Tatentschluss
Der Tatentschluss beinhaltet den Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie das Vorliegen der sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale.
Unmittelbares Ansetzen
Ein unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt-gehts-los" überschritten hat und Tathandlungen ausführt, die nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung münden und das geschützte Rechtsgut konkret gefährden.
Fehlschlag (Rücktritt vom Versuch)
Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg nicht mehr ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann.
Unbeendeter Versuch (Rücktrittshandlung)
Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen
Irrealer Versuch
Ein irrealer Versuch liegt vor, wenn der Täter auf übersinnliche, naturwissenschaftlich nicht belegte Kausalverläufe baut, die nicht mehr der realen Welt des Seins angehören.
Beendeter Versuch (Rücktrittshandlung)
Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alles getan hat, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
Ernsthaftes Bemühen (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB) (Rücktritt vom Versuch)
Ein ernsthaftes Bemühen liegt vor, wenn der Täter alles tut, was aus seiner Sicht zur Abwendung des vermeintlichen Erfolges notwendig und geeignet ist. Der Täter darf dem Zufall keinen Raum lassen
Freiwilligkeit (Rücktritt vom Versuch)
Freiwilligkeit liegt vor, wenn sich der Täter aufgrund autonomer Motive zum Rücktritt entschlossen hat und dabei "Herr seiner Entschlüsse" gewesen ist.
Grob unverständiger Versuch (§ 23 Abs. 3 StGB)
Grob unverständig ist ein Versuch, wenn der Täter völlig abwegige Vorstellungen hat, deren Unrichtigkeit nach durchschnittlichen Erfahrungswerten offenkundig ist.
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