Prüfungsschema
I. Tatbestand
1. Taterfolg
2. Zurechenbare Tathandlung § 25 I Alt. 2 StGB
a) Objektiver Verursachungsbeitrag
b) Strafbarkeitsmangel beim Werkzeug
c) Wissens- oder Wollensherrschaft
Einleitungssatz (Voraussetzungen nennen)
Eine mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn jemand die Tat durch einen anderen begeht, d.h. dass er bei der Tatausführung einen Tatmittler in Gestalt eines menschlichen Werkzeugs für sich handeln lässt. Dies setzt voraus, dass T einen objektiven Verursachungbeitrag gesetzt hat, das Werkzeug einen Strafbarkeitsmangel aufweist und der Hintermann eine überlegene Wissens- oder Wollensherrschaft aufweist.
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