Mietendeckel
Das Land Berlin reagiert Anfang 2020 auf einen angespannten Berliner Wohnungsmarkt mit dem Erlass eines Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (MWG), dessen Anwendungsbereich auf ungebundenen (frei finanzierten und frei anzubietenden) Wohnraum beschränkt ist. Darin enthalten sind die hier interessierenden
Frage 1: Zulässigkeit Abstrkt. Normenkontrolle
I. Zulässigkeit
1) Zuständigkeit des BVerfG für abstrakte Normenkontrollverfahren (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG)
2) Antragsberechtigung
(„Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertel der Mitglieder des Bundestages“, Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG)
3) Antragsgegenstand
(„Bundes- oder Landesrecht“, Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG) alle Rangstufen,ParlG, RVO, Satzung
hier: förmliches Landesrecht
4) Antragsgrund
(„bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln“, Art. 93 I Nr. 2 GG bzw. „für nichtig hält“, § 76 I Nr. 1 BVerfGG)
5) Form
(schriftliche Begründung, § 23 I BVerfGG)
6) Allg. Rechtsschutzbedürfnis
II. Begründetheit
Antrag begründet, soweit Norm wegen Unvereinbarkeit mit GG oder sonstigem Bundesrecht nichtig.
Frage 1: Zuständigkeit des Landes Berlin
I. Regelungen des MWG als „bürgerliches Recht“
II. Abschließender Gebrauch durch den Bundesgesetzgeber
1. Generell abschließender Gebrauch
2. Konkrete Konkurrenz von Regelungen des MWG und des BGB
III. Regelungen des MWG als „Recht der Wirtschaft“
IV. Ergebnis
Berlin ist für den Erlass des MWG gem. Art. 70 I GG zuständig, soweit das GG nicht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz verleiht.
Eine Verleihung der Gesetzgebungskompetenz erfolgt gem. Art. 70 II GG v.a. über die Vorschriften der ausschließlichen (Art. 71, Art. 73 GG) und der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Art. 72, Art. 74 GG).[2] Eine kumulative Kompetenz für einen Regelungsbereich widerspräche dabei der Abgrenzungsfunktion und Verantwortungszuweisung der grundgesetzlichen Kompetenznormen.
Kompetenztitel: “Bürgerliches Recht?” Art. 74 I Nr. 1 GG - dann Art. 72 I GG
Bürgerliches Recht: Gesamtheit aller Normen, die dem Z-Recht zugeordnet werden.
Recht der Mietverhältnisse ist in §§ 535 ff. BGB geregelt, Wohnraummietverhältnisse unter §§ 549 ff. BGB
Vorschriften zur Miethöhe, speziell zu Kappungsgrenzen und Mietpreisbremse (vgl. §§ 556d ff. BGB), wurden in der Vergangenheit bereits auf Art. 74 I Nr. 1 GG, „bürgerliches Recht“ gestützt, ohne dass die Kompetenzgrundlage angezweifelt wurde
Die Kompetenz des Landesgesetzgebers wäre gem. Art. 72 I GG nur dann abzulehnen, wenn der Bundesgesetzgeber von seiner Kompetenz aus Art. 74 I Nr. 1 GG zur Regelung des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht hat.
Mietpreisrecht befindet sich in den §§ 556-561 BGB
§ 556d II BGB sieht eine Verordnungsermächtigung zugunsten der Länder vor. Fraglich ist, ob darin eine Öffnungsklausel zugunsten der Länder in dem Sinne zu sehen ist, dass die Regelung über die Miethöhe in §§ 556 ff. BGB nicht als abschließend anzusehen ist.
selbstständige Regelungsbefugnis
Bereits eine generelle Perspektive, deutet auf eine abschließende Regelung der §§ 556 ff. BGB und insb. der §§ 556d ff. BGB zur Mietpreishöhe hin.[22]
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