Sachverhalt:
Bundeskanzler auf Staatsreise; CDU-Mann in Thürungen wird mit Hilfe der AfD zu Ministerpräs. gewählt; BKanzler äußert sich kritisch, tut dies aber wohl in ihrer Funktion als BKanzler und nicht als Parteichef/ Parteipolitiker
Zulässigkeit?
Der Antrag müsste zunächst zulässig sein.
1. Parteien, Art. 21 GG,
Nach Art. 93 I Nr. 1 GG sind aber auch andere Beteiligte parteifähig, die u.a. durch das Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattet sind. In Art. 21 GG werden Parteien mit eigenen Rechten (u.a. Chancengleichheit) ausgestattet, sodass sie jedenfalls insoweit parteifähig sind, als sie ihre Rechte aus Art. 21 GG geltend machen
2. Bundeskanzlerin Art. 63 I, 65 GG
rechtserhebliche Maßnahme oder unterlassen, die geeignet ist Rechtstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen
wenn Möglichkeit der Verletzung besteht
Rechtsschutzbedürfnis besteht wenn und solange über die behauptete Rechtsverletzung zwischen den Beteiligten Streit besteht
Äußerung abgeschlossen, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft solche Äußerungen von Regierungsmitgliedern erneut vorkommen
daher: Fortsetzungsfeststellungsinteresse
B.Begründetheit?
Der Antrag ist begründet, wenn die AfD durch die Aussagen der BK und/oder durch die Veröffentlichung der Aussagen auf den Regierungswebseiten in ihren Rechten aus Art. 21 I GG verletzt wurde.
I. Äußerung bei der Pressekonferenz
1. Verfassungsrechtliches Recht der AfD
2. Maßstäbe der Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin
a) Herleitung des Rechts zur Äußerung
b) Grenzen des Rechts zur Äußerung
aa) Doppelrolle als Regierungsmitglied und Parteipolitiker
bb) Besonderheiten der Maßstäbe für den Bundeskanzler?
cc) Äußerung im Rahmen der Wahrnehmung des Amtes?
(1) Bezugnahme auf das Regierungsamt
(2) Schlichte Beteiligung am politischen Wettbewerb
3. Einhaltung der Maßstäbe bei der Äußerung der Bundeskanzlerin
a) Äußerung in Ausübung des Amtes
aa) Staatsbesuch
bb) Deklaration als „Vorbemerkung“ aus „innenpolitischen Gründen“
cc) Inhalt der Äußerung
dd) Fehlende Abgrenzung vom Amt
ee) Exponierte Parteipolitikerin
ff) Aufrechterhaltung der Koalition und Außenpolitische Bedeutung
gg) Veröffentlichung auf den Seiten der Regierung
b) Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Parteien
aa) negative Äußerung
bb) Einflussnahme auf den politischen Wettbewerb
4. Rechtfertigung des Eingriffs
a) Schutz der Arbeitsfähigkeit und Stabilität der Bundesregierung
b) Wahrung des Ansehens der Bundesrepublik im Ausland
c) Zulässige Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit
5. Ergebnis
AfD in Recht verletzt
Die AfD könnte durch die Äußerung auf der Pressekonferenz in ihren Rechten verletzt sein. Dafür muss zunächst die Reichweite des Schutzes der Parteien aus Art. 21 I GG zur chancengleichen Teilnahme am politischen Wettbewerb dargelegt werden.
Recht aus 21 I GG müsste zustehen
Art. 20 II: Demoktratische Legitimation
Art. 38 I S.1 GG
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