Schema “Verfolgungsvereitelung” (§ 258 I)
I. Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
a) Strafbare Vortat eines anderen (Vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte (!) Tat)
b) Vereiteln („ganz“ oder „zum Teil“) der Bestrafung des anderen
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
a) Bezüglich 1.a genügt dolus eventualis
b) Bezüglich 1.b absichtliches oder wissentliches Handeln erforderlich
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Persönliche Strafausschließungsgründe (§ 258 V, VI)
Schema “Vollstreckungsvereitelung” (§ 258 II)
I. Tatbestand
a) Verhängte Strafe gegen einen anderen (muss rechtskräftig sein, Rechtmäßigkeit irrelevant)
b) Taterfolg: ganze oder teilweise Vereitelung der Vollstreckung
Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. 1. a)
b) Absicht oder dolus directus 2. Grades bzgl. 1. b)
IV. Persönlicher Strafausschließungsgrund: § 258 V, VI
Strafbare Vortat
Es müssen alle Bedingungen erfüllt sein, die das Gesetz für die Verhängung einer Strafe oder die Anordnung einer Maßnahme voraussetzt -> Vereitelung der Bestrafung erfordert eine strafbare Vortat
Ganz vereiteln
Ein ganz vereiteln setzt voraus, dass der staatliche Strafverfolgungsanspruch für geraume Zeit (mind. 2 Wochen) nicht verwirklicht werden kann.
Teilweises vereiteln
Eine Strafe wird „zum Teil“ vereitelt, wenn der Täter bewirkt, dass die Strafe in quantitativer Hinsicht milder als den wahren Umständen entsprechend ausfällt.
Vollstreckungsvereitelung
Die Vollstreckungsvereitelung richtet sich gegen den Vollzug der gegen einen anderen verhängten rechtskräftigen Strafe oder Maßnahme.
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