Schema
I. Tatbestand
Objektiver Tatbestand
a) Rechtswidrige Vortat (nicht unbedingt eines anderen)
b) Täter: auch der Vortatbeteiligte (Abs. 7)
c) Tatobjekt: Gegenstand, der aus der Vortat herrührt
d) Tathandlung des Abs. 1 S. 1 oder des Abs. 2
Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Abs. 6 S. 1: Leichtfertigkeit bzgl. des Herrührens aus einer rechtswidrigen Vortat
c) Einschränkungen für Strafverteidiger (§ 261 I 3, VI 2)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung (§ 261 V)
V. Qualifikation (§ 261 IV)
VI. Tätige Reue (§ 261 VIII)
Gegenstand
Jeder Vermögenswert (folgt aus Schutzzweck)
Herrühren aus der Vortat
Der Gegenstand rührt aus der Vortat her, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise i.S.e. Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt.
Verbergen (Nr. 1)
Zielgerichtete Tätigkeiten wie Verstecken, die den Zugriff auf den Vermögensgegenstand erschweren.
Umtausch (Nr.2)
Weggabe des Gegenstand und Erlangung einer dafür erfolgenden Gegenleistung.
Übertragung (Nr.2)
Transfervorgang, der sich schwerpunktmäßig auf Rechte bezieht.
Verbringung (Nr.2)
Transfervorgang, der sich schwerpunktmäßig auf körperliche Gegenstände bezieht.
Absicht des Vereitelns (Nr.2)
Vereiteln ist jedes ursächliche Verhalten, durch das eine Besserstellung des Vortäters gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erreicht wird.
Verschaffen (Nr. 3)
Erlangen der Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand im Einvernehmen mit dem Vortäter.
Verwahren (Nr. 4)
Verwahren bedeutet, über den bemakelten Gegenstand die tatsächliche Sachherrschaft oder Verfügungsgewalt auszuüben.
Verwenden (Nr. 4)
Verwenden erfasst nicht nur Verfügungen über den inkriminierten Gegenstand, sondern nach h.M. auch den bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Verschleiern (Abs. 2)
Verschleiern von Tatsachen zur Ermittlung der Herkunft zielt darauf ab, durch irreführendes Verhalten einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zu-mindest die wahre Herkunft zu verbergen
Leichtfertigkeit (Abs. 6)
Leichtfertigkeit liegt vor, wenn sich die deliktische Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt
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