Prüfungsschema
I. Tatbestand
1. Objektiver TB
a) Erfolg
b) Nichtvornahme der gebotenen Handlung
c) Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung
d) Hypothetische Kausalität
e) Garantenstellung
f) Entsprechungsklausel § 13 I a.E. StGB
h) Objektive Zurechnung (ggf)
2. Subjektiver Tatbestand
II. RW
III. Schuld
Hypothetische Kausalität
Ein Unterlassen ist hypothetisch kausal, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
Beschützergarant
Einen Beschützergaranten trifft eine Obhutspflicht für ein bestimmtes Rechtsgut, das er gegen Angriffe aus allen Richtungen und vor Selbstgefährdung zu schützen hat
Überwachergarant
Den Überwachergaranten treffen Sicherungspflichten zur Überwachung einer Gefahrenquelle zugunsten aller möglichen Betroffenen
Überwachergarant aus Ingerenz
Eine Garantenpflicht aus Ingerenz entsteht, wenn der Täter durch pflichtwidriges Vorverhalten eine Gefahr geschaffen hat. Er hat die Pflicht, daraus resultierende Schäden zu verhindern.
Fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt (Prüfungsschema)
1. Erfolg
2. Nichtvornahme der gebotenen Handlung
3. Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung
4. Hypothetische Kausalität
5. Garantenstellung
6. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
7. Objektive Vorhersehbarkeit
8. Objektive Zurechnung
a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
b) Schutzzweckzusammenhang
9. Entsprechungsklausel § 13 I a.E. StGB
Versuchtes Unechtes Unterlassungsdelikt (Prüfungsschema)
I. Vorprüfung
II. Tatentschluss
7. Objektive Zurechnung (ggf)
III. Unmittelbares Ansetzen
IV. RW/Schuld
IV. Rücktritt
Unglücksfall (§ 323c StGB)
Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das einen nicht völlig belanglosen Personen- o. Sachschaden hervorruft.
Prüfungsschema Aussetzung (§ 221 StGB)
I. § 221 I Nr. 1 StGB
1. Hilflose Lage
2. Versetzen
II. § 221 I Nr. 2 StGB
2. Im Stich lassen
3. Obhut
III. Konkrete Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
IV. Vorsatz
Hilflose Lage
In einer hilflosen Lage befindet sich, wer außerstande ist, sich aus eigener Kraft vor drohenden Gefahren des Todes oder schwerer Gesundheitsschäden zu schützen
Versetzen (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Ein Versetzen liegt vor, wenn die Tathandlung ursächlich für die hilflose Lage gewesen ist
“Im-Stich-lassen” (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Ein "im-Stich-Lassen" liegt vor, wenn der Täter das Opfer ohne tätig zu werden in seiner hilflosen lage belässt, wobei eine räumliche Entfernung nicht zwingend erforderlich ist
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