 BGB:
Außenvollmachterteilung
Widerruf gegenüber Vertreter oder sonstiges Erlöschen (außer Außenwiderruf)
Fehlende Erlöschensanzeige gegenüber Vertragspartner
Gutgläubigkeit des Vertragspartners
(2) § 171 BGB:
Innenvollmacht
nach außen kundgemacht
Widerruf gegenüber Vertreter oder sonstiges Erlöschen der Vollmacht (außer Außenwiderruf)
Fehlender Widerruf der Kundgebung
(3) § 172 BGB:
Vollmachtsurkunde an Vertreter erteilt
Widerruf oder sonstiges Erlöschen der Vollmacht (außer Außenwiderruf)
Vollmachtsurkunde weder zurückgegeben noch für kraftlos erklärt
Vertreter legt Vollmachtsurkunde dem Vertragspartner vor
Gutgläubigkeit des Vertragspartners.
Können §§ 170-172 BGB analog angewandt werden, wenn die Vollmacht von vorneherein nicht wirksam entstanden oder durch Anfechtung rückwirkend erloschen ist?
Insoweit ist zu unterscheiden:
§ 170 BGB setzt eine wirksame erteilte Außenvollmacht voraus, da nur das Vertrauen auf den Fortbestand der Vollmacht geschützt wird; allerdings können im Falle einer nicht (wirksam) erteilten Vollmacht die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht eingreifen.
§§ 171, 172 BGB gelten auch, wenn eine Vollmacht nicht oder nicht wirksam erteilt worden ist.
Welcher Rechtsscheinstatbestand ist der Anscheins- und der Duldungsvollmacht gemeinsam?
Mehrfaches unbeanstandetes Auftreten eines Vertreters ohne Vertretungsmacht.
Was ist eine Anscheinsvollmacht?
Dann gegeben, wenn der Vertretene das Auftreten des vollmachtslosen Vertreters nicht kennt, sondern nur kennen müsste. Der Vertreter muss wiederholt im Namen des Vertretenen aufgetreten sein.
Was ist eine Duldungsvollmacht?
(1) Rechtsschein gem. Frage 4
(2) Vertretener duldet Auftreten des falschen Vertreters
(3) Gutgläubigkeit des Vertragspartners.
Eine Duldungsmacht liegt vor, wenn jemand wissentlich zulässt, dass ein anderer in der Regel wiederholt und während einer gewissen Dauer als sein Vertreter auftritt und der Vertragspartner diese Duldung dahin verstehen darf, dass dieser Vollmacht habe
Welcher Streit besteht über die Rechtsnatur der Duldungsvollmacht?
Ob es sich um eine
konkludente Vollmacht handelt (Teil der Lit.) oder um
eine Rechtsscheinsvollmacht (so h.M.).
Wo wirkt sich die Streitfrage aus?
Bei der Anfechtung. Dies ist nach h.M. ausgeschlossen, weil nur WE angefochten werden können
Welcher Streit besteht über die Rechtswirkung der Anscheinsvollmacht?
Ob aus ihr eine
positive Erfüllungshaftung abgeleitet werden kann (so die Rspr. und ein Teil der Lit.) oder ob nur
ein Anspruch aus §§ 280 I i.V.m. 311 II, III, 241 II BGB (cic) besteht.
Ist ein Vertreter zur Anfechtung des von ihm abgeschlossenen Geschäfts befugt?
Ja, wenn
(1) hierzu ebenfalls Vertretungsmacht besteht oder
(2) wenn er sonst nach § 179 BGB selbst haften würde.
Erläutern Sie den Begriff "Verein”.
Der Begriff ist im BGB nicht definiert, wird vielmehr vorausgesetzt.
Nach h. M. handelt es sich um einen auf Dauer angelegten, körperschaftlich organisierten Zusammenschluss von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen.
In wessen Person muss im Falle einer Stellvertretung mit anschließender Anfechtung der Anfechtungsgrund bestehen?
In der Person des Vertreters (§ 166 I BGB)
Wann erlischt die Vollmacht?
Hier ist wie folgt zu unterscheiden:
(1) § 168 S. 1 BGB
(2) § 168 S. 2 BGB
(3) Bedingung; Befristung
(4) Verbrauch
(5) Verzicht des Vertreters
(6) Geschäftsunfähigkeit des Vertreters
(7) Insolvenz des Vertretenen (§§ 80 ff.InsO)
(8) Anfechtung der Vollmacht
Aus wessen Sicht ist eine WE im Falle einer Stellvertretung auszulegen?
Aus Sicht des Vertreters, § 166 I BGB.
Auf wessen Sicht kommt es bei Einschaltung eines Empfangsboten an?
Auf die Sicht des Vertretenen.
Kann ein Vertreter im eigenen Namen Untervollmacht erteilen?
Dies ist umstritten. Die Rechtsprechung bejaht dies, da die Rechtswirkungen des vom Untervertreter geschlossenen Geschäfts gleichsam "durch den Hauptvertreter hindurch" gehen (BGHZ 68, 391, 394).
Haftet der Untervertreter nach § 179 BGB, wenn der Hauptvertreter keine Vollmacht zur Unterbevollmächtigung hatte?
Nach der Rechtsprechung haftet der Untervertreter nur bei verdeckter mehrstufiger Vertretung nach § 179 BGB.
Wurde dem Vertragspartner das Untervertretungsverhältnis offen gelegt, haftet nur der Hauptvertreter, da der Vertragspartner nur auf die wirksame Unterbevollmächtigung durch den Hauptvertreter vertrauen darf (BGHZ 68, 391).
Haftet der Untervertreter nach § 179 BGB, wenn nur die Untervollmacht mangelhaft ist?
In diesem Fall haftet der Unterbevollmächtigte unstreitig nach § 179 BGB.
Invitatio da offerendum eine WE?
Keine Willenserklärung, weil es am Rechtsbindungswille fehlt
Ein Irrtum taucht in der Klausur immer zweimal auf, wo?
Einigung (Angebot / Annahme)
Anfechtung
zur c.i.c -> Wann kommt mit dem Vetretenen ein vorvertragliches SV zustande?
Nur dann, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hatte
Schema § 179 BGB
A. Anspruch entstanden
Vertreter
Vertragsabschluss
ohne Vertretungsmacht
Verweigerung der Genehmigung
Vetreter muss positive Kenntnis vom Fehlen seiner Vertretungsmacht haben
B. Anspruch § 179 III BGB ausgeschlossen
C. Rechtsfolge: Wahl zur Erfüllung oder zum SE
Aufbau - Inhalt der Willenserklärung prüfen
Was gilt? Das Erklärte oder das Gewollte?
Objektiv
a) Handlungswille (wenn (-) dann keine Willenserklärung)
b) Rechtsbindungswille
c) Geschäftswille
Subjektiv
a) Handlungswille
—> es gilt das Erklärte
Schadensersatz - positives und negatives Interesse
§ 179 Abs. 1 - positives Interesse -> Erfüllung super Vertrag (+)
§ 122 / § 179 II / c.i.c. - negatives Interesse -> gar kein Vertrag (-) = Vertrauensschaden
Hat der vollmachtlose Vertreter ein eigenes Anfechtungsrecht?
Grundsätzlich steht das Anfechtungsrecht, nur dem Vertretenen zu stellen. Ihn treffen primär die Rechtsfolgen aus dem abgeschlossenen Vertrag.
Da jedoch im Falle der Vertretung ohne Vertretungsmacht das Rechtsgeschäft gerade keine Wirksamkeit für den Vertretenen entfaltet, ist es nur konsequent nun dem allein haftenden Vertreter das Anfechtungsrecht zu geben.
Definition Irrtum
Was ist das charakteristische an einem Inhaltsirrtum?
Irrtum ist das unbewusste auseinanderfallen von Wille und Erklärung
Für den Inhaltsirrtum ist charakteristisch, dass der Erklärende weiß, was er sagt, aber nicht weiß, was er damit sagt
AB HIER LE 2.2
Welche Regelungen gelten für das Zustandekommen von Kaufverträgen im Internet?
Für das Zustandekommen von Rechtsgeschäften im Internet gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 145 f., BGB ohne dass es eines Rückgriffs auf die §§ 312 ff. BGB bedarf.
Stellen die „Angebote" auf der Homepage eines Internetkaufhaus ein rechtlich verbindliches Angebot i.S.d. § 145 BGB dar?
Nach h.M. handelt es sich nach der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers bei solchen Angeboten" noch nicht um verbindliche Angebote i.S.d. § 145 BGB, sondern um eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots („invitatio ad offerendum*).
Liegt ein verbindliches Angebot vor, wenn im Internet Software zum Download „angeboten" wird?
Dies wird teilweise bejaht, da der Verkäufer seinen Bestand nicht prüfen muss, weil die Leistungserbringung unbegrenzt möglich ist.
Demgegenüber wird jedoch zum Teil auch in diesen Fällen ein verbindliches Angebot verneint.Nach dieser Sichtweise entspricht es nämlich nicht dem Interesse des Verkäufers, wenn er bei Annahme durch den Kunden zur Erbringung der Leistung verpflichtet wäre, ohne zuvor die Zahlungsfähigkeit sichergestellt zu haben.
Welches Abgrenzungsproblem stellt sich, wenn ein Kaufangebot mittels eMail durch eine automatisierte Computererklärung (.Mail-Link*) des Verkäufers ohne ausdrückliche Erklärung der Annahme bestätigt wird?
In diesem Fall ist zu klären, ob es sich um eine konkludente Annahmeerklärung des Verkäufers handelt oder nur um eine Bestätigung des Empfangs des Angebots gem. § 3121 I Nr. 3 BGB.
Stellt eine Antwort-eMail des Verkäufers nach einer mittels eMail erfolgten Bestellung, in dem es unter Bezugnahme auf die Auftragsnummer heißt: „Vielen Dank für Ihren Auftrag, den wir so schnell als möglich ausführen werden" eine Annahme dar?
Dies ist umstritten.
Nach h.M. ist diese Erklärung aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers als konkludente Annahme zu verstehen, wenn ein ausdrücklicher Hinweis fehlt, dass die Erklärung nur als Bestätigung des Empfangs zu werten sei.
Wann kommt der Vertrag zustande, wenn eine Antwortemail nur eine Mitteilung des Antragseingangs gem. § 312i I Nr. 3 BGB beinhaltet?
Nach der Rspr. kommt in diesem Fall der Vertrag erst mit der Lieferung der bestellten Ware zustande.
Sind die Anfechtungsregeln auf eine automatisierte, vom Computer erstellte Erklärung anwendbar?
Nach der Rspr. ist dies zu bejahen, denn jede automatisierte Computererklärung hat ihren Ursprung in einer menschlichen Handlung, die vom Erklärenden veranlasst wurde und die auf seinen Willen zurückgeht.
Wie ist der Anfechtungsgrund des § 120 BGB systematisch einzuordnen?
§ 120 BGB stellt die irrtümlich unrichtig übermittelte Erklärung dem Irrtum in der Erklärungshandlung (§ 119 I 2.Fall BGB) gleich. Die Besonderheit besteht nur darin, dass zur Übermittlung ein Erklärungsbote eingeschaltet worden ist und dieser die Erklärung unbewusst unrichtig übermittelt.
Ist eine automatisierte Annahmeerklärung eines Verkäufers anfechtbar, wenn aufgrund einer unrichtigen Übermittlung des von ihm eingeschalteten Providers seine Homepage mit dem Warenangebot fehlerhaft war?
Nach Ansicht der Rspr. ist dies zu bejahen, da die unrichtige Übermittlung der invitatio ad offerendum bei der automatisch erstellten und elektronisch übermittelten Annahmeerklärung noch fortwirkt.
Erfolgt bei einer Internet-Versteigerung bei ebay der Vertragsschluss gem. § 156 BGB?
Die Regelung des § 156 BGB ist insoweit nicht direkt anwendbar, da der Vertragsschluss nicht durch Zuschlag sonder durch Zeitablauf erfolgt.
Auch eine analoge Anwendung scheidet aus, da der bloße Zeitablauf keine Willenserklärung ist, diese auch nicht ersetzen kann.
Stellt bei einer Versteigerung im Internet die Freischaltung der Angebotsseite bereits ein verbindliches Angebot dar
Nach ganz h M. ist in der Freischaltung der Angebotsseite nicht lediglich eine unverbindliche invitatio ad offerendum, sondern bereits eine verbindliche auf den Kaufvertragsschluss gerichtete WE (Angebot oder vorweggenommene Annahme) zu sehen.
Ist bei einer Internetversteigerung die Regelung des § 315 BGB einschlägig?
Eine Beschränkung der Erklärung des Verkäufers auf Gebote im Rahmen der Billigkeit folgt nicht aus § 315 BGB, da die Parteien ausdrücklich eine andere Regelung hinsichtlich der Leistungsbestimmung - nämlich durch Bieterwettstreit - getroffen haben und somit ein Zweifelsfall i.S.d. § 315 BGB nicht vorliegt.
Welche Probleme stellen sich bei der Anfechtung eines Verkäufers einer Internetversteigerung gem. § 119 I 2. Alt. BGB, gestützt auf die fehlerhafte Eingabe eines zu niedrigen Startpreises, wenn das Höchstgebot über dem eigentlich geplanten Startbetrag liegt?
Insoweit stellt sich zum einen die Frage der Ursächlichkeit des Irrtums (vgl. § 119 1 BGB a.E) und zum anderen die Frage des Beginns der Anfechtungsfrist (vgl. § 121 BGB; Auktionsbeginn oder Auktionsende).
Liegt bei einer Internetversteigerung, bei der Wert der Kaufsache erheblich vom Höchstgebot abweicht, ein wucherähnliches Geschäft i.S.d. § 138 I BGB vor?
Dies ist nach in der Rspr. vertretener Ansicht zu verneinen, da bei Internet-Auktionen nicht allein auf das Verhältnis von Preis und Leistung abgestellt werden kann, da sich die Teilnehmer an einer solchen Auktion in der Regel bewusst sind, dass die Ermittlung der Höhe der Gegenleistung von anderen Faktoren als allein dem üblichen Marktwert eines Artikels abhängt.
Fehlt es bei einer Internetversteigerung an einer Verbindlichkeit, da ein Spiel i.S.d. § 762 BGB vorliegt?
Nein, da zwar wie beim Spiel eine gewisse Zufälligkeit gegeben ist, diese jedoch durch den ernsthaften wirtschaftlichen Zweck überlagert wird, den die Parteien verfolgen.
Welche Möglichkeiten kommen grds. in Betracht, wenn der Ersteigerer bei einer Internetversteigerung sich vom Vertrag wieder lösen will?
Anfechtung, Rücktritt bzw. Widerruf.
Woraus kann sich bei einer Internetversteigerung ein Widerrufsrecht ergeben?
Als Widerrufsgrund kommt - bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages (vgl. §§ 312 I, 312c BGB) - § 312g I BGB i.V.m. § 355 BGB in Betracht.
Ist bei einer Internetversteigerung das Widerrufsrecht des § 312g I BGB gem. § 312g II Nr. 10 BGB ausgeschlossen?
Nach h.M. nicht, da § 312g II Nr. 10 BGB weder direkt (da keine Versteigerung iS.d. § 156 BGB) noch analog (da keine planwidrige Regelungslücke) anzuwenden ist.
AB HIER LE 3
Welche Regeln finden bei einem Tauschvertrag Anwendung?
Gem. § 480 BGB gelten für den Tauschvertrag die Vorschriften über den Kauf entsprechend.
Was versteht man unter dem sog. positiven Interesse?
Das positive Interesse bezeichnet das sog. Erfüllungsinteresse. Hierbei sind alle Schadensposten zu ersetzen, die daraus resultieren, dass es nicht zur Erfüllung gekommen ist, der Geschädigte ist gemäß § 249 I BGB daher so zu stellen, als wäre es noch zu einem Leistungsaustausch gekommen.
Wie bestimmt die sog. Surrogationstheorie den zu ersetzenden Schaden?
Nach der sog. Surrogationstheorie sind die vereinbarten Leistungspflichten, soweit sie erbracht werden können, noch zu erbringen; soweit dies nicht der Fall ist, wird der Primärleistungsanspruch durch einen Schadensersatzanspruch in Geld (also durch ein Surrogat) ersetzt.
Wie bestimmt sich nach der sog. Differenztheorie der Schadensersatz?
Nach dem Ansatz der sog. Differenztheorie sind beide Leistungspflichten nicht mehr zu erfüllen, sodass der Gläubiger des Schadensersatzanspruchs nur einen Schadensersatzanspruch in Geld in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung hat.
Was besagt die sog. abgeschwächte Differenztheorie?
Nach der sog. abgeschwächten Differenztheorie hat der Gläubiger des leistungsgestörten Anspruchs bei einem gegenseitigen Vertrag ein Wahlrecht zwischen der Surrogations- und der Differenztheorie.
Welche 3 grundlegenden Fragen können sich bei einer Klausur mit Unmöglichkeitsproblemen stellen?
(1) Was passiert mit der Leistungspflicht des Schuldners?
(2) Muss der Schuldner Schadensersatz leisten / hat der Gläubiger andere Rechte?
(3) (Nur bei gegenseitigem Vertrag!) Muss der Gläubiger seine Gegenleistung erbringen?
Wo ist die Frage der Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht bei Unmöglichkeit geregelt?
Die Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht ist in § 275 I-III BGB geregelt.
Wie wirkt sich die Leistungsbefreiung des Schuldners bei einem gegenseitigen Vertrag auf die Gegenleistungspflicht des Gläubigers aus?
Grundsätzlich wird der Gläubiger von seiner Gegenleistungspflicht auch frei (§ 326 I BGB). Ausnahmen hierzu finden sich in § 326 II und III BGB oder §§ 446, 447 / 644, 645 / 615 BGB.
Was sind die wichtigsten Sekundärrechte des Gläubigers bei Unmöglichkeit auf Seiten des Schuldners?
Die wichtigsten Gläubigerrechte sind die Schadensersatzansprüche gem. § 311a II BGB (anfängliche Unmöglichkeit)
bzw. §§ 280 I, III, 283 BGB (nachträgliche Unmöglichkeit) sowie das Rücktrittsrecht gem. § 326 V BGB.
Wann kann bei einer Gattungsschuld Unmöglichkeit eintreten?
Der Gattungsschuldner wird erst von seiner Leistungsverpflichtung infolge Unmöglichkeit frei, wenn die gesamte Gattung (oder bei der beschränkten Gattungsschuld dieser Teil der Gattung) untergeht oder wenn die Sache aus der Gattung bereits ausgesondert ist und nach Konkretisierung (§ 243 II BGB) oder nach dem Annahmeverzug des Gläubigers (§ 300 II BGB) untergeht.
Ist die Geldschuld als Gattungsschuld einzuordnen?
Die h.M. begreift die Geldsummenschuld nicht als Gattungsschuld, als (neben der Stückschuld) einem Unterfall der Sachschuld, sondern als Wertverschaffungsschuld. Der Schuldner hat daher dem Gläubiger in der durch den Nennbetrag ausgedrückten Höhe Vermögensmacht zu verschaffen. Das bedeutet, dass die Geldschuld keine Gattungs-schuld ist.
Wann kommt auch bei einer Geldschuld eine Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht in Betracht?
Dies kommt nach einem Übergang der Leistungsgefahr gem. § 300 II BGB, welcher bei Geldschulden analog anwendbar ist, in Betracht.
Was sind die Voraussetzungen des Annahmeverzugs gem. §§ 293 ff. BGB?
(1) Erfüllbarer Anspruch des Gläubigers;
(2) Angebot des Schuldners (§§ 294-296 BGB);
(3) Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger;
(4) Schuldner ist zur Leistung bereit und imstande, § 297 BGB; beachte: Vertretenmüssen ist nicht erforderlich (Obliegenheitsverletzung!).
Wo ist die sog. wirtschaftliche Unmöglichkeit geregelt?
§ 313 BGB erfasst die sog. wirtschaftliche Unmöglichkeit, d.h. Verträge bei denen die Leistung einen Mehraufwand erfordert, der dem Schuldner im Hinblick auf dessen Leistungsfähigkeit nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist eine Anwendung des § 275 II BGB ausgeschlossen!
Worin ist die für den Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB relevante Pflichtverletzung zu sehen?
Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass insoweit in der Nichtleistung bei Fälligkeit die Pflichtverletzung zu erblicken sei. Nach zutreffender Ansicht ist hingegen die für den Anspruch aus § 280 I, II i.V.m. § 286 BGB relevante, haftungsbegründende Pflichtverletzung in der Nichtleistung trotz Mahnung (§ 286 BGB) zu sehen
Wie ist das Verhältnis zwischen der Anfechtung des Käufers nach § 119 II BGB und seinen Gewährleistungsrechten gem. § 437 BGB zu beurteilen?
§ 119 II BGB ist nicht anwendbar, wenn die Mängelgewährleistungsvorschriften des Kaufrechts gem. §§ 434 ff. BGB tatbestandlich eingreifen. Dies ergibt sich bei systematischer Auslegung des Gesetzes.
Ist § 119 II BGB beim sog. Doppelirrtum anwendbar?
Überwiegend wird davon ausgegangen, dass die §§ 119 ff. BGB nur den einseitigen Irrtum regeln und hinsichtlich des beidseitigen Irrtums teleologisch zu reduzieren sind. Nach dieser Auffassung sind beim Doppelirrtum die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 II, I BGB) anzuwenden.
Welche Frage stellt sich bei der Anfechtung des Verfügungsgeschäft gem § 119 II BGB?
Fraglich ist, ob eine Eigenschaft i.S.d. § 119 II BGB auch für die Übereignungserklärung im Rahmen des § 929 S. 1 BGB verkehrswesentlich ist. Beschränkt man nämlich den Inhalt des Verfügungsgeschäfts wegen des Abstraktions-prinzips darauf, die Verfügungswirkungen herbeizuführen und den Verfügungsgegenstand und die an der Verfügung beteiligten Personen zu bestimmen, dann ist der Intum über eine solche Eigenschaft der Kaufsache für die Anfechtung des Verfügungsgeschäfts nicht verkehrswesentlich. Nach h.M. gilt aber: Fallen beide Geschäfte in einem Willensakt zusammen (sog. Fehleridentität), besteht bzgl. beider Rechtsgeschäfte ein Anfechtungsrecht.
AB HIER LE 4
Welche Fälle der Unmöglichkeit erfasst die Regelung des § 275 I BGB?
§ 275 I BGB erfasst die tatsächlich bestehende (.wirkliche") Unmöglichkeit. Diese Vorschrift regelt nunmehr die Fälle der: objektiven und subjektiven (vgl.: „für den Schuldner oder für jedermann"), anfänglichen und nachträglichen („unmöglich ist*) sowie der vollständigen und teilweisen („soweit") Unmöglichkeit!
Was versteht man unter faktischer/praktischer bzw. persönlicher Unmöglichkeit? Wo sind diese Fälle gesetzlich geregelt?
§ 275 Il und III BGB erfassen die faktische/praktische sowie persönliche Unmöglichkeit, d.h. die Falle, in denen die Behebung des Leistungshindernisses zwar tatsächlich möglich, die Leistung aber nur mit erheblichen Aufwendungen und Anstrengungen verbunden wäre, die kein vernünftiger Gläubiger ernsthaft erwarten kann.
Erfasst die Regelung der § 275 II, III BGB den Fall der sog. wirtschaftlichen Unmöglichkeit?
Nein, die Fälle der sog. wirtschaft. Unmöglichkeit werden von den Regeln der SGG - nunmehr in § 313 BGB kodifiziert - erfasst.
Schuldet der Schuldner im Fall des anfänglichen Leistungshindernisses SE?
Im Falle eines anfänglichen Leistungshindernisses haftet der Schuldner gem. § 311a II BGB auf Schadensersatz. Da in § 311a II nicht auf § 280 I BGB Bezug genommen wird, stellt § 311a II BGB eine eigene Anspruchsgrundlage und nicht nur einen Unterfall des § 280 I BGB dar.
Was ist der Anknüpfungspunkt für eine Schadensersatzhaftung bei § 311a II
Den Gegenstand des Vorwurfs gegen den Schuldner im Falle des § 311a II BGB bildet nicht dessen Leistungsunvermögen (von der Leistungspflicht ist der Schuldner gem. § 275 BGB befreit), sondern das Leistungsversprechen selbst (Garantiegedanke!)!
Wonach haftet der Schuldner im Fall des nachträglichen Leistungshindernisses auf Schadensersatz?
Grds. besteht ein Schadensersatzanspruch „soweit" die Primärleistungspflicht des Schuldners nach § 275 BGB nicht besteht gem. §§ 280 I, III i.V.m. 283 S. 1 BGB, d.h.: bei vollständiger Unmöglichkeit kann Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt werden; bei teilweiser Unmöglichkeit kann hingegen grds. nur Schadensersatz wegen des leistungsgestörten Teils verlangt werden - im Übrigen ist hingegen der Vertrag zu erfüllen (sog. „kleiner Schadensersatz”).
Ausnahmsweise kann jedoch auch bei Vorliegen lediglich einer teilweisen Unmöglichkeit Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt werden (sog. „großer Schadensersatz”) - jedoch nur unter den zusätzlichen Vss. des §§ 283 S. 2 i.V.m. 281 I 2 BGB.
Wie wirkt sich das Freiwerden des Schuldners von seiner Leistungspflicht gem. § 275 BGB im gegenseitigen Vertrag auf die Gegenleistungspflicht des Gläubigers aus?
bei gegenseitigen Verträgen, dass der Gläubiger kraft Gesetzes von der Gegenleistungspflicht frei wird, „soweit" der Schuldner von der Leistungspflicht gem. § 275 BGB frei geworden ist (§ 326 I BGB).
Der Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung bleibt jedoch bestehen, wenn die sog. Preisgefahr auf den Gläubiger übergegangen ist. Ein solcher Übergang der Gegenleistungs-gefahr kann sich aus §§ 446, 447 BGB (Kaufrecht), §§ 644, 645 BGB (Werkrecht) und allgemein aus §§ 326 II, III BGB ergeben. Daneben hat der Gläubiger noch ein RR nach § 326 V BGB.
Welche Bedeutung hat die Regelung des § 326 I 2 BGB?
§ 326 I2 BGB stellt klar, dass bei einer Schlechtleistung, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, die Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung nicht bereits automatisch erlischt.
Kann der Gläubiger bei Vorliegen einer Teilunmöglichkeit vom ganzen Vertrag zurücktreten bzw. in diesem Fall den sog. großen SE verlangen?
Rücktritt:
§§ 326 V iVm 323 V 1 BGB
Großer SE
anfängliche teilweise Unmöglichkeit: §§ 311a II 3 iVm 281 I 2
nachträgliche teilwesie Unmöglichkeit: §§ 283 S.2 iVm 281 I 2 BGB
Was sind die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs?
Fälliger, durchsetzbarer Anspruch.
Verzugsauslösender Umstand - grds. Mahnung, § 286 I 1 BGB, außer wenn entbehrlich, § 286 II oder III BGB.
Nichtvornahme der Leitungshandlung.
Vertretenmüssen des Schuldners, § 286 IV BGB.
Reicht bereits eine kalendermäßig berechenbare Zeitbestimmung für die Entbehrlichkeit der Mahnung aus?
§ 286 II Nr. 2 BGB
„Ereignisses”: Kündigung, Lieferung, Rechnungserteilung,
Können Sie Fallgruppen für die Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 II Nr. 4 BGB nennen?
Unter Nr. 4 fallen insbes.:
Selbstmahnung des Schuldners (der durch die eigene Ankündigung des Leistungstermins die Mahnung durch den Gläubiger verhindert);
eilbedürftige Pflichten (z.B. Reparatur des Wasserrohrbruchs oder Aufklärungs- und Warnpflichten, die sofort erfüllt werden müssen, um drohende Schäden zu verhindern).
In welchem Verhältnis steht die Regelung des § 286 III BGB zu der des § 286 I 1 BGB? Welche Einschränkung ist bei deren Anwendung zu beachten?
Nach § 286 III BGB gilt auch für Entgeltforderungen wieder das Mahnungssystem, das durch die 30-Tagesregelung lediglich ergänzt wird.
Bei jeder Art von Geldforderungen kann Verzug durch Mahnung (oder natürlich auch durch kalendermäßige Leistungszeitbestimmung) eintreten -> er tritt aber spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt einer Rechnung ein! Anders als früher gilt
§ 286 III BGB gilt nur für „Entgeltforderungen"
Wonach bestimmt sich der Ersatz des sog. Verzögerungsschadens?
§§ 280 I, II, 286 BGB.
Wo ist der Schadensersatz statt der Leistung im Fall der Leistungsverzögerung bzw. des Schuldnerverzugs geregelt?
Anspruchsgrundlage ist hier §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Alt. BGB.
Hat der Gläubiger im Fall der Verzögerung der Leistung ein Rücktrittsrecht?
Ja, gem. § 323 I 1. Alt BGB (beachte bei sog. Teilverzögerung die Regelung des § 323 V 1 BGB).
Wann geht der Anspruch des Gläubigers auf die Primärleistung unter?
Gem. § 281 IV BGB erlischt der Anspruch des Gläubigers auf die Primärleistung mit dem Verlangen des Gläubigers nach Schadensersatz statt der Leistung bzw. durch Erklärung des Rücktritts gem. §§ 349, 323 I, 1Alt BGB (d.h. nicht bereits mit Ablauf der gem. § 281 BGB bzw. § 323 I BGB gesetzten Frist!)
In welchem Verhältnis steht der SE-Anspruch des Gläubigers gem. §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Alt BGB zum Rücktrittsrecht aus § 323 I 1. Alt. BGB?
Der Gläubiger kann beides nebeneinander geltend machen, vgl. § 325 BGB!
§ 326 I 1 - Einwendung oder Einrede?
Rechtsvernichtende Einwendung
zur Gattungsschuld:
Leistungsgegenstand zunächst relativ unbestimmt
geschuldet wird irgendeine Sache von der Art und Gattung
diese Pflicht kann der Schuldner immer erfüllen, so dass Unmöglichkeit ausgeschlossen ist, es sei denn die Gattung ist erschöpft
Gattungsschuldner wird erst von seiner Leistungsverpflichtung infolge Unmöglichkeit frei, wenn die gesamte Gattung untergeht oder wenn die Sache aus der Gattung bereits ausgesondert ist und nach Konkretisierung (§ 243 II) oder nach dem Annahmeverzug des Gläubigers (§ 300 II) untergeht
Wann beschränkt sich bei der Gattungsschuld die Schuld auf eine ganz bestimmte Sache?
Konkretisierung § 243 II
Annahmeverzug
Wann liegt ein grobes Missverhältnis im Sinne von § 275 II vor?
e.A prozentuale Werte
110% vom Schuldner nicht zu vertretendes Leistungshindernis
120% Vertretenmüssen ohne Verschulden
130% einfache Fahrlässigkeit
140% grobe Fahrlässigkeit
150% Vorsatz)
a.A grobes Missverhältnis muss ein unmöglichkeitsähnliches Ausmaß erreicht haben
INFO
Unmöglichkeit und Verzug schließen sich gegenseitig aus
Worin ist die Pflichtverletzung bei §§ 280 I, II, 286 zu sehen?
e.A: Nichtleistung trotz Fäligkeit
a.A (Folgen) Nichtleistung trotz Mahnung
Wonach bestimmt sich die Fälligkeit?
bestimmt sich nach der Leistungszeit. Sie ist gegeben, wenn der Gläubiger die Leistung zu fordern berechtigt ist
Definition: Mahnung
ernsthafte Leistungsaufforderung
Verkehrswesentliche Eigenschaft § 119 II
Definition: Eigenschaft
Definition: verkehrswesentlich
Eigenschaft iSd § 119 II sind alle natürlichen Beschaffenheitsmerkmale sowie alle gegenwärtigen, tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt von gewisser Dauer, die in der Sache selbst ihren Grund haben, also alle gegenwärtigen wertbildenden Merkmale von gewisser Dauer
verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft dann, wenn sie für das konkrete RG zugrundegelgt wurde (Vertragswesentlichkeit), weil sie vertraglich vereinbart wurde
Wann reicht eine einseitige Vorstellung von der Eigenschaft aus?
Wenn es sich von selbst versteht, dass diese Eigenschaft von entscheidender Bedeutung für das RG ist
Wann ist § 119 II nicht anwendbar?
wenn Mängelgewährleistungsvorschrit tatbestandlich eingreifen -> ergibt sich aus der systematischen Anlegung des Gesetzes
Konkurrenzen zu den Mängelpflichten des Verkäufers
Konkurrenzen zur Störung der Geschäftsgrundlage § 313 BGB eines schuldrechtlichen Vertrags - (P) Doppelirrtum
Wessen Rechte werden durch die Mängelgewährleistungsrechte des Kaufrechts geregelt?
Die des KÄUFERS
AB HIER LE 5
Wird im Kaufrecht mit der Regelung der § 434 II 2, III 2 BGB jede Zuweniglieferung erfasst?
Mankolieferung = Sachmangel
nur die unbewusste Zuweniglieferung (verdeckte Mankolieferung) erfasst, bei der aus Sicht eines objektiven Empfängers der Verkäufer seine Leistungspflicht vollständig erfüllen wollte.
In welchen Fallgruppen stellt sich das Problem des sog. großen bzw. kleinen Schadensersatzes?
Teilleistungsstörungen (Teil-Verzögerung und Teil-Unmöglichkeit)
Schlechtleistung.
Wo ist der große Schadensersatz (Schadensersatz statt der ganzen Leistung) im Fall der Teilleistungsstörungen geregelt?
Teil-Verzögerung: § 281 I 2 BGB,
Teil-Unmöglichkeit: § 311a II 3 BGB bzw. § 283 S. 2 BGB verwiesen.
Wo ist der große Schadensersatz (Schadensersatz statt der ganzen Leistung) im Fall der Schlechtleistung geregelt?
§ 281 I 1 Alt. 2, S. 3
Ist bei einer Teil-Verzögerung bzw. Teil-Unmöglichkeit ein Rücktritt vom ganzen Vertrag möglich?
Teil-Verzögerung: § 323 V 1 BGB möglich.
Teil-Unmöglichkeit von § 326 V 2.HS BGB verwiesen
Was bedeutet der Begriff „absolutes Fixgeschäft* und wo ist dieses geregelt?
Leistungszeit von überragender Bedeutung ist
Leistung nur zu einer bestimmten Zeit, danach aber überhaupt nicht mehr erbracht werden kann, weil sie jetzt eine völlig andere wäre, mit der der Leistungszweck des Gläubigers unter keinen Umständen mehr verwirklicht werden kann.
Im Gesetz nicht geregelt, Regeln über die Unmöglichkeit angewandt.
Was versteht man unter einem ,,relativen Fixgeschäft” und wo ist dieses geregelt?
Leistung soll zu einer bestimmten Zeit, innerhalb eines bestimmten Zeitraums erbracht werden
Leistung bleibt nach dem Zeitablauf noch nachholbar
§§ 323 II Nr. 2 BGB, 376 HGB
Kann der Käufer unter dem Gesichtspunkt des sog. großen Schadensersatzes auch Rückzahlung des von ihm bereits gezahlten Kaufpreises verlangen?
Die h.M. bejaht die Rückzahlung des Kaufpreises (bzw. eines entsprechenden Geldbetrages) mit einem Anspruch auf großen Schadensersatz.
Mittlerweile wird jedoch auch die Gegenansicht vertreten, wonach die Gegenleistung nur nach den §§ 346 ff. BGB zurückgefordert werden kann, da diese Normen insoweit eine abschl. Sonderreglung für die Rückabwicklung der empfangenen Gegenleistung darstellen.
Welcher Schaden wird mit dem Anspruch aus §§ 280 I und II, 286 BGB ersetzt?
Verzögerungsschaden, der aus der Verspätung der Leistung resultiert ersetzt
Schadensersatzes neben der Leistung.
Können Sie die gesetzlichen Rücktrittsgründe des allgemeinen Leistungsstörungsrechts benennen?
§ 313 III 1 BGB (SGG, wenn Vertragsanpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist).
§ 323 I 1. Alt. BGB (bei Verzögerung der Leistung);
§ 323 I 2. Alt. BGB (bei Schlechtleistung, wenn die Nacherfüllung möglich ist);
§ 324 BGB (bei Verletzung einer Nebenpflicht, § 241 II BGB);
§ 326 V BGB i.V.m. § 323 I 2. Alt. BGB (bei Schlechtleistung, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist);
§ 326 V BGB (bei Unmöglichkeit der Leistung;
Können Sie gesetzliche Rücktrittsgründe des besonderen Schuldrechts nennen?
Kaufrecht:
§ 437 Nr. 2 i.V.m. § 323 -> Nacherfüllung möglich
§ 437 Nr. 2 i.V.m. § 326 V -> Nacherfüllung unmöglich
Werkvertragsrecht:
§ 634 Nr. 3 i.V.m. § 323 -> Nacherfüllung möglich
§ 634 Nr. 3 i.V.m. § 326 V ->Nacherfüllung unmöglich
In welchem Verhältnis steht das Rücktrittsrecht des Gläubigers zu seinem Schadensersatzanspruch wegen der Pflichtverletzung?
§ 325 BGB
Welche Wirkungen hat der Rücktritt?
Der Rücktritt hat zwei Wirkungen
Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB;
noch bestehende Erfüllungsansprüche erlöschen
Ist auch dann ein Rücktritt möglich, wenn der Rücktrittsberechtigte seinerseits die empfangene Leistung nicht mehr zurückgeben kann?
Ja
Wann ist die Wertersatzpflicht des Rückgewährschuldners ausgeschlossen?
§ 346 III 1 BGB regelt, wann die Wertersatzpflicht nach § 346 II BGB ausgeschlossen ist. Beachte insoweit insbesondere die Regelung des Absatz 3 S. 1 Nr. 3 BGB!
Muss der Rückgewährschuldner auch sog. fiktive Nutzungen herausgeben?
347 I 1 BGB
beachte, wenn es sich um einen gesetzlichen Rücktritt und um den Berechtigten handelt, die Regelung des § 347 I 2 BGB!
Stehen dem Rückgewährschuldner Verwendungsersatzansprüche zu?
Aus § 347 II BGB ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen des Rückgewährschuldners.
Wonach richten sich Schadensersatzansprüche des Rückgewährgläubigers?
§ 346 IV BGB enthält eine Klarstellung, dass für Schadensersatzansprüche die Regeln des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (§§ 280 ff. BGB) gelten sollen.
Ist die Lieferung einer zu geringen Menge als Sachmangel anzusehen?
JA
Was erfasst § 326 I 1 BGB für Unmöglichkeiten?
vollständige
teilweise
Nenne Indizien für das Vorliegen eines Fixgeschäfts
Fixklauseln: fix, prompt, genau, präzise. —> jeder Zweifel wirkt sich gegen die Annahme eines Fixgeschäfts aus
Interesse an einer zeitgerechten Leistung ausdrücklich und eindeutig zum Ausdruck kommen
Wie nennt man das, wenn man bevor man den Rücktritt erklärt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzt?
Vorrang des Erfüllungsanspruchs
Wann liegt Teilverzögerung vor?
Wenn die Leistung nicht nur begrifflich, sondern nach dem Vertragszweck auch rechtlich teilbar ist
Was ist die Rechtsfolge von § 326 V 1
Grundsätzlich Teilrücktritt (Beschränkung der Vertragsaufhebung auf einen Teil unter Aufrechterhaltung der durchgeführten Vertragsteile, nach Maßgabe der Grundsätze des § 323 BGB
Ausnahme: Gesamtrücktritt, wenn kein Interesse an der Teilleistung (§ 323 V 1)
das Interesse an der Teilleistung fehlt dann, wenn die Teilleistung für die Zwecke des Gläubigers wertlos ist und der Rest nicht mehr beschafft werden kann oder wenn die Beschaffung des Rests bei einem Dritten für den Käufer mit einem Mehraufwand verbunden ist, der durch den SE nicht aufgewogen werden kann)
Welchen Fall regelt § 323 V 2 BGB
Schlechtleistung
Wann ist das Nebeneinander von Rücktritt und SE nur möglich?
Wenn neben dem Rücktritt der sog. ,,große SE” verlangt wird und der Schaden im Wege der Differenztheorie berechnet wird.
Der kleine SE kann nicht verlangt werden, da durch die Rücktrittserklärung der Erfüllungsanspruch erlischt
Was erfasst der SE statt der Leistung?
nur das positive Interesse (Erfüllungsinteresse) des Gläubigers
Wie ermittelt man den Wert der Nutzungen bei § 346 II 1?
Im Wege der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Verhältnis zur voraussichtlichen Gebrauchsdauer
Last changed10 months ago