Kausalität
Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel für den Erfolgseintritt kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestallt entfiele.
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Wenn der Täter nicht diejenige Sorgfalt angewandt hat, die von einem besonnen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Täters zu erwarten ist.
Objektive Vorhersehbarkeit
Objektive Vorhersehbarkeit liegt vor, wenn der wesentliche Kausalverlauf und der eingetretene Erfolg nicht so sehr außerhalb der Lebenserfahrung liegen, dass mit ihnen nicht gerechnet zu werden braucht.
Objektive Zurechnung
Wenn der Täter ein rechtlich missbiligtes Risiko geschaffen hat, das sich im tatbestandsmäßigen Erfolg biedergeschlagen hat.
Allgemeines Lebensrisiko/ Schaden außerhalb des menschlichen Beherschungsvermögens
Bsp.: Der vom Neffen N überrredete Erbonkel E findet, wie von N erhofft, auf einem Feld bei einem Blitzeinschlag den Tod
Risikoverringerung
Bsp.: A will B mit dem Knüppel auf den Kopf schlagen; C lenkt den Schlag ab, so dass nur B`s Schulter verletzt wird
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Wenn der Täter nach seinem Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten
Subjektive Vorhersehbarkeit
Wenn der Täter nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage ist, den Eintritt des Taterfolges vorherzusehen.
Quasi-Kausalität
Unterlasseen ist dann kausal für den Erfolg, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Unglücksfall
Plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder erhebliche Sachwerte mit sich bringt
Gewalt
Gewalt ist eine durch körperliche Kraftentfaltung physisch wirkender Zwang, der der Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands dient
Drohung / Drohung mit einem empfindlichen Übel
Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Unterschied zu Gewalt: Übel ist noch nicht gegenwertig
Drohung mit einem EMPFINDLICHEN übel.
Empfindlich
Empfindlich ist das Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren
Einsperren
Verhindern des Verlassens eines Raums durch äußere Vorrichtungen gegen den Willen des Opfers
Freiheitsberaubung §239 I StGB Def.
Auf sonstige Weise der Freiheit berauben
Wenn dem Opfer durch ein anderes Mittel die Möglichkeit der Fortbewegung genommen wird
Nachstellung §238 I StGB
Tathandlung nach Nr. 1
Nr. 1: Aufsuchen der räumlichen Nähe
Def: Herstellen einer physischen Nähe zum Opfer
Tathandlung nach Nr. 2
Nr. 2: Versuch, unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt herzustellen
-Versuch, das Opfer z.B. durch Anrufe, E-Mails, Briefe, SMS, Einträgen in Chatrooms, Ansprechen von Bekannten des Opfers zu kontaktieren
Tathandlung nach Nr.3
Tathandlung nach Nr. 4
Tathandlung nach Nr. 5
Tathandlung nach Nr.6
Tathandlung nach Nr.7
Tathandlung nach Nr. 8
Gefährliche Werkzeuge
Alle Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und konkreten Art der Benutzung geeignet sind, erhebliche Verletzungen hinzuzufügen
Waffen
Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind Verletzungen herbeizuführen.
Bande
Wenn sich mindestens 3 Personen mit dem Willen zusammenschließen, künftig für eine gewisse Dauer mehrere (im Einzelnen vielleicht noch ungewisse) Straftaten zu begehen
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