Aufbauschema Fahrlässigkeitsdelikt
I.Tatbestand
Handlung
Erfolg
Kausalität der Handlung für den Erfolg
Objektive Sorgfaltspflicht
Objektive Vorhersehbarkeit
Objektive Zurechnung “Pflichtwidrigkeitszusammenhang”
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Schuldausschließungs-/Entschuldigungsgründe
Fahrlässigkeitsschuld
a) Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
b) Subjektive Vorhersehbarkeit
Allgemeines Aufbauschema Erfolgsqualifikation
I. Tatbestand
Grunddelikt
a) Objektiver Tatbstand
b) Subjektiver Tatbestand
Erfolgsqualifikation
a) Eintritt der schweren Folge
b) Kausalität des Grunddelikts für die schwere Folge
c) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
d) Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge
aa) Objektive Sorgfaltspflichtsverletzung (i.d.R. indiziert)
bb) Objektive Vorhersehbarkeit
Schuldausschließungs-/ Entschuldigungsgründe
Aufbauschema erfolgsqualifierter Versuch
Aufbauschema vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt
A. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
Unterlassen der gebotenen Handlung trotz Möglichkeit
Quasi-Kausalität des Unterlassens für den Erfolg
Objektive Zurechnung
Garantenstellung
Entsprechungsklausel
II. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
ggf. besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld
Allgemeine Schuldausschließungs-/Entschuldigungsgründe
Zumutbarkeit der gebotenen Handlung
Prüfungsschema: Fahrlässiges Unterlassungsdelikt
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
II. Rechtswidrigleit
III.Schuld
Entschuldigungsgründe und Zumutbarkeit
a) Subjektive Sorfaltspflichtverletzung
b) Subjektiver Vorhersehbarkeit
Versuchtes unechtes Unterlassungsdelikt
—> Sehr unwahrscheinlich
Vorprüfung
a) Keine Vollendung
b) Strafbarkeit des Versuchs
Tatbestand
a) Tatentschluss
—> Vorsatz bzgl. aller objetiven Tatbestandsmerkmale, insb. bzgl.
Quasi-Kausalität
b) Unmittelbares Ansetzen
Rechtswidrigkeit
Schuld
Rücktritt
Unterlassene Hilfeleistung, §323c StGB
Objektiver Tatbestand
a) Unglücksfall oder gemeine Gefahr oder Not
b) Nichtvornahme der erforderlichen, möglichen und zumutbaren Hilfeleistungen
Subjektiver tatbestand
—>Vorsatz
Nötigung, §240 I, II StGB
Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel
Nötigungserfolg
Kausalität
II: Subjektiver Tatbestand
—> Vorsatz
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation, §240 II StGB
Freiheitsberaubung, §239 I StGB
Einen Menschen einsperren (Alt. 1) ODER
einen Menschen auf sonstige Weise der Freiheit berauben
Aufbauschema Raub §249 I StGB
a) Sache
b) Fremd
c) Beweglich
d) Wegnahme
e) Qualifiziertes Nötigungsmittel
—>Gewalt gegen eine Person ODER
—> Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
Subjektiver Tabestand
a) Vorsatz
b) Zueignungsabsicht
c) Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
d) Vorsatz bzgl der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
Raub mit Todesfolge §251 StGB
I. Tabestand
Grunddelikt: §§ 249 und 250 StGB
Erfolgsqualifiktion
a) Eintritt der schweren Folge: Tod eines anderen Menschen
d) Wenigstens Leichtfertigkeit bezüglich der schweren Folge
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