Abgrenzung Dienstvertrag/Werkvertrag
Kriterien:
Wird ein über das bloße Tätigwerden hinausgehender Erfolg geschuldet? (vgl. § 631 II)
Vertragliche Risikoverteilung hinsichtlich der Vergütung (Soll der Schuldner seine Vergütung auch bei Ausbleiben des Erfolgs erhalten)
Erfolgseintritt liegt außerhalb der Einflusssphäre des Schuldners oder ist nicht allein von dessen Fähigkeiten abhängig (z.B. ärztliche Behandlung)
Bei typengemischten Verträgen folgt die h.M. der Trennungstheorie: Für die eine Tätigkeit gilt WV-Recht für die andere DV-Recht
Übliche Vergütung (612 I)
Üblich ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Leistung für Leistungen gleicher Art und Güte gewährt zu werden pflegt
Böswilligkeit (§ 615 S. 1)
Böswillig handelt, wer vorsätzlich eine ihm zumutbare andere Arbeit ausschlägt.
Schuldhaftigkeit i.S.d. § 616 S. 1
Schuldhaft ist eine Arbeitsverhinderung nur bei einem groben Abweichen von einer Verhaltensweise, die ein vernünftiger Dienstverpflichteter in seinem eigenen Interesse einzuhalten pflegt
Kündigung
Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, das Dienstverhältnis sofort oder nach Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden.
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