Obersatz
Durch die Maßnahmen könnte W in seinem Grundrecht auf XXX verletzt worden sein. Dazu müssten zunächst der persönliche und der sachliche Schutzbereich des Grundrechts eröffnet sein (Schritt 1) und die Maßnahme einen Eingriff darstellen (Schritt 2), der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann (Schritt 3).
Schritt 1: Der Schutzbereich welches Grundrechts ist eröffnet?
Der Schutzbereich des Grundrechts auf XXX könnte eröffnet sein.
Schritt 1.1: Wer wird durch das Grundrecht geschützt?
Persönliche Schutzbereich definieren
Schritt 1.2: Welcher Lebensbereich wird durch das Grundrecht geschützt? Sachlicher Schutzbereich:
Sachlicher Schutzbereich definieren
2. Liegt durch die Maßnahme ein Eingriff in den Schutzbereich des GR vor.
Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem oder der Grundrechtsträger*in ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht oder erschwert.
Ergebnis Schritt 1
Der Schutzbereich des Rechts auf XXX ist eröffnet bzw. der Grundrechtstatbestand des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist erfüllt.
Schritt 3.2: Steht der Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs? bzw. Ist der Eingriff angemessen und damit verfassungsgemäß?
Angemessenheit
Die Durchführung der Maßnahmen könnte angemessen gewesen sein. Angemessen ist die Maßnahme, wenn diese die/den Betroffene/n nicht übermäßig belastet und sie ihr/ihm nicht unzumutbar ist. Zweck und Mittel müssten also in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Dies ist durch eine Güterabwägung zu ermitteln, bei der die Intensität des Eingriffs, das Gemeinwohlinteresse und das Individualinteresse berücksichtigt werden.
Ergebnis zu Schritt 3.2
2: Zwar ist die Intensität der Maßnahme relativ hoch, dennoch ist die Durchführung der Maßnahmen als angemessen anzusehen, da das sehr hohe Gemeinwohlinteresse das Individualinteresse deutlich überwiegt
Ergebnis
Da der Eingriff in das Grundrecht verfassungsrechtlich gerechtfertigt war, wurde W durch die Durchführung der Maßnahmen nicht in seinem Grundrecht verletzt.
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